Kaltwasserzähler müssen ab dem 1.1.79 geeicht bzw. beglaubigt sein und nach Ablauf von 6 Jahren erneut geeicht werden. Das gilt generell auch für Wohnungswasserzähler.
Gebäudewasserzähler sind nach DIN 1988 einzubauen. Die Mindestausstattung besteht in Durchflussrichtung aus:
- Absperrarmatur (Hauptabsperreinrichtung)
- Wasserzähler
- längenveränderliches Ein- und Ausbaustück
- Absperrarmatur
- Rückflussverhinderer
Nach dem Wasserzähler beginnt der Verantwortungsbereich (Wartungspflicht) des Grundstückeigentümers. Bis einschließlich dem Wasserzähler besteht eine Wartungspflicht des Lieferanten (Kostenumlage an den Gebäudeeigentümer)












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