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Sachsen

Die Wiedergabe von Rechtsvorschriften in heiz-tipp.de dient der Orientierung. Die Benutzung des Textes erfolgt auf eigene Gefahr. Bitte beachten Sie, dass der Text fehlerhaft oder veraltet sein kann. Eine Garantie für den Wortlaut und die Aktualität wird daher nicht übernommen.
 
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Feuerungsanlagenverordnung

Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO)

Vom 17. September 1998 (GVBl. S. 516)

Aufgrund von § 82 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 7 der Sächsischen BauordnungBauordnung
Die Bauordnung der Bundesländer regeln, wie das nach dem Baugesetzbuch Zulässige gebaut werden darf bzw. muss.
(SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), und unter Beachtung der Verpflichtungen aus der "Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wird verordnet:

§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs

Für Feuerstätten, WärmepumpenWärmepumpe
Die Wärmepumpe als Heizgerät nimmt auf der Eingangseite Wärme mit geringer Temperatur auf und gibt Wärme mit höherer Temperatur auf der Heizungsseite wieder ab. Ein Arbeitsmittel verdampft infolge der Aufnahme von Umweltwärme (Luft, Erdreich, Wasser). Das leicht erwärmte gasförmige Arbeitsmittel wird durch einen Kompressor komprimiert, wodurch es eine höhere Temperatur bekommt. Das in dieser Weise stark erwärmte Arbeitsmittel kann die Wärme an das Heizungswasser übertragen, kühlt sich dabei ab und wird erneut in den Kreislauf geschickt.
und BlockheizkraftwerkeBlockheizkraftwerk
Ein Blockheizkraftwerk, kurz BHKW, bestehen aus einem Verbrennungsmotor (Otto- oder Dieselmotor wie im Auto), der einen Generator (Dynamo) zur Stromerzeugung treibt. Beim Betrieb des BHKW entstehen also immer Wärme (zu Heizzwecken) und Strom gleichzeitig in einem Verhältnis von etwa 60/40%.
gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.

§ 2 Begriffe

(1) Als NennwärmeleistungNennwärmeleistung
Die Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung (bei Heizgeräten in Kilowatt). Für die Angabe der Nennwärmeleistung im Schornsteinfegerprotokoll bzw. Abgasprotokoll spielt noch ein vom Hersteller angegebener Nennwärmeleistungsbereich eine Rolle, z.B. bei modulierenen Kesseln. Dann gilt als Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte höchste und auf einem (vom Heizungsinstallateur ausgefüllten und unterzeichneten) Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Von Bedeutung kann die Einstellung und Bescheinigung einer geringer eingestellten Nennwärmeleistung sein, wenn z.B. der Gas-Preis eine leistungsabhängige Komponente besitzt.
gilt

  1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene LeistungLeistung
    Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie.
    ,

  2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung der Feuerstätte oder

  3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die nach der aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem WirkungsgradWirkungsgrad
    Der Wirkungsgrad stellt das Verhältnis von nutzbarer zu aufgewendeter Energie bzw. Arbeit oder Leistung dar. Bei Wärmeerzeugern, die Brennstoffe wie Öl, Gas, Holz oder Kohlen verbrennen, unterscheidet man: Feuerungswirkungsgrad, Normnutzungsgrad, Jahresnutzungsgrad. Bei Wärmepumpen wird der Wirkungsgrad mit der Leistungszahl ausgedrückt.
    von 80 vom Hundert ermittelte Leistung.

(2) Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstättenraumluftabhängige Feuerstätte
Die raumluftabhängige Feuerstätte entnimmt die notwendige Verbrennungsluft aus ihrem Aufstellraum (z. B. Kohleöfen, Heizkessel mit atmosphärischer Verbrennung). Es ist auf ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Zuluftöffnungen, Raumluftverbund) zu achten, da bei Luftknappheit die Verbrennung unvollständig abläuft und Kohlenmonoxid entsteht. Vorsicht ist geboten beim gleichzeitigen Betrieb von Lüftungsanlagen und Ablufthauben über Herden - es gelten Sonderbestimmungen (DIN 1946). 
mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,

  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder

  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichtenLicht
    Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil.
    Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 1,50 m zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für raumluftabhängigeraumluftabhängig
Mit raumluftabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft direkt (abhängig) aus dem Aufstellraum der Feuerstätte erfolgt. Folglich ist bei dieser Betriebweise ein Nachströmen frischer Verbrennungsluft zu sichern. Dies geschieht über einen ausreichenden Raumluftverbund bzw. entsprechend diemensionierte Zuluftöffnungen (z.B. in der Kelleraußenwand).
Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(5) Verbrennungsluftöffnungen und Verbrennungsluftleitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten

