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Wasserhaushaltgesetz

 
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Wasserhaushaltgesetz

Die Wiedergabe von Rechtsvorschriften in heiz-tipp.de dient der Orientierung. Die Benutzung des Textes erfolgt auf eigene Gefahr. Bitte beachten Sie, dass der Text fehlerhaft oder veraltet sein kann. Eine Garantie für den Wortlaut und die Aktualität wird daher nicht übernommen.  Gesetze und Verordnungen sind nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellsten Fassung, die im einschlägigen amtlichen Verkündungsorgan (insbesondere Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger) veröffentlicht ist.

Wasserhaushaltgesetz

Einleitende Bestimmungen 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. Das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), 1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), 2. das Grundwasser. 

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22. (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind. 

Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer 

§ 1a Grundsatz

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. 

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. 

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis Bewilligung bedarf, 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. 

§ 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. 

§ 3 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, 3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt, 4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, 4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer, 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. 

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen: 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind, 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. 

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch nur Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden. 

§ 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. 

(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet, 2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21 a vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, 2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind, 3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. 

§ 5 Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich 1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, 1a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in § 21a Abs. 2 genannten Arten angeordnet, 2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet, 3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. 

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zulässt. 

§ 6 Versagung

Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. 

§ 6 a Supra- und internationale Anforderungen

Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 1 a Abs.1 erlassen, insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 18b Abs.1, des § 19a Abs.1 und des § 19g Abs.1 und 2 festlegen.

§ 7 Erlaubnis 

(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen, sie kann befristet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht. 

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. 

§ 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser 

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. 

(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären. 

(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. 

(4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend. 

(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von EmissionenEmission
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung).
praktisch geeignet sind.

§ 8 Bewilligung 

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. 

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und 2 die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken. 

(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen. 

(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich Übersteigt. 

(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre Überschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 Bewilligungsverfahren 

Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. 

§ 9a Zulassung vorzeitigen Beginns 

(1) In einem Erlaubnis oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein Öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und 3 der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. 

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden

§ 10 Nachträgliche Entscheidungen 

(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten 

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmen nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind

§ 11 Ausschluss von Ansprüchen 

(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat. 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche 

§ 12 Widerruf der Bewilligung 

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. 

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer 1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr Übereinstimmt, 3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 13 Benutzung durch Verbände 

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.

§ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne 

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. 

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. 

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören. 

(4) Aber die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 

(5) für die Beschränkung oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.

§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse 

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. 

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte nur Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. 

(3) Die Länder können andere in einem Förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen. 

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden, 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat, 2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde, 3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt, 4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.

§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse 

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. 

(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung. 

(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

§ 17 Andere alte Benutzungen 

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März 1960 1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder 2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war. 

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

§ 17a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen 

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke 1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder 2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

§ 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen 

Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden. 

§ 18 a Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung 

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. 

(2) Die Länderregeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. 

(2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass 1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss, 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen ist, 3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen. 

(3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbindlich erklärt werden.

§ 18 b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs. 3 entsprechend.

§ 18 c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen 

Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung der Anlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebs nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, KlimaKlima
Der Einfluss der Solarstrahlung auf Lufttemperatur, Luftdruck, Luftbewegung, Meeresströmungen und Wassertemperaturen, Wolken- und Regenbildung usw. bestimmt kurzfristig das Wetter und langfristig, wenn man das Wetter über einen längeren Zeitraum verfolgt, das Klima an einem Wohnort. Außerdem wirken zahlreiche weitere Klimafaktoren, wie die Verteilung der Land- und Wassermassen, die Höhe, die Gebirge usw.. Klimaveränderungen können sich u.a. durch Unterschiede in der Strahlungsintensität der Sonne oder durch vulkanische Aktivitäten, Staub- und Wassergehalt der Atmosphäre und durch die Veränderung der Zusammensetzung der Atmosphäre ergeben. Unser Raumklima beeinflussen wir weitgehend selbst durch die Wahl von Baustoffen, Einrichtungsmaterialien, den Lüftungsgewohnheiten usw.
und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,  2. Kultur- und sonstige Sachgüter  eintreten können.

§ 19 Wasserschutzgebiete 

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. 

(2) In den Wasserschutzgebieten können 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. 

(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4. 

(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 

§ 19 a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe 

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. 

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Rohöle, Benzine. Dieselkraftstoffe und Heizöle; 2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. 

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer solchen Anlage. 

(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.

§ 19 b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung 

(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt. 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. 

(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

§ 19 c Widerruf der Genehmigung 

(1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. 

(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.

§ 19 d Rechtsverordnungen 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über 1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen, 1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs, 2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige 3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen von dem Eigentümer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand nur die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -Stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und nur den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch Dur eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden.

§ 19 e Bestehende Anlagen 

(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist. 

