Das Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen regelt sich nach dem Baugesetzbuch≡Baugesetzbuch≡
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bundesgesetz vom 27.08.1997. Es regelt, wer bauen darf, was, wann und wo gebaut werden kann. Die konkreten Vorschriften regeln die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer..
Grundsätzlich ist bei größeren Anlagen, die über das kleine Windrad im Garten hinaus gehen, eine Baugenehmigung erforderlich. Das zuständige Bauamt verlangt folgende Unterlagen (die Genehmigungsrichtlinien sind in den Bundesländern verschieden):
- Flurkartenauszug mit genauer Standortbeschreibung
- Anlagenbeschreibung mit Statik des Mastes (bei Typenfreigabe keine Prüfung der Statik) und der Fundamentgründung
- Die Erstellung eines Geräuschgutachtens kann erforderlich sein.
Folgende Paragraphen sind anzuwenden:
- § 30 bei Vorliegen eines Bebauungsplanes
- § 34 innerhalb eines bebauten Ortsteiles ohne Bebauungsplan
- § 35 im Außenbereich
Windkraftanlagen sind nach den am 1.1.97 in Kraft getretenen Änderungen des Baugesetzbuches privilegiert (§ 35, Abs. 1) . D.h. Windkraftanlagen müssen zugelassen werden, wenn der Errichtung keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Öffentliche Belange stehen entgegen, wenn das Bauvorhaben
- dem Flächennutzungsplan widerspricht
- schädliche Umweltwirkungen hervorruft
- unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erfordert
- Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Denkmalschutzes beeinträchtigt
- das Ort- und Landschaftsbild oder ein Erholungsgebiet beeinträchtigt.
Außerdem existiert ein sogenannter Planungsvorbehalt (§35, Abs.3). In den meisten Ländern werden in diesem Zusammenhang von den Gemeinden Eignungsbereiche, Restriktionsbereiche und Tabubereiche für Windkraftanlagen ausweisen. Diese Bereiche unterscheiden sich vor allem nach dem zu erwartenden Konfliktpotential. Danach wird Unterschieden, welche Vorschriften für ein Genehmigungsverfahren angewendet werden müssen.












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