Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche., Energieeinsparverordnung≡EnergieEinsparVerordnung≡
Die EnergieEinsparVerordnung (kurz EnEV) regelt seit dem 1.10.2007 die einzuhaltenden Mindestanforderungen für den baulichen Wärmeschutz und heizungstechnische Anlagen sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Verordnung regelt auch die Ausstellung von Energieausweisen. Seit dem 18.03. 2009 ist eine Änderungsverordnung zur EneV von 2007 verabschiedet, die eine Reihe von verschärften Anforderungen enthält. Vorläufer der EnEV von 2007 war die EnEV aus dem Jahre 2002, die ihrerseits die Wärmeschutzverordnung von 1995 ersetzt hat. - EnEV≡EnEV≡
EnEV ist die Abkürzung für die EnergieEinsparVerordnung.
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des § 8 des »› Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
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Fußnote für die Verkündung: *) Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung - SAVE - (ABl. EG Nr. L 237 S. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie. § 11 Abs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade≡Wirkungsgrad≡
Der Wirkungsgrad stellt das Verhältnis von nutzbarer zu aufgewendeter Energie bzw. Arbeit oder Leistung dar. Bei Wärmeerzeugern, die Brennstoffe wie Öl, Gas, Holz oder Kohlen verbrennen, unterscheidet man: Feuerungswirkungsgrad, Normnutzungsgrad, Jahresnutzungsgrad. Bei Wärmepumpen wird der Wirkungsgrad mit der Leistungszahl ausgedrückt. von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
»› § 1 Geltungsbereich»› § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
»› Gebäude mit normalen Innentemperaturen">§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen»› § 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
»› § 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel
»› § 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
»› § 7 Gebäude mit geringem Volumen
Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
»› § 8 Änderung von Gebäuden»› § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
»› § 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Abschnitt 4 Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
»› § 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln»› § 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
»› § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte»› § 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes
»› § 15 Regeln der Technik
»› § 16 Ausnahmen
»› § 17 Befreiungen
»› § 18 Ordnungswidrigkeiten.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
»› § 19 Übergangsvorschrift»› § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhänge
Anlagen
»› Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)»› Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)
»› Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (zu §7)
»› Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
»› Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)












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