Grundgesetz, Baugesetzbuch≡Baugesetzbuch≡
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bundesgesetz vom 27.08.1997. Es regelt, wer bauen darf, was, wann und wo gebaut werden kann. Die konkreten Vorschriften regeln die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. und Wasserhaushaltsgesetz
Im föderal organisierten Deutschland sind Wasserrecht und Baurecht klassische Länderkompetenzen. Das Grundgesetz, das Baugesetz und das Wasserhaushaltsgesetz bilden den Rahmen innerhalb dessen Gesetze und Verordnungen auf Länderebene oder Satzungen auf kommunaler Ebene ausgestaltet werden können. Die Forderung, Trinkwasser sparsamer zu verwenden, wurde bereits im Jahr 1968 vom Europarat in der ersten europäischen Wassercharta erhoben: „Jeder Mensch hat die Pflicht, zum Wohl der Allgemeinheit Wasser sparsam und mit Sorgfalt zu verwenden." Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde im Jahr 1994 als Grundsatz der Artikel 20 a eingefügt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Landeswassergesetze und Bauordnungen≡Bauordnung≡
Die Bauordnung der Bundesländer regeln, wie das nach dem Baugesetzbuch Zulässige gebaut werden darf bzw. muss.
In Deutschland sind die Landesbauordnungen der Bundesländer unterschiedlich. Zisternen≡Zisterne≡
Eine Zisterne ist ein größeres Sammelbecken für Regenwasser. Sie kann aus Betonringen hergestellt oder als Kunststoffkörper im Erdreich untergebracht werden. in der gängigen Größe für Einfamilienhäuser werden allgemein nicht als genehmigungspflichtige Bauwerke betrachtet. Mit Ausnahme von Hamburg und Brandenburg gelten „drucklose Behälter bis 50 m3 Inhalt und 3 m Höhe" als genehmigungsfrei; in Schleswig-Holstein und im Saarland bis 50 m3/5 m.
Örtliche Satzung, Anschluss- und Benutzungszwang
Wenn ein Gebäude≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. an die allgemeine, privatrechtlich betriebene Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, gilt laut Bundesgesetzblatt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV). Bis zum 20.06.1980 war ein Anschluss- und Benutzungszwang vorhanden für alle Wassernutzungen, um den Wasserversorgungsunternehmen eine wirtschaftliche Arbeitsweise zu ermöglichen. Seither nun kann sich jedermann für einen Teilbereich der Versorgung oder einen bestimmten Verbrauchszweck davon befreien lassen, solange es den Versorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar ist. Wörtlich hierzu in der AVBWasserV § 3:
„(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbereich zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfang aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen ..."
Auf Mitteilung kann üblicherweise verzichtet werden, wenn nur der Garten bewässert wird und keine Trinkwasser-Nachspeisung besteht. In allen anderen Fällen wird die Mitteilung an die Stelle gerichtet, die die Wasserrechnung schreibt; außerdem an das für die Region zuständige Gesundheitsamt. Vordrucke≡Vordruck≡
Der Vordruck eines Membran-Ausdehnungsgefäßes (MAG) in geschlossenen Heizungsanlagen muss einen Wert haben, der dem statischen Druck der Anlage plus dem Heizungsanlagenvordruck im kalten Zustand der Heizungsanlage entspricht. Die Kontrolle des Vordrucks ist eine wichtige Aufgabe im Rahmen der jährlichen Wartung. Häufiges Auffüllen der Anlage mit Wasser deutet auf ein Leck, aber auch auf einen fehlenden oder zu gering ausfallenden Vordruck hin. dazu und weitere Einzelheiten zur Trinkwasserverordnung im Zusammenhang mit Regenwasser siehe Online-Handbuch: www.mall.info/regenwassernutzung-von-a-z.html, Teil 2, Seite 26 und 27.












Ratgeber: