Achtung: Die Vorschriften der Bundesländer (»› Feuerungsverordnungen, »› Bauordnungen) können abweichende Forderungen enthalten.
- Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Stoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Wärmedämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur nicht mehr als 160 °C betragen kann.
- Verbindungsstücke (vom Wärmeerzeuger zur Abgasleitung) müssen von Bauteilen aus brennbaren Stoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke 2 cm dick mit nicht brennbaren Wärmedämmstoffen ummantelt sind.
- Abgasleitungen und Verbindungsstücke müssen, sofern sie durch Bauteile aus brennbaren Stoffen führen, in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen oder in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nicht brennbaren Wärmedämmstoffen ummantelt sein. Ein Abstand von 5 cm genügt, wenn die Abgastemperatur nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.
- Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern und anderen Öffnungen einen Abstand von mindestens 20 cm haben.
- Geringere Abstände als in den Punkten 1. bis 4. vorgeschrieben sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätte keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Letzteres ist bei der Brennwerttechnik regelmäßig der Fall!
siehe auch
»› Abgasleitungen für niedrige Abgastemperaturen (Brennwerttechnik)