(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nur Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach § 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19c zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19c Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können

§ 19 f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen 

(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den nur überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. 

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.

§ 19 g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich Öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten. 

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. 

(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. 

(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt. 

(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis 19 l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere - Säuren, Laugen, - Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30 vom Hundert SiliziumSilizium
Silizium ist das Grundmaterial der Computertechnik und Solarzellen schlechthin. Es kommt in der Natur in Form von Siliziumoxid in nahezu unbegrenztem Ausmaß vor (Sand). Für die Anwendung muss Silizium allerdings in hochreiner kristalliner Form verarbeitet, d.h. entsprechend aufbereitet werden. Man unterscheidet n-Silizium und p-Silizium. Bei der Herstellung von Brennwertgeräten wird von einigen Herstellern eine Legierung aus eine Aluminium-Silizium als wenig korrosionsanfälliger Kesselwerkstoff eingesetzt.
, metallorganische Verbindungen, HalogeneHalogen
Halogene sind chemische Elemente der Hauptgruppe VII des Periodensystems der chemischen Elemente, also Fluor, Chlor, Brom, Jod und Astat. Halogene sind Salzbildner (Kochsalz -> Natriumchlorid).
, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, - flüssige sowie wasserlösliche KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoffe
Kohlenwasserstoffe sind chemische Verbindungen aus den Elementen Kohlenstoff (C) und Wasserstoff (H). Kohlenwasserstoffe sind überwiegender Bestandteil fossiler und biogener Brennstoffe (z. B. von Erdgas bzw.Methan CH4).
, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, - Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden. 

(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit 1. Abwasser, 2. Stoffen, die hinsichtlich der RadioaktivitätRadioaktivität
Die Radioaktivität ist die Eigenschaft bestimmter instabiler Atomkerne, Energie in Form ionisierender Strahlung abzugeben, um dabei selbst zu zerfallen oder umzuwandeln.
die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts Überschreiten. Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung. 

§ 19 h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht 1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,  b) sich im Arbeitsgang befinden, c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. 

(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. 

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, 1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist, 2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder 3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

§ 19 i Pflichten des Betreibers 

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19 l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine Öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19 l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt. 

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, 2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 21b bis 21g gelten entsprechend.

§ 19 k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren 

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der ArbeitenArbeit
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. 
vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

§ 19 l Fachbetriebe 

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfugt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und 2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachung- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat. der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

§ 20 Entschädigung 

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist. 

(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen. 

§ 21 Überwachung 

(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind, 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen. 

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der 1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder betreibt 2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt unterhält oder betreibt oder 3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 19i ist. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 

(2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 

(3) für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes Öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. 

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die behördliche Überwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird. 

§ 21 a Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz 

(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. 

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben. 

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.

§ 21 b Aufgaben 

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. 

(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, 1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die WartungWartung

Eine Wartung umfasst die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Betriebbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Einstellung der Regelung und anderen Werten einer technischen Anlage, wie z.B. einer Heizungs-, Lüftungs- oder Solaranlage. Neben allgemeinen Wartungstätigkeiten, wie die Überprüfung von Betriebsdrücken, oder der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen gibt es für jede Anlage spezielle Wartungsaufgaben. Die für die Wartung entstehenden Wartungskosten dürfen im Rahmen der Heizkostenabrechnung keine Reparaturkosten, z.B. für das Auswechseln von Teilen oder Baugruppen, enthalten. 

, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen, 2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken 3. auf die Entwicklung und Einführung von a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken, 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären. 

(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. 

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten 1. näher regeln, 2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern, 3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

§ 21 c Pflichten des Benutzers 

(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. 

(1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung. (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt. 

(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen. 

(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.

§ 21 d Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers 

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. 

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

§ 21 e Vortragsrecht 

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigelt konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

§ 21 f Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz 

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

§ 21 g Sonderregelung 

Die Länder können für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine von den §§ 21 a bis 21 f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muss eine mindestens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten.

§ 22 Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. 

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist. 

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig. 

Bestimmungen für oberirdische Gewässer 

§ 23 Gemeingebrauch 

Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 24 Eigentümer- und Anliegergebrauch 

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war. 

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen. 

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schiff-Fahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.

§ 25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei 

Die Länder können bestimmen, dass für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.

§ 26 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen 

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. 

(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden. dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.

§ 27 Reinhalteordnung 

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,1. dass bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,2. dass bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen, 3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst werden kann. 

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepasst worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung.

§ 28 Umfang der Unterhaltung 

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Länder können bestimmen, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. 

(2) für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 29 Unterhaltungslast 

(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln. 

(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, dass die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden.

§ 30 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 

(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile nur die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. 

(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es nur die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. 

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 31 Ausbau 

(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgeba


© by f.nowotka | zuletzt geändert am: 24.03.2003 | 4277 x gelesen


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