Heizungsanlagenverordnung
Hinweis: Die Bestimmungen der Heizungsanlagenverordnung und der
Wärmeschutzverordnung≡Wärmeschutzverordnung≡
Die Wärmeschutzverordnung ist eine veraltete Verordnung mit verbindlichen Anforderungen an den Wärmeschutz von neuen und die Rekonstruktion von alten Gebäuden. Die Verordnung in der Fassung aus dem Jahre 1995 galt bis zum 31.01.2002, danach trat die EnergieEinsparVerordnung in Kraft. sind in der neuen Energieeinsparverordnung≡EnergieEinsparVerordnung≡
Die EnergieEinsparVerordnung (kurz EnEV) regelt seit dem 1.10.2007 die einzuhaltenden Mindestanforderungen für den baulichen Wärmeschutz und heizungstechnische Anlagen sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Verordnung regelt auch die Ausstellung von Energieausweisen. Seit dem 18.03. 2009 ist eine Änderungsverordnung zur EneV von 2007 verabschiedet, die eine Reihe von verschärften Anforderungen enthält. Vorläufer der EnEV von 2007 war die EnEV aus dem Jahre 2002, die ihrerseits die Wärmeschutzverordnung von 1995 ersetzt hat. zusammgefasst
und teilweise modifiziert. Die Energieeinsparverordnung ist am 1.2.2002 in Kraft
getreten.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 CE-Zeichen≡CE-Zeichen≡
Das CE-Zeichen ist ein europäisches Produktkennzeichnen. Es bestätigt die Einhaltung bestimmter EU-Vorschriften, z. B. von Sicherheitsrichtlinien. Das CE-Zeichen ist jedoch kein Qualitätszeichen oder Siegel und bescheinigt auch nicht die Umweltverträglichkeit. Heizkessel z. B. dürfen seit 1996 ohne CE-Zeichen nicht mehr in Betrieb genommen werden, was jedoch nichts über ihren Wirkungsgrad sagt. und EG-Konformitätserklärung bei Heizkesseln - § 4 Inbetriebnahme von Heizkesseln
- § 5 Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
- § 6 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
- § 7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
- § 8 Warmwasseranlagen
- § 9 Pflichten des Betreibers
- § 10 Anerkannte Regeln der Technik
- § 11 Ausnahmen
- § 12 Härtefälle
- § 13 Bußgeldvorschriften
- § 14 Weitergehende Anforderungen
Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV) vom 22.03.1994 in der Fassung vom 04.05.1998
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der Versorgung mit
Brauchwasser dienende Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennleistung≡Nennleistung≡
In der Heiztechnik wird die Nennleistung auch als Nennwärmeleistung bezeichnet. Die Nennleistung entspricht der vom Heizkessel maximal erzeugbaren Nutzwärmeleistung. Sie wird auf dem Typenschild in kW angegeben. Die Nennleistung muss mindestens dem Leistungsbedarf des Gebäudes zum kältesten Zeitpunkt entsprechen (Heizlast) und eventuell eine Aufheizreserve berücksichtigen. In der Solarstromtechnik gibt die Nennleistung die maximal mögliche Leistung eines Solarstrommoduls unter standardisierten Testbedingungen (Solarstrahlung 1000 W pro qm, senkrechte Bestrahlung, Modultemperatur 25 °C) an. von 4 kW
oder mehr,
- wenn sie in Gebäuden≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt werden oder - wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt sind, soweit
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 gestellt sind oder
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind oder
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt sind.