(1 ) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

  2. in notwendigen Fluren,

  3. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängigeraumluftunabhängig
    Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet.
    Gasfeuerstätten, die innerhalb der Garagen nicht wärmer als 300 °C werden können.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluftwäschetrocknern, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

  2. die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,

  3. die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder

  4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit StrömungssicherungStrömungssicherung
Die Strömungssicherung ist eine Sicherheitseinrichtung an atmosphärisch betriebenen Gas-Feuerstätten (atmosphärische Verbrennung) Die Strömungssicherung dient der Verhinderung von Abgasstau in der Startphase,  der Rückströmung von Abgasen und übermäßigem Zug (Wind). Die Strömungssicherung führt zur Dauerlüftung des Aufstellraumes bei entsprechenden Temperaturunterschieden (Winter).
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und vergleichbaren Nutzungseinheiten nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den Feuerstätten sichergestellt ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können. Das gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein.

(4) Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher LuftwechselLuftwechsel
Luftwechsel sind erforderlich, damit die Raumluft zur Sicherung einer hygienische Luftqualität in bestimmten Abständen ausgetauscht bzw. erneuert wird. Abgebaut werden muss dabei der Gehalt an Wasserdampf, Kohlendioxid und von Luftschadstoffen. Wie oft die Luft pro Stunde ausgewechselt wird, gibt die Luftwechselrate bzw. Luftwechselzahl an.
sichergestellt ist; für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.

(5) Gasfeuerstätten nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 SächsBO ohne Abgasanlage dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die besonderen Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätten verhindern, dass die Kohlenmonoxidkonzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppmppm
Abk. für parts per million, also Teilchen pro Million. ppm wird genutzt für die Konzentrationsangabe von Molekülen, z. B. im Abgas. So darf die Konzentration von Kohlenmonoxid in Abgasen von Heizkesseln 1000 ppm nicht übersteigen, was von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Rahmen der Pflichten der Kehr- und Überprüfungsordnung überwacht wird.
überschreitet.

(6) Brennstoffleitungen müssen unmittelbar vor in Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die

  1. bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100 °C die weitere Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt und

  2. so beschaffen ist, dass bis zu einer Temperatur von 650 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 l/h, gemessen als Luftvolumenstrom, durch- oder ausströmen können.

Dies gilt nicht, wenn die Gasfeuerstätten bereits entsprechend ausgerüstet sind.

(7) Feuerstätten für FlüssiggasFlüssiggas
Zu den Flüssiggasen zählen Propan und Butan sowie ein Gemisch aus beiden. Flüssiggas fällt bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung und in Raffinerien gasförmig als Nebenprodukt an. Durch Komprimierung wird das Gas verflüssigt und in diesem Zustand transportiert und gelagert. Flüssigas hat einen Heizwert von 6,8 bis 7,2 kWh/l je nach Zusammensetzung.
(PropanPropan
Propan ist ein geruchloser, gasförmiger Kohlenwasserstoff, der aus drei Kohlenstoff- und acht Wasserstoffatomen besteht (Strukturformel C3H8). Propan fällt bei der Destillation bzw. beim Cracken von Erdöl an. Propan ist neben Butan Hauptbestandteil von Flüssiggas und verbrennt rückstandsfrei zu Kohlendioxid und Wasserdampf. Propan ist schwerer als Luft, weshalb bei Kelleraufstellung von Heizkesseln, die mit Flüssiggas betrieben werden, Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen.
, ButanButan
Butan ist ein Kohlenwasserstoff, bestehend aus vier Kohlenstoff- und zehn Wasserstoffatomen C4H10. Butan ist neben Propan ein Hauptbestandteil von Flüssiggas in Tanks und Flaschen.
und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

  1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und

  2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(8) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Stoffen und von Einbaumöbeln einen Abstand von mindestens 0,40 m haben. Dieser Abstand kann reduziert werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei Nennwärmeleistung der Feuerstätte an Bauteilen aus brennbaren Stoffen und an Einbaumöbeln keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

(9) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 0,50 m und seitlich auf mindestens 0,30 m über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

