Kosten für Vermietung und das Ablesen der Erfassungsgeräte, die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft - z.B. das Auswechseln der Verdunsterröhrchen oder ein Batteriewechsel - und die Erstellung der verbrauchsabhängigen Abrechnung durch eine Messdienstfirma sind umlagefähige Kosten.
Macht der Vermieter die Abrechnung selbst, so gelten diese Aufwendungen als Verwaltungskosten, die nicht umlagefähig sind.