(2) Ausgenommen sind
- Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken;
- Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärmebedarf≡Jahres-Heizwärmebedarf≡
Der Jahres-Heizwärmebedarf entspricht nach EnEV dem berechneten jährlichen Nettobedarf für Heizwärme in kWh für das gesamte zu beheizende Haus. Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach DIN EN 832 unter Berücksichtigung der in DIN 4108 T.6 angegebenen Randbedingungen zu ermitteln. von weniger als 22 kWh≡kWh≡
Eine kiloWattstunde = 1000 Wh (Wattstunde) = 3,6 MJ (MegaJoule) = 860 kcal. die kWh ist eine gebräuchliche Einheit für die Energie- oder Wärmemenge. Eine kWh Wärme entspricht der gleichen Energiemenge wie eine kWh Strom, allerdings in einer anderen Energieform. Wird Strom in Wärme umgewandelt, z. B. in einem Tauchsieder, wird aus einer kWh Strom genau eine kWh Wärme. Aus einer kWh Wärme kann man jedoch technisch gesehen gerade 0,3 kWh Strom erzeugen. je Quadratmeter beheizbarer Gebäudenutzfläche≡Gebäudenutzfläche≡
Die Gebäudenutzfläche AN ist nach der EnEV eine reine Rechengröße, die die im beheiztem Gebäudevolumen zu beheizende Fläche darstellt. Sie wird (nach EnEV) aus dem beheizten Gebäudevolumen unter Berücksichtigung einer üblichen Raumhöhe im Wohnungsbau abzüglich der von Innen- und Außenbauteilen beanspruchten Fläche nach der Gleichung AN = 0,32 Ve ermittelt. Die Fläche ist in der Regel größer als die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung, da z.B. auch indirekt beheizte Flure und Treppenhäuser einbezogen werden. Sie kann für die Erstellung von Energieausweisen entsprechend den Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (EnEV 2007) vereinfachend mit dem Faktor 1,2 aus der Wohnfläche errechnet werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller ergibt sich ein Faktor von 1,35. oder 7 kWh je Kubikmeter beheizbarem Gebäudevolumen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit Wasser als
Wärmeträger≡Wärmeträger≡
Der Wärmeträger ist ein flüssiges oder gasförmiges Medium (z. B. Luft, Wasser), mit dem Wärme transportiert wird. Der Wärmeträger in Solarwärmeanlagen ist Wasser, versetzt mit einem Frostschutzmittel. Der Wärmträger in Heizungsanlagen ist in der Regel normales Wasser. In einer Wärmepumpenanlage kann der Wärmeträger auch ein Arbeitsmittel sein (Direktverdampfer). betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder
Einzelheizgeräte, soweit sie der Raumheizung dienen. Zu den heizungstechnischen
Anlagen und Einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen,
Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-,
Regelungs- und Messeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang
stehende Bauteile.
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen (Warmwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Warmwasseranlagen und -einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs- und Messeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(3) Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus Kessel und Brenner
bestehende Wärmerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung
freigesetzten Wärme an das Wasser dient. Heizkesseltypen im Sinne dieser
Verordnung sind der Standardheizkessel, der Niedertemperatur-Heizkessel≡Niedertemperatur-Heizkessel≡
Mit Niedertemperatur-Heizkessel bezeichnet man einen Heizkessel, der auch im Dauerbetrieb mit einer geringen Eintrittstemperatur des Heizungsrücklaufwassers von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann und darf. Der Kessel, der oft auch kurz als NT-Kessel bezeichnet wird, ist für den Betrieb mit sehr niedrigen bzw. für variable Kesselwassertemperaturen in gleitender Betriebsweise geeignet. Der Normnutzungsgrad eines Niedertemperatur-Heizkessel erreicht heute über 90 %. Einen noch besseren Normnuntzungsgrad um 100 % erreichen Brennwertheizgeräte. und der Brennwertkessel.
die Einheit von Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.
(4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.
(5) Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW. Bei heizungstechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden Anlagen, die nicht mit Heizkesseln nach § 3 Abs. 1 ausgestattet sind, gilt als Nennleistung die Nennleistung. Ist die Anlage für einen Nennleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennleistung die in den Grenzen des Nennleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennleistung der höchste Wert des Nennleistungsbereichs.
