Hierunter sind nur Kosten zu verstehen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage entstehen. Bedienungskosten≡Bedienungskosten≡
Kosten, die durch die Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizanlage entstehen, sind nach der Heizkostenverordnung umlagefähige Heizkosten. Bei den heute üblichen automatischen Heizanlagen fallen Bedienungskosten jedoch nur in sehr geringem Umfang an und werden in der Regel durch die Kosten des Hauswarts abgedeckt sein. fallen bei modernen, automatisch geregelten Öl- bzw. Gasheizungen nicht an und dürfen daher auch nicht auf der Heizkostenabrechnung≡Heizkostenabrechnung≡
Eine Heizkostenabrechnung erhalten Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Heizkostenverordnung, wenn die Wohnanlage mit einer zentralen Heizungsanlage ausgestattet ist. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter bzw. Betreiber der Heizanlage verpflichtet, dem Mieter bzw. Eigentümer spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten vorzulegen. erscheinen. Gleiches gilt für Überwachungs- und Pflegekosten. Einstellarbeiten und Kontrollgänge des Besitzers dürfen ebenfalls nicht umgelegt werden. Anders steht es mit Kohle- oder Stückholzheizungen. Differenzierte Betrachtungen sind bei Hackschnitzelfeuerungen und Pelletheizungen erforderlich.
- Moderne Heizanlagen arbeiten≡Arbeit≡
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. vollautomatisch. Bedienkosten fallen also nicht an, bestimmte Einstellungen und Kontrollgänge werden vom Hausmeister mitgemacht und dürfen nicht extra berechnet werden (LG Hamburg WM 90,561)












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