Preis ist nicht gleich Preis
- Holen Sie mehrere Angebote für günstigen Strom ein!
- Achten Sie nicht nur auf den Strompreis (Arbeitspreis≡Arbeitspreis≡
Der Arbeitspreis ist jener Preis, der bei leitungsgebundenen Energieträgern (Wärme, Gas, Strom) für die tatsächlich abgenommene Energiemenge (z. B. kWh bei Strom) zu zahlen ist. Wird bsw. keine Wärme oder Strom vom Kunden abgenommen, ist auch kein Arbeitspreis zu bezahlen (im Gegensatz zum Leistungspreis). Der Arbeitspreis, der bei der Lieferung von Strom zu entrichten ist, ist das Entgelt für die bezogene Wirkarbeit in ct/kWh.) pro kWh≡kWh≡
Eine kiloWattstunde = 1000 Wh (Wattstunde) = 3,6 MJ (MegaJoule) = 860 kcal. die kWh ist eine gebräuchliche Einheit für die Energie- oder Wärmemenge. Eine kWh Wärme entspricht der gleichen Energiemenge wie eine kWh Strom, allerdings in einer anderen Energieform. Wird Strom in Wärme umgewandelt, z. B. in einem Tauchsieder, wird aus einer kWh Strom genau eine kWh Wärme. Aus einer kWh Wärme kann man jedoch technisch gesehen gerade 0,3 kWh Strom erzeugen.. Auch ein zu zahlender Grundpreis≡Grundpreis≡
Der Grundpreis ist ein Entgelt für einen Energiebezug leitungsgebundener Energie (Strom, Gas, Fernwärme), dessen Höhe konstant ist, also unabhängig vom Verbrauch. Mit dem Grundpreis werden Aufwendungen gedeckt, ob nun Energie tatsächlich bezogen wird oder nicht. pro Jahr bzw. pro Monat geht in die Gesamtkosten ein! - Prüfen Sie, ob die Preisangaben vollständig sind und sie die Mehrwertsteuer, Ökosteuer≡Ökosteuer≡
Ökosteuern werden auf den Verbrauch von Öl, Gas, Benzin, Diesel, Strom (Stromsteuer), also auf Energieträger erhoben. Die Besteuerung erfolgt mit dem Ziel, den umweltschädigenden Verbrauch (Schadstoffemissionen, Klimawandel) dieser Stoffe zu verringern., Konzessionsabgabe an die Gemeinde und die Durchleitungskosten enthalten. - Fragen Sie nach, ob noch weitere Kosten anfallen ( z.B. für die Umstellung, ggf. für neue Zähler, Ablesung, Baukostenzuschuss≡Baukostenzuschuss≡
Der Baukostenzuschuss (auch Netzkostenbeitrag genannt) stellt eine Beteiligung des Kunden an den Kosten für das vorgelagerte Netz dar. Bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz (Strom) darf der Netzkostenbeitrag nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung maximal 50 % der Kosten für das Niederspannungsnetz einschließlich Transformatorstationen im betroffenen Versorgungsbereich abdecken.). - Rechnen Sie immer den Gesamtpreis bezogen auf Ihren Jahresbedarf aus (letzte Stromabrechnung zur Hilfe nehmen).
- Als Faustregel gilt: Für Wenigverbraucher (Alleinstehende, besonders sparsame Ehepaare) sind Angebote mit hohem Grundpreis meist nicht interessant.
- Lassen Sie sich nicht durch Stromgutschriften verleiten!
- Energie≡Energie≡
Energie ist die Fähigkeit eines Energieträgers eine physikalische Arbeit zu verrichten. Sie kann die Wohnung oder Wasser erwärmen, Licht erzeugen, einen Motor drehen, einen Zug bewegen usw.. Angegeben wird die Energiemenge in kWh oder Joule. Sparen lohnt sich finanziell mehr bei einem geringen Grundpreis und relativ hohem Arbeitspreis.
Vertrag ist nicht Vertrag
- Vermeiden Sie vorschnelle Unterschriften unter Verträge!
- Bei Ihrem Energieversorger hatten Sie bisher als sogenannter Tarif-Kunde eine einmonatige Kündigungsfrist . Diese Frist verlängert sich bei neuen Verträgen meist auf ein Jahr und länger! Das gilt auch für Neuverträge mit Stadtwerken.
- Angebote und Verträge mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("das Kleingedruckte") zuschicken lassen, gründlich lesen und vergleichen.
- Faustregel: Lange Vertragslaufzeiten vermeiden, denn längere Vertragslaufzeiten als ein Jahr verringern Ihre Chancen bei weiteren Preisreduzierungen den Anbieter rechtzeitig zu wechseln.