(6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, bei denen die durchschnittliche Betriebstemperatur durch ihre Auslegung beschränkt sein kann.
(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel≡NT-Kessel≡
Abkürzung für Niedertemperatur-Heizkessel) im Sinne
dieser Verordnung sind Heizkessel, die kontinuierlich mit einer
Eintrittstemperatur von 35 ° bis 40 °C betrieben werden können und in denen es
unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen
Wasserdampfes kommen kann.
(7) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert sind.
§ 3 CE-Zeichen und EG-Konformitätserklärung bei Heizkesseln
(1) In Serie hergestellte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28.4.1998 (BGBL I S.812) versehen und in der EG-Konformitätserklärung als Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel ausgewiesen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden; dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. Bei Heizkesseln in Zentralheizungen, die auch der Warmwasserbereitung dienen, kann sich die Geltung des CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit befreien, als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, auch Standardheizkessel in Betrieb genommen werden dürfen, wenn
- ihre Nennleistung 30 kW nicht übersteigt,
- die bestehende Abgasanlage oder der bestehende Schornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist und
- die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Niedertemperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- Heizkessel, deren Nennleistung 400 kW übersteigt;
- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen;
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern
- Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichers mit Schwerkraftumlauf.
§ 4 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel für Zentralheizungen dürfen nur dann in Betrieb genommen
werden, wenn die Nennleistung nicht größer ist als der nach den anerkannten
Regeln der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs≡Wärmebedarf≡
Der Wärmebedarf ist jene Nettowärmemenge in kWh, die zur Beheizung eines Raumes bzw. eines Gebäudes oder/und zur Warmwasserbereitung benötigt wird. Der Wärmebedarf ergibt sich aus dem Produkt der Heizlast und der Zeitdauer der Beheizung. Der Wärmebedarf für die Raumheizung setzt sich aus dem Transmissionswärmebedarf und dem Lüftungswärmebedarf zusammen. von Gebäuden zu
ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zuschläge für
raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger Zuschläge. Zuschläge für
Warmwasserbereitung sind nur zulässig für Heizkessel in Zentralheizungen, die
auch der Warmwasserbereitung dienen, wenn deren höchste nutzbare Leistung≡Leistung≡
Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie. 20 kW
nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel
und Anlagen mit mehreren Heizkesseln. Abweichend von Satz 2 ist eine höchste
nutzbare Leistung des Heizkessels von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im
Heizkessel 0,13 l je kW Nennleistung nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1
darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschriften der Länder bestimmten
Berechnungsverfahren ermittelt werden.
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Heizkessel von Zentralheizungen ersetzt werden und ihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW je Quadratmeter.
(3) Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Heizkesseln auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Brennwertkessel sowie für Heizkessel, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung
1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
a) vor dem 01.01.1973 errichtet worden sind, bis zum 31.12.1994,
b) in der Zeit vom 01.01.1973 bis 30.09.1978 errichtet worden sind, bis zum 31.12.1996;
2. von mehr als 400 kW, die
a) vor dem 01.01.1973 errichtet worden sind, bis zum 31.12.1995,
b) in der Zeit vom 01.01.1973 bis zum 30.09.1978 errichtet worden sind, bis zum 31.12.1997
nachträglich zu erfüllen. Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW die Inbetriebnahme neuer Heizkessel erforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 01.01.1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in Wohngebäuden, deren Nennleistung die in Absatz 2 genannten Werte nicht überschreitet
§ 5 Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
(1) Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln sind mit wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Heizkessel selbsttätig verhindern; für Heizkessel mit festen Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselverordnung brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig zu wirken.
(2) Vor dem 01.10.1978 eingebaute Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln sind bis zum 31. Dezember 1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1 nachzurüsten.
(3) Heizkessel dürfen nur dann eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt
sind. Satz 1 gilt für solche Heizkessel als erfüllt, die mit dem CE-Zeichen
und der EG-Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-Konformitätserklärung
als Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
ausgewiesen sind.
