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Inhalt:

·  Was kostet die Ausstellung eines Energieausweises?

Der Energieausweis für Gebäude kann nach der am 27.06.2007 verabschiedeten Energieeinsparverordnung (EnEV) auf verbrauchsbasierter oder auf bedarfsbasierter Grundlage ausgestellt werden.

Bei der Ausstellung von Ausweisen nach dem erfassten Verbrauch ist die Mitwirkung des Eigentümers möglich. Die erforderlichen Daten können durch den Auftraggeber selbst erfasst und dem austellenden Ingenieurbüro übersandt werden, wodurch sich für den Aussteller ein geringerer Aufwand ergibt. Für die Dateauswertung, die Berechnung, die Formulierung von Modernisierungsempfehlungen und die Ausstellung auf den amtlichen Formularen berechnen wir daher nur 39,- € (inkl. USt.), zuzüglich Versandkosten.

download zum Download des Fragebogens

Die Ausstellung von Ausweisen nach dem errechneten Bedarf kann nur auf der Grundlage von Datenerhebungen durch das Ingenieurbüro erfolgen, woraus sich u.a. ein Ortstermin ergibt. Für die Datenerfassung, Auswertung, die Berechnung, die Formulierung von Modernisierungsempfehlungen und die Ausstellung auf den amtlichen Formularen berechnen wir 149,- € (inkl. USt., zuzüglich Versandkosten und eventuell anfallender Fahrtkosten.

--> zur Kontaktaufnahme Energieausweiserstellung

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·  Was enthält der Gebäude-Energieausweis?

Sie erhalten auf etwa 5 A4 Seiten nach den amtlichen Formularvorgaben, eingelegt in eine Mappe,

  1. den eigentlichen Ausweis mit
    • Objektdaten,
    • Hinweise zu den Angaben und zur Verwendung des Ausweises,
    • dem Energiebedarfswert bzw. dem Energieverbrauchswert,
    • einer Vergleichskala,
    • Erläuterungen für Eigentümer und Mieter zu Begriffen und dem verwendeten Berechnungsverfahren
  2. Modernisierungsempfehlungen, wenn sich geeignete Maßnahmen als wirtschaftlich sinnvoll erweisen.

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·  Was ist ein Energieausweis und wozu brauche ich ihn?

Der Energieausweis zeigt auf einfache Weise die energetische Qualität eines Gebäudes. Ähnlich wie die Angabe zum Benzinverbrauch eines Autos, gibt der Energieausweis Auskunft, wie hoch der Brennstoffbedarf bzw. der Brennstoffverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung des Gebäudes ist. Der Bedarf wird unter Standardbedingungen ermittelt, so dass nutzerbedingte Unterschiede ausgeschlossen sind. Der Verbrauch wird aus den realen Verbrauchsdaten aus mindestens 3 zusammenhängenden Verbrauchsperioden unter Berücksichtigung der örtlichen Klimaverhältnisse ermittellt. Eine gute oder eher schlechte Wärmedämmung, eine effiziente oder veraltete Heizungsanlage wird auf diese Weise sichtbar.

Für Verkäufer und Käufer eines Gebäudes, für Vermieter und Mieter einer Wohnung wird durch die Vorlage eines Energieausweises ein großer Teil der zu erwartenden Betriebskosten sichtbar. Damit wird der Wert und die Attraktivität einer Wohnung bzw. eines Gebäudes erheblich beeinflusst.

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·  Welche gesetzlichen Grundlagen liegen der Ausstellung von Energiepässen zu Grunde?

Grundlage ist eine EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffezienz von Gebäuden, die dazu beitragen soll, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ein wichtiges Mittel ist hierzu ein Energieausweis. Er soll Mietern und Eigentümern einfache und verlässliche Informationen zum Energieverbrauch eines Gebäudes geben.

In deutsches Recht umgesetzt wurde die EU-Richtlinie in Form einer novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV), die am am 27.06.2007 verabschiedet wurde und am 1.10.2007 in Kraft treten wird.

