Nach § 7 der <»› Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) gilt seit 1988 die Forderung, dass die Emissionen≡Emission≡
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung). an Stickstoffoxiden≡Stickstoffoxide≡
Stickstoffoxide (NOx) ist eine Gruppenbezeichnung für alle bei der Verbrennung entstehenden Oxide des Stickstoffes. Da Stickstoff (N2) ein wesentlicher Bestandteil der Luft ist, entstehen Stickstoffoxide zwangsläufig in mehr oder weniger hoher Konzentration bei Verbrennungsprozessen in Heizkesseln und Motoren trotz der Reaktionsträgheit des Stickstoffes. Ursache ist die hohe Temperatur. Problematisch ist das in geringen Mengen entstehende NO2, das in Wasser löslich ist und mit diesem zu Salpetersäure reagiert. Mit höherwertigen Kohlenwasserstoffen zusammen führen Stickoxide unter Sonneneinstrahlung zur Bildung von Ozon (O3, Sommersmog). In Verbindung mit Wasserdampf können Säuren entstehen (Saurer Regen). Die Einhaltung einer maximaler Stickstoffoxidkonzentration im Abgas wird daher in der BundesImmissionsSchutzVerordnung (Kleinfeuerungsanlagenverordnung) geregelt. durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Für die neuen Bundesländer gilt als Stichtag der 03.10.1990.
Feuerungsanlagen für Erdgas≡Erdgas≡
Erdgas besteht überwiegend aus Methan (CH4). Infolge des hohen Anteils von Wasserstoffatomen (H) ist Erdgas besonders gut geeignet für die Brennwerttechnik und als Wasserstofflieferant für Brennstoffzellen.
Erdgas ist der emissionsärmste fossile Brennstoff. Bei der Verbrennung entsteht so gut wie kein Schwefeldioxid, Ruß oder Feinstaub., die nach dem 01.01.1998 errichtet oder wesentlich geändert wurden, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Bescheinigung des Herstellers der Gehalt der Abgase an Stickstoffoxiden 80 mg je Kilowattstunde zugeführter Brennstoffenergie nicht übersteigt.
Als wesentliche Änderung gilt der Austausch des Kessels, des Kessels und des Brenners, nicht aber der des Brenners allein. Für eine Modernisierung heißt dies, dass der Grenzwert nur einzuhalten ist, wenn
- der Kessel ausgetauscht, der Brenner aber beibehalten wird oder
- Kessel und Brenner erneuert werden.
Wird lediglich der Brenner ausgewechselt, muss der Grenzwert nicht eingehalten werden.