§ 6 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
- Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
- Bauteilen, die solche Räume verbinden,
wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in den anerkannten Regeln der Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
§ 7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von
- der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße≡Führungsgröße≡
Die Führungsgröße ist ein Fachbegriff aus der Regelungstechnik. Gemeint ist der vorgegebene oder voreinstellbare Vergleichswert einer Regeleinrichtung. Bei einer witterungsgeführten Vorlauftemperaturregelung dient z. B. die gemessene Außentemperatur als Führungsgröße zur Ermittlung der erforderlichen Heizwassertemperatur. Für die thermostatische Regelung eines Warmwasserspeichers stellt die voreinstellbare Solltemperatur (Wunsch) die Führungsgröße dar. und - der Zeit
auszustatten.
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Für Raumgruppen gleicher Art und Nutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig.
(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:
Zentralheizungen | eingebaut oder aufgestellt | |
---|---|---|
vor dem 01.01.1991 im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages nachzurüsten bis: |
vor dem 01.10.1978 im übrigen Bundesgebiet nachzurüsten bis: |
|
1. ohne NT-Kessel | ||
a) für mehr als 2 Wohnungen | 31.12.1995 | - |
b) in Nichtwohngebäuden | 31.12.1995 | - |
c) in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder sonstigen beheizten Gebäuden | 31.12.1995 | 31.12.1995 |
2. mit NT-Kessel in sämtlichen beheizten Gebäuden | 31.12.1997 | 31.12.1997 |
Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.1989 (BGBl. I S. 120) bleiben unberührt. Soweit die Nachrüstung den Einbau oder die Aufstellung neuer Heizkessel erforderlich macht, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 01.01.1998.
(4) Umwälzpumpen≡Umwälzpumpe≡
Die Umwälzpumpe ist eine elektrisch angetriebene Pumpe zum Transport von Heizungswasser, Sole- oder Solarflüssigkeit. Der Elektroenergieverbrauch einer Umwälzpumpe ist vor allem deshalb nicht zu unterschätzen, weil sie oft zu groß (Anschlussleistung) dimensioniert wird. Bei modernen Umwälzpumpen (Hocheffizienzpumpen) passt sich das Fördervolumen und damit die elektrische Leistung dem Wärmebedarf an. Voraussetzung für den Einsatz solcher optimierterPumpen ist ein hydraulischer Abgleich. in Zentralheizungsanlagen sind nach den technischen Regeln
zu dimensionieren. Nach dem 01.01.1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen bei
Kesselleistungen ab 50 kW so ausgestattet oder beschaffen sein, dass die
elektrische Leistungsaufnahme≡Leistungsaufnahme≡
Bei Stromanwendungen stellt die Leistungsaufnahme die vom elektrischen Versorgungsnetz aufgenommene Leistung in Watt (W) dar. Die elektrische Leistung ist das Produkt aus Spannung (Volt) und Stromstärke (Ampere). Wird ein Gerät, z.B. ein Tauchsieder, angeschlossen (230 Volt) wird bei einer Stromstärke von 4,35 Ampere eine Leistung von 1000 Watt = 1 kW (kiloWatt) aufgenommen. dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig
in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange
des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
§ 8 Warmwasseranlagen
(1) Für Warmwasseranlagen gelten die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1
und 3 entsprechend. Bei Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20,
die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung≡Begleitheizung≡
Die Begleitheizung (Heizband) dient der Aufrechterhaltung der Temperatur des Mediums in einer Versorgungsleitung. Sie kann die Temperatur in einem warmwasserführenden Rohr konstant halten oder dem Kälteschutz bei ölführenden Leitungen dienen. Die Begleitheizung besteht aus einem isolierten elektrischen Heizband, dass z.B. am warmwasserführenden Rohr angebracht und mit einer Wärmedämmung umhüllt wird. Unterschreitet die Temperatur im Rohr einen bestimmten Wert, schaltet sich das Heizband zu und erwärmt das sich abkühlende Wasser wieder. Die Begleitheizung ist eine Alternative zu einer Zirkulationseinrichtung, da kein zweites Rohr benötigt wird. Sie ist jedoch in der Regel energetisch ungünstig und verursacht hohe Betriebskosten. ausgerüstet sind, kann von den Anforderungen des § 6 Abs. 1
insoweit abgewichen werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist.