- Auf keinen Fall sollten Sie selbsttätig den Vertrag mit Ihrem bisherigen Versorger kündigen. Überlassen Sie dies dem neuen Vertragspartner.
- Achten Sie darauf, dass ein konkreter Termin für den Beginn der neuen Stromlieferung genannt wird.
- Beachten Sie die Klauseln zur Vertragsverlängerung. Meist verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein halbes bis ein Jahr, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.
- Bei Unklarheiten wenden Sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle bzw. an die Energieberatung der Verbraucherverbände.
- Unterschreiben Sie keinen Vertrag, der Sie verpflichtet einen Betrag zu zahlen, bevor Strom≡Strom≡
Strom ist der Fluss von Ladungsträgern in einem elektrischen Leiter. Durch einen eingeschalteten elektrischen Verbraucher, z.B. eine Glühlampe, fließt ein Strom. Der Strom wird angetrieben von der Spannung, die an den beiden Polen bzw. Kontakten des Verbrauchers anliegt. Die Höhe des Stromes (Stromstärke) ist abhängig von der Höhe der Spannung und des elektrischen Widerstandes des Leitungsnetzes und des elektrischen Verbrauchers. geliefert wurde. - Vorsicht bei Umzügen: Wenigstens zwei Wochen vorher sollte der neue Stromversorger ausgewählt und benachrichtigt sein. Bereits das beim Einzug eingeschaltete Licht≡Licht≡
Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil. begründet einen Vertrag - auch ohne Unterschrift!!! - mit dem örtlichen Stromversorger, der Sie wie einen Neukunden betrachtet und die gesetzliche Pflichtversorgung aufnimmt. Ein Wechsel ist dann vor Ablauf der Bindungsfrist nicht möglich!!! - Als Mieter haben Sie in der Regel einen Vertrag mit einem Stromversorger, der Ihnen auch den Zähler zur Verfügung stellt. Daher müssen Sie den Vermieter nicht fragen, ob ein Anbieterwechsel möglich ist.
Verhalten bei Störungen
- Ihr Vertragspartner ist Ihr Ansprechpartner. Er muss sich mit dem Netzbetreiber≡Netzbetreiber≡
Netzbetreiber eines Strom- bzw. Gasnetzes unterhalten und betreiben ein Energieversorgungsnetz zur Versorgung von Verbrauchern. Für die Durchleitung des Stromes bzw. des Gases vom Erzeuger bzw. Lieferanten werden Netzdurchleitungsentgelte erhoben, die in der Regel die Verbraucher in den Verbrauchspreisen pro kWh wiederfinden. auseinandersetzen, bei dem der Schaden aufgetreten ist.
Minuspunkte in Verträgen (unter Verwendung der Quelle: Stiftung Warentest 1/2000):
- fehlende Endpreisangabe
- zu weit gehende Vollmachten (Sie ermächtigen den Anbieter in Ihrem Namen einen Vertrag abzuschließen, etwa für den Netzanschluss≡Netzanschluss≡
Netzanschluss ist die physikalisch wirksame Verbindung der Kundenanlage mit demjenigen Netz, das an der Abnahmestelle betrieben wird. Gemäß § 5 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) endet der Netzanschluss grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung., ohne den Vertrag selbst zu kennen) - unbestimmter Liefertermin
- Haftungsbegrenzung: Der Anbieter haftet nur für Schäden - z.B. durch Stromausfall - bis 5000 € je Einzelfall bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung in einem solchen Fall jedoch unbegrenzt.
- zu schnelle Verjährung von Kundenansprüchen
- jederzeitiges Zutrittsrecht zu Ihrer Wohnung: Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist durch die Verfassung geschützt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand: Liegen sie dort, wo der Anbieter ansässig ist, könnte es den Kunden davon abhalten, seine Rechte durchzusetzen.
- Preisänderungsrecht: besonders negativ, wenn der Anbieter sich das Recht vorbehält, Preise beliebig verändern zu können.
- Zahlungsart: Bedenklich ist, wenn sich ein Anbieter ein Recht zur fristlosen Kündigung einräumt, falls der Kunde die Einzugsermächtigung wiederruft.
- Speicherung und Weitergabe von Kundendaten
Urteile:
- Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt a. M. dürfen Energieunternehmen mit Ihren Kunden keine Stromverträge mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten abschließen. Damit weiche man zum Nachteil des Kunden erheblich von der gesetzlichen Regelung ab. Denn die Bundestarifordnung Elektrizität und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung sehen eine Vertragsbindung von längstens einem Jahr vor mit einer anschließenden Kündigungsfrist von einem Monat. (LG Frankfurt vom 8.5.00 AZ 2/2 O 128/99).












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