(10) Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Strahlungsbereich von Feuerraumöffnungen offener Kamineoffener Kamin
Ein offener Kamin ist eine Feuerstätte zum Verbrennen von festen Brennstoffen, insbesondere von Holz. Offene Kamine besitzen keine geschlossene Brennkammer mit entsprechenden Luftregelmöglichkeiten, jedoch kann man meist den Zug des Schornsteines mit einer Abgasklappe dosieren. Jeder offene Kamin erfordert einen eigenen Schornstein. Der Wirkungsgrad offener Kamine ist schlecht, da in der Regel mit sehr viel Luftüberschuss gearbeitet wird.
müssen nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 0,80 m haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 0,40 m.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

(1) Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,

  2. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,

  3. deren Türen dicht- und selbstschließend sind und

  4. die gelüftet werden können.

In Räumen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.

(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift "NOTSCHALTER - FEUERUNG" vorhanden sein.

(3) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

  1. sie nur der Beheizung der Aufstellräume dienen und die Feuerstätten sicher betrieben werden können oder

  2. diese Räume in freistehenden GebäudenGebäude
    Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche.
    liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen.

§ 6 Heizräume

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden; § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von weiteren Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen und

  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

In Heizräumen dürfen auch Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden: § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Heizräume müssen

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 und eine lichte Höhe von 2 m,

  2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und

  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.

(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden.

(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine FeuerwiderstandsdauerFeuerwiderstandsdauer
Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil eine Temperaturbeanspruchung durch Feuer ohne Festigkeitsverlust aushält. Entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer werden Bauteile in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt.

Klassen des Feuerwiderstandesentspricht einer Widerstandsdauer in Minuten von mindestens
f 3030
f 6060
f 9090
f 120120
f 180180
von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,

  1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen für eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und

  2. ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach WärmedurchlasswiderstandWärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchlasswiderstand kennzeichnet den auf den Wärmestrom wirkenden Widerstand eines Bauteils bzw. einer Konstruktion gegen den Wärmedurchgang. Der Wärmedurchlasswiderstand ist der Kehrwert des Wärmedurchgangskoeffizienten (also der 1/U-Wert).
und innerer Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in AbgasleitungenAbgasleitung
Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein.
eingeleitet werden.

(3) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung nach Absatz 1 die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,

  2. bei Ableitung der Abgase unter Überdruck die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und

  3. bei gemeinsamer Abgasleitung die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

(4) Luft-Abgas-SystemeLuft-Abgas-System
Das Luft-Abgas-System (LAS) ist eine Einrichtung zum Abführen der Abgase bei gleichzeitiger Heranführung von Verbrennungsluft für raumluftunabhängig betriebene Feuerstätten. In einem Rohr von 70 bis 80 mm Durchmesser wird das Abgas vom Heizgerät (Kessel, Therme) abgeführt. Dieses Rohr wird bei einem konzentrischen Luft-Abgas-System von einem weiteren Rohr mit 100 bis 130 mm Durchmesser umschlossen, welches die Verbrennungsluft in umgekehrter Richtung zum Abgas an die Feuerstätte heranführt. Durch den Gegenstrom von heißem Abgas und kalter Verbrennungsluft wird Wärme vom Abgas auf die Verbrennungsluft übertragen, was den Feuerungswirkungsgrad verbessert.
sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind.

(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder

  3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben. Satz 1 gilt nicht für die Abgasleitung der Feuerstätte im Aufstellraum sowie für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten, haben.

(6) Schornsteine müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,

  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben,

  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,

  4. durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und

  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(7) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. vollständig in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,

  2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen, oder

  3. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

Für Abgasleitungen genügt, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind.

(8) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen sowie zu Fenstern

(1) Schornsteine müssen

  1. von Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 0,02 m,

  2. von sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 0,05 m einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine, die nur mit geringer Fläche an Bauteile, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen, Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer WärmeleitfähigkeitWärmeleitfähigkeit
    (auch Wärmeleitzahl) Zeichen λ (Lambda); Einheit W/mK, Watt/pro Meter und Kelvin; Die Wärmeleitfähigkeit ist ein Materialkennwert, der für den trockenen Baustoff (Praxiswert) angegeben wird. Je kleiner der Lambda-Wert ist, umso schlechter wird Wärme weitergeleitet und umso besser ist die Wärmedämmung daraus hergestellter Konstruktionen. Baustoffe werden in Abhängigkeit ihrer Wärmeleitfähigkeit in Wärmeleitfähigkeitsgruppen eingeteilt. Bei gleicher Schichtdicke ist der Baustoff mit kleinerem Lambda-Wert vorzuziehen. Da Feuchtigkeit die Wärme gut leitet, ist die Wärmeleitfähigkeit in hohem Maße vom Feuchtegehalt und dem Entfeuchtungsverhalten der Baustoffe abhängig. Die Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit verschiedener Stoffe sind der DIN 4108 zu entnehmen, ergänzende Werte dem Bundesanzeiger
    ausgefüllt sein.

