Die Clearingstelle nach § 10 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG≡EEG≡
EEG ist die Abkürzung für das ErneuerbareEnergienGesetz.) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erörterte die Frage der Vereinbarkeit mit dem EEG bei Einspeisung von Photovoltaik≡Photovoltaik≡
andere Schreibweise für Fotovoltaik; Mit Fotovoltaik bezeichnet man die Technik zur Umwandlung von Solarstrahlung in elektrischen Strom. Genutzt wird das fotovoltaisches Prinzip.-Anlagen ins Kundennetz und gab dazu folgende Hinweise am 08. Mai 2001:
1. Nach § 3 EEG sind Netzbetreiber≡Netzbetreiber≡
Netzbetreiber eines Strom- bzw. Gasnetzes unterhalten und betreiben ein Energieversorgungsnetz zur Versorgung von Verbrauchern. Für die Durchleitung des Stromes bzw. des Gases vom Erzeuger bzw. Lieferanten werden Netzdurchleitungsentgelte erhoben, die in der Regel die Verbraucher in den Verbrauchspreisen pro kWh wiederfinden. verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom≡Strom≡
Strom ist der Fluss von Ladungsträgern in einem elektrischen Leiter. Durch einen eingeschalteten elektrischen Verbraucher, z.B. eine Glühlampe, fließt ein Strom. Der Strom wird angetrieben von der Spannung, die an den beiden Polen bzw. Kontakten des Verbrauchers anliegt. Die Höhe des Stromes (Stromstärke) ist abhängig von der Höhe der Spannung und des elektrischen Widerstandes des Leitungsnetzes und des elektrischen Verbrauchers. aus erneuerbaren Energiequellen, die unter das Gesetz fallen, an ihr Netz anzuschließen sowie den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Das EEG sieht die Einspeisung in das Netz des Verteilungsnetzbetreibers vor, d.h. in das Netz der allgemeinen Versorgung. Nach Auffassung der Netzbetreiber ist daher davon auszugehen, dass sie nur denjenigen Strom nach EEG zu vergüten haben, der tatsächlich an der Übergabestelle in ihr Netz eingespeist wird. Vor allem bei kleineren Wohnobjekten ist diese Lösung vorzuziehen, da unter Kostenaspekten die Einspeisung in das Kundennetz üblicherweise keine Vorteile bringt.
2. Der Netzbetreiber kann auch einer Regelung zustimmen, dass den Anforderungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung≡Einspeisevergütung≡
Mit Einspeisevergütung bezeichnet man die Vergütung für selbst erzeugten Strom bei Verkauf an den Stromnetzbetreiber bzw. den Stromversorger. Für regenerativ erzeugten Strom gelten Mindestsätze, die im ErneuerbareEnergienGesetz (EEG) geregelt sind. nach dem EEG entsprochen wird, wenn die Einspeisung in das Netz der Kundenanlage erfolgt, d.h. in den gemessenen Teil der Kundenanlage. Diese Lösung kommt unter Kostenaspekten z. B. auf größeren Gebäudekomplexen oder auf sehr großen Objekten mit mehreren Gebäuden≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. in Betracht. In diesem Fall ist folgendes zu berücksichtigen:
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Die anerkannten Regeln der Technik für den Anschluss von Anlagen an das Niederspannungsnetz sind zu beachten, die technischen Anschlussbedingungen (TAB) sind auch für die dezentrale Einspeisung einzuhalten, ebenso wie die einschlägigen Regeln für den Netzparallelbetrieb≡Netzparallelbetrieb≡
Mit Netzparallelbetrieb bezeichnet man ganz allgemein den parallelen Betrieb einer Stromerzeugungsanlage am vorhandenen Stromnetz. Konkret versteht man darunter meist eine Schaltungsart einer Solarstromanlage mit Wechselrichter, bei der der erzeugte Wechselstrom vor dem Hausstromzähler über einen Rückspeisezähler eingespeist wird. Dadurch besteht die Möglichkeit Stromüberschüsse der Solaranlage in das Versorgungsnetz einzuspeisen und dafür eine gesetzlich garantierte Vergütung (Einspeisevergütung nach dem EEG) zu erhalten. Dieser Netzparallelbetrieb ist auch mit BHKW (Kraft-Wärme-Kopplung) Windenergieanlagen, oder Stirlingmaschinen mit Generator üblich., z.B. des VDEW. -
Die Abrechnungsmesstechnik der PV-Anlage muss der Abrechnungsmesstechnik der Kundenanlage entsprechen. Dies erfordert z.B. bei bezugsseitiger Leistungsmessung eine zeitgleiche Leistungsmessung hinsichtlich der Einspeisung.
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In diesen Fällen sollten die notwendigen Messeinrichtungen vom Netzbetreiber bezogen und gewartet werden.
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Mehraufwendungen des Versorgungsnetzbetreibers aufgrund dieser Einspeisungspraxis gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers. Hierunter fallen insbesondere:
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erhöhter Abrechnungsaufwand (z.B. Summenkurvenbildung)
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erhöhter Bilanzierungsaufwand
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erhöhter Koordinierungsaufwand (z.B. des Netzbetreibers zur Abklärung aller technischen und administrativen Fragen zur Abwicklung und Versorgungssicherheit).
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Wenn zwischen Einspeisung und Netzanschluss≡Netzanschluss≡
Netzanschluss ist die physikalisch wirksame Verbindung der Kundenanlage mit demjenigen Netz, das an der Abnahmestelle betrieben wird. Gemäß § 5 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) endet der Netzanschluss grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung. ein Kundennetz größerer Ausdehnung oder eine kundeneigene Trafostation liegt, kann vom Netzbetreiber ein angemessener Verlustabschlag auf den Messwert der unterlagerten Einspeisung in Ansatz gebracht werden, sofern er Verlustabschlag nicht schon beim Strombezug aus dem Verteilnetz in Ansatz gebracht wurde. -
In den Händlerrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant (Händler) ist der Hinweis aufzunehmen, dass das Netznutzungsentgelt sich auf den Stromverbrauch als Kunde bezieht. Folgende Formel ist der Berechnung zugrunde zulegen: Stromverbrauch = Strombezug aus dem Verteilernetz + Stromeinspeisung in die Kundenanlage – Stromeinspeisung aus der Kundenanlage ins Verteilernetz . Entsprechendes gilt für den Netznutzungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber.
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Der Händler/Lieferant und ggf. Gebäudeeigentümer muss informiert werden, dass sowohl die Bezugs- als auch die Einspeisewerte nach der o.g. Formel analytisch ermittelt werden. Für den Fall, dass der Händler oder der Objekteigentümer nicht zustimmt, trägt der Betreiber der Einspeisungsanlage die hieraus resultierenden Risiken.
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In Fällen, in denen die Kundenanlage physikalisch vom Netz getrennt ist, kann eine möglicherweise in die Kundenanlage eingespeiste Energie≡Energie≡
Energie ist die Fähigkeit eines Energieträgers eine physikalische Arbeit zu verrichten. Sie kann die Wohnung oder Wasser erwärmen, Licht erzeugen, einen Motor drehen, einen Zug bewegen usw.. Angegeben wird die Energiemenge in kWh oder Joule. weder nach EEG noch sonst einer Regelung vergütet werden. Dies kann zu einem zusätzlichen Abrechnungsaufwand des Netzbetreibers führen.
Berlin, den 08. Mai 2001