Nach § 7 der »› Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen(Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) gilt seit 1988 die Forderung, dass die Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Für die neuen Bundesländer gilt als Stichtag der 03.10.1990. Öl-Feuerungsanlagen, die nach dem 01.01.1998 errichtet oder wesentlich geändert wurden, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Bescheinigung des Herstellers der
nicht übersteigt. Als wesentliche Änderung gilt der Austausch des Kessels, des Kessels und des Brenners, nicht aber der des Brenners allein.












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