Jeder Mieter bzw. Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine kontrollierbare und nachvollziehbare Heizkostenabrechnung≡Heizkostenabrechnung≡
Eine Heizkostenabrechnung erhalten Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Heizkostenverordnung, wenn die Wohnanlage mit einer zentralen Heizungsanlage ausgestattet ist. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter bzw. Betreiber der Heizanlage verpflichtet, dem Mieter bzw. Eigentümer spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten vorzulegen.. Die Ablesung der Daten auf Heizkostenverteilern≡Heizkostenverteiler≡Als Heizkostenverteiler bezeichnet man am Heizkörper angebrachte Geräte zur Ermittlung des anteiligen Verbrauches und damit zur Verteilung der gesamten Heizkosten in Mehrfamilienhäusern im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Man unterscheidet Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler (EHKV). Beide Arten zeigen nicht die verbrauchte Wärmemenge im physikalischen Sinne an, sondern lediglich einen Zählwert, der sich aus der Temperatur am Anbringungsort und der Dauer der Wärmeabnahme ergibt. Diese Zahlen werden zu den anderen erfassten Zählwerten im Objekt ins Verhältnis gesetzt, woraus sich die anteiligen Verbräuche und damit die Kosten ergeben. bzw. Wärmemengen- und Wasserzählern ist dafür wichtigste Grundlage.
![]() | Ablesung der Werte auf einem Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip Bildquelle: Hinweise zum Energiesparen, Verbraucherzentrale Bayern |
Die Ablesewerte sind von Ihnen daher auf dem Ableseprotokoll durch Unterschrift zu bestätigen. Die Werte gehen dann als verbindliche Daten in die Abrechnung ein. Daher sollten Sie folgende Hinweise beachten:
- Ein oder zwei Tage vor dem angekündigten Termin der Ablesung sollten Sie eine Probeablesung vornehmen und die Werte notieren. Wenn der Ableser kommt, geht es meist recht hektisch zu. Sollte es Differenzen zu Ihrer Probeablesung geben, klären Sie die Sache sofort. Spätere Reklamationen wegen möglicher Ablesefehler sind nur schwer durchsetzbar.
- Unterschreiben Sie nur, wenn kein Zweifel zu den abgelesenen Werten besteht.
- Lassen Sie sich eine Kopie des Ableseprotokolls aushändigen - Sie haben Anspruch darauf.
- Bewahren Sie zum Vergleich mit der späteren Abrechnung das Protokoll gut auf.
- Am besten ist es, wenn Sie den Ablesetermin persönlich wahrnehmen können. Ist es Ihnen, aber auch keiner anderen vertrauenswürdigen Person möglich, den Ableser in die Wohnung zu lassen, sollte rechtzeitig mit der Hausverwaltung ein neuer Termin zu vereinbart werden.
- Kann wiederholt nicht abgelesen werden, ist eine Schätzung≡Schätzung≡
Eine Schätzung des anteiligen Wärme- und Wasserverbrauchs ist u.a.- bei einem Geräteausfall oder
- wenn Nutzeinheiten nach mindestens zwei Ableseversuchen nicht zugänglich sind
- Sollten Sie in der Abrechnungsperiode ausziehen, ist eine Zwischenablesung≡Zwischenablesung≡
Eine Zwischenablesung der Stände der Heizkostenverteiler, Wasseruhren bzw. der Wärmemengenzähler ist für den ein- bzw. ausziehenden Mieter eine wichtige Maßnahme zur Zuordnung der entstandenen bzw. entstehenden Kosten. Die Kosten hierfür dürfen aber nicht mittels Nutzerwechselgebühr o.ä. auf den oder die Mieter umgewälzt werden. zu vereinbaren. Eine Ablesung der Werte unter Hinzuziehung von Zeugen (Hausmeister) ist empfehlenswert. - Ziehen Sie während der Abrechnungsperiode ein, sollten Sie sich die Ablesewerte zum Einzugstermin schriftlich bestätigen lassen, z.B. als Anlage zum Mietvertrag.
siehe auch
»› Kurzcheck der Heizkostenabrechnung»› Häufige Fehler in Heizkostenabrechnungen