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·  Wie wird der Energiepass voraussichtlich aussehen?

Energieausweis nach Bedarf

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·  Was muss ich tun, um zu einem Energieausweis zu gelangen?

Teilen Sie uns Ihren Namen, Ihre eMail-Adresse und die Adresse des Objektes mit. Wir werden uns mit Ihnen per eMail in Verbindung setzen und ein Angebot unterbreiten. Klicken Sie • hier !

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·  Ab wann muss ein Energieausweis vorliegen?

Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist die Vorlage eines Energieausweise bereits heute Pflicht.

Für Wohngebäude, die vor 1965 fertiggestellt wurden, ist auf Verlangen der Kauf- bzw. Mietinteressenten der Ausweis ab dem 01.07.2008 vorzulegen. Ab dem 01.01.2009 gilt dies für alle später errichteten Gebäude erforderlich.

Ab dem 01.07.2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Falle der Vermietung oder des Kaufes Energieausweise vorliegen. Öffentliche Gebäude mit regelmäßigem Puplikumsverkehr müssen den Energieausweis dann gut sichtbar aushängen.

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·  Was ist der Unterschied zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweisen?

Der Energiepass oder Energieausweis für Gebäude kann sowohl auf verbrauchsbasierter als auch auf bedarfsbasierter Grundlage ausgestellt werden.

Während der verbrauchsbasierte Energieausweis aus den realen Verbrauchsdaten vergangener Heizperioden unter Berücksichtigung der Klimadaten erstellt wird, beruht die bedarfsorientierte Variante auf den bau- und anlagentechnischen Daten und einer Normnutzung. Der bedarfsorientierte Ausweis spiegelt also objektive Kennwerte ohne den Einfluss unterschiedlicher Nutzergewohnheiten wieder und eignet sich daher auch als Entscheidungsgrundlage für Modernisierungsmaßnahmen.

Bedarfsorientierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen, wenn für diese ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Allerdings gibt es auch für diesen Fall im Rahmen einer Übergangsfrist die Möglichkeit der Ausstellung eines Verbrauchsausweises, sofern dieser bis zum 01.10.2008 ausgestellt wird.

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·  Gibt es Ausnahmen?

Für nach Landesrecht denkmalgeschützte Gebäude ist die Ausstellung von Energieausweisen nicht erforderlich. Das gilt ebenso für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche.

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·  Wie komme ich zu einem verbrauchsbasierten Energieausweis?

  1. Sie stellen die notwendigen Informationen zum Energieverbrauch, dem Gebäude und der Gebäudetechnik an Hand eines Erhebungsbogens zusammen.
  2. Das Ingenieurbüro wertet die Daten aus und stellt auf dieser Basis den amtlichen Energieausweis aus.
  3. Aus Ihren Angaben zur baulichen und anlagentechnischen Qualität erarbeiten wir außerdem mindestens 2 Empfehlungen zur energetischen Modernisierung, sofern diese für Sie kostengünstig umzusetzen sind.
  4. Sie erhalten eine Woche nach Eingang der vollständig ausgefüllten Fragebögen den amtlichen Ausweises mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Er wird auf den amtlichen Vordrucken der Verordnung erstellt und in einer Klarsichthülle an Sie per Post verschickt.

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·  Wer kann Energieausweise ausstellen?

Energieausweise für Neubauten können in der Regel nach landesrechtlichen Regelungen von sog. Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständigen (z.B. für Schall- und Wärmeschutz), ausgestellt werden.

Energieausweise für den Gebäudebestand können nach bundeseinheitlicher Regelung für Wohn- und Nichtwohngebäude ausgestellt werden von Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
baunahen Ausbildungsschwerpunkt.

Darüber hinaus sind ausschließlich für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude eine Reihe von Personenengruppen berechtigt. Dazu gehören u.a.

  • Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen;
  • Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
  • Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben:
  • staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst; 
  • Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der oben genannten Fachrichtungen, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird;
  • Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für Neubauten die bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung erstellen dürfen – jeweils im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung;

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