- In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein (Ausnahmen: »› Ist die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem Schacht möglich?). Das gilt u. a. nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum des Heizgerätes (Anschlussrohr).
- Abgasleitungen, die unter Überdruck stehen, müssen abgasdicht sein bzw. über die gesamte Länge hinterlüftet sein.
- Verbindungsstücke und horizontale Abgasleitungen dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden.
- Abgasleitungen müssen gereinigt und auf ihren freien Querschnitt und ihre Dichtheit überprüft werden können.
- Bestehende Reinigungs- und Prüföffnungen eines Schachtes (Schornstein) sind baustoffgerecht zu verschließen, sofern sich diese nicht unterhalb des Feuerstättenanschlusses befinden.
- Abgasleitungen, die nicht von der Mündung her geprüft und gereinigt werden können, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben.
- Die Öffnungen im längsbelüfteten Schacht sind mit Schornsteinreinigungsverschlüssen zu verschließen.
- Innerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte muss die Abgasleitung an geeigneter Stelle eine Messöffnung (Reinigungs- und Prüföffnung) entsprechend den Vorschriften der ersten BundesImmissionsSchutzVerordnung haben, soweit dies die angeschlossene Feuerstätte erfordert.
siehe auch
»› Aufstellvorschriften für Heizgeräte»› Mindestabstände von Abgasleitungen zu brennbaren Bauteilen
»› Ist der Anschluss mehrerer Heizgeräte an einer Abgasleitung möglich?












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