Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie≡Energie≡
Energie ist die Fähigkeit eines Energieträgers eine physikalische Arbeit zu verrichten. Sie kann die Wohnung oder Wasser erwärmen, Licht erzeugen, einen Motor drehen, einen Zug bewegen usw.. Angegeben wird die Energiemenge in kWh oder Joule. und anderen wichtigen Ressourcen vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 26. November 1999 (BGBl. I S. 2372)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgeräten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
- ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;
- sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haushaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;
- sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung≡Leistung≡
Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie. des Haushaltsgeräts, die mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.
§ 3 Kennzeichnungspflicht
(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haushaltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.
(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
§ 4 Etiketten, Datenblätter
(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsgeräte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
- Etiketten, die den in Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen,
- Datenblätter, die den in Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte ausgestellt, so haben die Händler
- die Geräte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
- in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.
Abweichend von Satz 1
- haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,
- dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
(3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).
(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den Geräten mitliefern. Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).
§ 5 Nicht ausgestellte Geräte
Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.
§ 6 Technische Dokumentation
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine Überprüfung bereitzuhalten.
§ 7 Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kennzeichnungsregelungen.
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden können untersagen, dass Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
(2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Datenblätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die auf Etiketten oder in Datenblättern gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass Angaben unrichtig sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, dass er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,
- entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen oder
- entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;
- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswasch-
maschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG; - Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85);
- Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;
- Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;
- Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46).
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
- Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien≡Batterie≡
Die Batterie ist eine Ansammlung von galvanischen Elementen (bzw. Zellen bei Akkumulatoren), die Strom abgeben können. Aus der Anzahl der Elemente bzw. Zellen - die in Reihe geschaltet sind - ergibt sich die nutzbare Spannung. Eine 9-Volt-Batterie bsw. entsteht aus der Reihenschaltung von 6 Elementen mit je 1,5 Volt. Die Höhe der Spannung der Elemente bzw. Zellen ergibt sich aus der chemischen Zusammensetzung. Als Batterie wird auch eine Zusammenstellung von Heizöltanks (z.B. 3 mal 1500 Liter) verstanden (Batterietank)., betrieben werden können, - Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten jeweils aufgeführten Zeitpunkt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2000 gestattet,
- Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten oder auszustellen,
- a) Produktbroschüren nach § 4 Absatz 4 EnVKV,
b) Druckerzeugnisse nach Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage, sofern sich diese auf Lampen beziehen, zu verteilen,
die nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen.
3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/
EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB≡dB≡
Kuzzeichen für deziBel; Die Angabe ist ein Verhältnismaß für die Lautstärke. Kleinere Werte stehen für einen als geringer empfundenen Lärmpegel. (A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht,
ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
4. Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
5. Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
6. Nicht ausgestellte Geräte
(1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen über Druckerzeugnisse, z. B. über Versandhandelskataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben.
(2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) dieser Anlage gelten für Angebote, die durch Bildschirmanzeige erfolgen, entsprechend.
7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt.
8. Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke,
- 2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
- Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.
Tabelle 1
| 1 Geräteart | 2 Beginn der Kennzeich- nungspflicht | 3 Etiketten | 4 Daten- blätter | 5 Nicht ausgestellte Geräte | 6 Klassen- einteilung | |
| 1 | Elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte | 1.1.1998 | Anhang I der RL 94/2/EG | Anhänge II und IV der RL 94/2/EG | Anhang III der RL 94/2/EG | Anhang V der RL 94/2/EG |
| 2 | Elektrische Haushalts- waschmaschinen ausgenommen: Geräte ohne Schleudervorrichtung Geräte mit getrennten Wasch- u. Schleuderbehältern (z. B. Doppel- behältermaschinen) | 1.1.1998 | Anhang I der RL 95/12/EG | Anhang II der RL 95/12/EG | Anhang III der RL 95/12/EG | Anhang IV der RL 95/12/EG |
| 3 | Elektrische Haushalts- wäschetrockner | 1.1.1998 | Anhang I der RL 95/13/EG | Anhang II der RL 95/13/EG | Anhang III der RL 95/13/EG | Anhang IV der RL 97/17/EG |
| 6 | Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushalts- leuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät)2) ausgenommen: Lampen mit einem Lichtstrom von über 6 500 Lumen Lampen mit einer Leistungsaufnahme≡Leistungsaufnahme≡ Bei Stromanwendungen stellt die Leistungsaufnahme die vom elektrischen Versorgungsnetz aufgenommene Leistung in Watt (W) dar. Die elektrische Leistung ist das Produkt aus Spannung (Volt) und Stromstärke (Ampere). Wird ein Gerät, z.B. ein Tauchsieder, angeschlossen (230 Volt) wird bei einer Stromstärke von 4,35 Ampere eine Leistung von 1000 Watt = 1 kW (kiloWatt) aufgenommen. von unter 4 Watt Reflektorlampen Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts≡Licht≡ Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil. (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Haupt- verwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z. B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt. | 1.7.1999 | Anhang I der RL 98/11/EG | Anhang II der RL 98/11/EG | Anhang III der RL 98/11/EG | Anhang IV der RL 98/11/EG |
1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung "(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)" durch
die Erläuterung (Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60o C)zu ersetzen.
2) Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist "Lampe" im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.












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