(2) Die Warmwassertemperatur im Rohrnetz ist durch selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnahmen auf höchstens 60 °C für den Normalbetrieb zu begrenzen. Dies gilt nicht für Warmwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als 5 m benötigen.
(3) Warmwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten.
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme in Abhängigkeit von der Brauchwassertemperatur und der Zeit auszustatten.
(5) Die Wärmedämmung≡Wärmedämmung≡
Eine Wärmedämmung mindert den Wärmestrom von der warmen zur kälteren Seite eines Bauteiles. Dazu werden Stoffe mit einer geringen Wärmeleitfähigkeit (Wärmedämmstoff) als Schicht zwischen Warm und Kalt eingebracht. Eine sehr gute Wärmedämmung wird mit einem Vakuum erzielt (Thermoskanne). Auch ruhende Luft dämmt den Wärmefluss sehr gut. Um eine hohe Wärmedämmwirkung zu erzielen, dürfen Wärmedämmstoff(e) nicht durchströmt werden und eine bestimmte Einbaudicke nicht unterschreiten. von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Brauchwasser
gespeichert wird, muss die Bedingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen.
(6) Vor dem 01.01.1991 im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages errichtete Warmwasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum 31.12.1995 mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials von 0,035 Wm-1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit größerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden Dämmschichtdicken halbiert sein.
§ 9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Warmwasseranlagen mit einer
Nennleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung≡Wartung≡
Eine Wartung umfasst die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Betriebbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Einstellung der Regelung und anderen Werten einer technischen Anlage, wie z.B. einer Heizungs-, Lüftungs- oder Solaranlage. Neben allgemeinen Wartungstätigkeiten, wie die Überprüfung von Betriebsdrücken, oder der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen gibt es für jede Anlage spezielle Wartungsaufgaben. Die für die Wartung entstehenden Wartungskosten dürfen im Rahmen der Heizkostenabrechnung keine Reparaturkosten, z.B. für das Auswechseln von Teilen oder Baugruppen, enthalten. und
Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen
vorgenommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde
erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von einem
Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfasst mindestens die Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes zu umfassen:
- Einstellung der Brenner,
- Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen und
- Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die Aufrechterhaltung des
technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitestgehende Nutzung der
eingesetzten Energie≡Energie≡
Energie ist die Fähigkeit eines Energieträgers eine physikalische Arbeit zu verrichten. Sie kann die Wohnung oder Wasser erwärmen, Licht erzeugen, einen Motor drehen, einen Zug bewegen usw.. Angegeben wird die Energiemenge in kWh oder Joule. gestattet, zu umfassen.
§ 10 Anerkannte Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.
(2) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 gelten Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, wenn deren Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung dauerhaft gewährleistet.
§ 11 Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verordnung.
§ 12 Härtefälle
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen
§ 13 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Heizkessel in Betrieb nimmt;
- (aufgehoben)
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Heizkessel in Betrieb nimmt, deren Nennleistung die dort bezeichneten Grenzen überschreitet;
- entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Heizkesseln ausstattet;
- entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln nicht oder nicht rechtzeitig nachrüstet;
- entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht mit den dort vorgeschriebenen Mindestdämmschichtdicken dämmt;
- entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung ausstattet;
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nachrüstet;
- entgegen § 8 Abs. 3 Warmwasseranlagen nicht mit Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpen ausstattet;
- entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen nicht mit Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme ausstattet oder
- entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Warmwasseranlagen nicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.
§ 14 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.