(2) Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 0,20 m einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 0,05 m, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die AbgastemperaturAbgastemperatur
Die Abgastemperatur (tA) ist die Temperatur der heißen Verbrennungsgase (Abgase). Sie ist abhängig vom Brennstoff sowie von der Art der Verbrennung und des Wärmerzeugers. Um eine hohe Energieausnutzung zu erzielen, sollte die Abgastemperatur so niedrig wie möglich sein (konstruktionsabhängig).
der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(3) Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 0,40 m einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 0,10 m, wenn die Verbindungsstücke mindestens 0,02 m dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(4) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Abstand von mindestens 0,20 m mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder

  2. in einem Umkreis von mindestens 0,20 m mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Abstand von 0,05 m, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.

(5) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 0,20 m haben.

(6) Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

§ 9 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach

(1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen

  1. den FirstFirst
    FirstDer First ist die oberste Begrenzung bzw. Schnittpunkt der Dachflächen eines Satteldaches oder Walmdaches. Der First stellt eine Firstlinie dar, die z.B. mit Firstziegeln bzw. Firstkappen abgedeckt ist.
    um mindestens 0,40 m überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 0,40 m, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

  2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,50 m beträgt,

  3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von ihnen mindestens 1,50 m entfernt sein,

  4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 1 SächsBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 0,80 m überragen.

(2) Abweichend von Absatz l Nr. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

§ 10 Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern.

  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und

  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 8 entsprechend.

(2) Es dürfen

  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,

  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nutzen,

  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen VerdichternVerdichter
    Der Verdichter ist Teil einer Wärmepumpe bzw. einer Maschine zur Verdichtung von Gasen (Kompressor). Bei Wärmepumpen wird das nach der Aufnahme von Umweltwärme gasförmige Arbeitsmedium zum Zwecke der Temperaturanhebung verdichtet. Dazu wird bei Wärmepumpen mit elektromotorischem Antrieb Elektroenergie, bei gasmotorischen Wärmepumpen Erdgas oder Flüssiggas benötigt. Ein einfacher Verdichter, bei dem die Temperaturerhöhung durch Verdichtung spürbar wird, ist eine Luftpumpe.
    mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,

  4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,

  5. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und

  6. ortsfeste Verbrennungsmotoren

nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.

§ 11 Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase nachgewiesen ist. Die Leitungen dürfen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 7 sowie des § 8 angeordnet sein.

(2) Die Einleitung der Verbrennungsgase in Schornsteine oder Abgasleitungen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist.

(3) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 sowie § 39 Abs. 5 SächsBO entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen

  1. feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15000 kg,

  2. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 l oder

  3. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg

nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen, Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe

  1. müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können,

  2. dürfen nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben und

  3. müssen an den Zugängen mit der Aufschrift "HEIZÖLLAGERUNG" oder "DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG" gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

  1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen.

  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,

  3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,

  4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben und

  5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGASANLAGE" gekennzeichnet sein.

§ 13 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

(1) In Wohnungen dürfen gelagert werden

  1. Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem Behälter bis zu 100 l oder in Kanistern bis zu insgesamt 40 l,

  2. Flüssiggas in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 14 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.

(2) In sonstigen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn sie

  1. die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllen und

  2. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese

  1. außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und

  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

§ 14 Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen

(1) Für Druckbehälter für Flüssiggas einschließlich ihrer Rohrleitungen (Flüssiggasanlagen) und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung-Feuerungsanordnung (FeuAO) vom 10. September 1990 (GBl. I S. 1557) sowie die Richtlinie über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung (FeuR) (Anlage 3 des Anhanges der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 8. September 1992 (SächsABl. SD Nr. 8/92 S. S 449, S 486) und VwVSächsBO vom 20. Februar 1995 (SächsABl. SD Nr. 4/1995 S. S 109)) außer Kraft.



© by f.nowotka | zuletzt geändert am: 31.05.2005 | 4969 x gelesen


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