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Sachsen-Anhalt

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Landesbauordnung Sachsen-Anhalt, Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
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Feuerungsverordnung

FeuerungsverordnungFeuerungsverordnung
Die Feuerungsverordnungen oder auch Feuerungsanlagenverordnungen der Bundesländer regeln die Aufstellung von Feuerungsanlagen, deren Verbrennungsluftversorgung, die Abgasentsorgung sowie die Brennstofflagerung.
(FeuVO) Sachsen-Anhalt

vom 22. November 1996

Auf Grund des § 86 Abs. 1, Nummer 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die BauordnungBauordnung
Die Bauordnung der Bundesländer regeln, wie das nach dem Baugesetzbuch Zulässige gebaut werden darf bzw. muss.
des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 723), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt vom 24. November 1995 (GVBl. LSA S. 339), und in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBI. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. September 1996 (MBl. LSA S. 2012), im Einvernehmen mit dem Ministerium für ArbeitArbeit
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. 
, Soziales und Gesundheit und § 5 Satz 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl LSA S. 210) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen. Für Feuerstätten, die keine Gas-Haushalts-Kochgeräte sind, WärmepumpenWärmepumpe
Die Wärmepumpe als Heizgerät nimmt auf der Eingangseite Wärme mit geringer Temperatur auf und gibt Wärme mit höherer Temperatur auf der Heizungsseite wieder ab. Ein Arbeitsmittel verdampft infolge der Aufnahme von Umweltwärme (Luft, Erdreich, Wasser). Das leicht erwärmte gasförmige Arbeitsmittel wird durch einen Kompressor komprimiert, wodurch es eine höhere Temperatur bekommt. Das in dieser Weise stark erwärmte Arbeitsmittel kann die Wärme an das Heizungswasser übertragen, kühlt sich dabei ab und wird erneut in den Kreislauf geschickt.
und BlockheizkraftwerkeBlockheizkraftwerk
Ein Blockheizkraftwerk, kurz BHKW, bestehen aus einem Verbrennungsmotor (Otto- oder Dieselmotor wie im Auto), der einen Generator (Dynamo) zur Stromerzeugung treibt. Beim Betrieb des BHKW entstehen also immer Wärme (zu Heizzwecken) und Strom gleichzeitig in einem Verhältnis von etwa 60/40%.
gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen.

§ 2 Begriffe

(1) Als NennwärmeleistungNennwärmeleistung
Die Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung (bei Heizgeräten in Kilowatt). Für die Angabe der Nennwärmeleistung im Schornsteinfegerprotokoll bzw. Abgasprotokoll spielt noch ein vom Hersteller angegebener Nennwärmeleistungsbereich eine Rolle, z.B. bei modulierenen Kesseln. Dann gilt als Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte höchste und auf einem (vom Heizungsinstallateur ausgefüllten und unterzeichneten) Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Von Bedeutung kann die Einstellung und Bescheinigung einer geringer eingestellten Nennwärmeleistung sein, wenn z.B. der Gas-Preis eine leistungsabhängige Komponente besitzt.
gilt

  1. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Wärmeleistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste LeistungLeistung
    Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie.
    der Feuerstätte,

  2. bei Feuerstätten ohne Zusatzschild die höchste auf dem Typenschild angegebene Wärmeleistung,

  3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die nach der aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem WirkungsgradWirkungsgrad
    Der Wirkungsgrad stellt das Verhältnis von nutzbarer zu aufgewendeter Energie bzw. Arbeit oder Leistung dar. Bei Wärmeerzeugern, die Brennstoffe wie Öl, Gas, Holz oder Kohlen verbrennen, unterscheidet man: Feuerungswirkungsgrad, Normnutzungsgrad, Jahresnutzungsgrad. Bei Wärmepumpen wird der Wirkungsgrad mit der Leistungszahl ausgedrückt.
    von 80 v. H. ermittelte Wärmeleistung oder

  4. der in der EG-Konformitätserklärung als "Nennwärmeleistung in kW" angegebene Wert.

(2) Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der in einem Raum, einer Wohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit aufgestellten Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

(3) Eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung ist die Funktionseinheit aus Verbrennungsluftzuführung, Feuerstätte und Abgasanlage.

(4) Schornsteine sind rußbrandbeständige Schächte, durch die ausschließlich Abgase aus Feuerstätten über das Dach ins Freie geleitet werden.

(5) Verbindungsstücke sind Abgaskanäle oder Abgasrohre, die Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine leiten.

(6) AbgasleitungenAbgasleitung
Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein.
sind Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie leiten.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstättenraumluftabhängige Feuerstätte
Die raumluftabhängige Feuerstätte entnimmt die notwendige Verbrennungsluft aus ihrem Aufstellraum (z. B. Kohleöfen, Heizkessel mit atmosphärischer Verbrennung). Es ist auf ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Zuluftöffnungen, Raumluftverbund) zu achten, da bei Luftknappheit die Verbrennung unvollständig abläuft und Kohlenmonoxid entsteht. Vorsicht ist geboten beim gleichzeitigen Betrieb von Lüftungsanlagen und Ablufthauben über Herden - es gelten Sonderbestimmungen (DIN 1946). 
mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,

  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund),

  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichtenLicht
    Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil.
    Querschnitt von mindestens 150 cm², zwei Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von je 75 cm² oder

  4. Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten lichten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 m² zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Heizungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m² je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für raumluftabhängigeraumluftabhängig
Mit raumluftabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft direkt (abhängig) aus dem Aufstellraum der Feuerstätte erfolgt. Folglich ist bei dieser Betriebweise ein Nachströmen frischer Verbrennungsluft zu sichern. Dies geschieht über einen ausreichenden Raumluftverbund bzw. entsprechend diemensionierte Zuluftöffnungen (z.B. in der Kelleraußenwand).
Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche lichte Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(5) Öffnungen und Leitungen zur Verbrennungsluftversorgung dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten mir bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche lichte Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden. Gitter oder ähnliche Einrichtungen müssen Durchströmöffnungen von mindestens 10 x 10 mm haben.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte.

(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

  2. in allgemein zugänglichen oder der Rettung dienenden Fluren, ausgenommen Flure von Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

  3. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängigeraumluftunabhängig
    Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet.
    Gasfeuerstätten, deren Außenflächen innerhalb der Garagen nicht wärmer als 300 °C werden können.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, AbluftAbluft
Die Abluft ist die aus einem Raum oder einer Wohnung abströmende  bzw. über ein Abluftventil abgesaugte Luftmenge (verbrauchte Luft). Im Gegensatz zur Zuluft hat die Abluft im Winter eine erhöhte Temperatur, weshalb es energetisch interessant ist, die Wärmemenge von der Luft zu trennen und der kalten Zuluft oder einer Luft-Wasser-Wärmepumpe zur weiteren Nutzung zuführen. Auch die Luft, die mit einer Küchenabzugshaube abgesaugt wird stellt Abluft dar. Diese ist jedoch mit zahlreichen Fettpartikeln behaftet.
-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

  2. die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,

  3. die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder

  4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit StrömungssicherungStrömungssicherung
Die Strömungssicherung ist eine Sicherheitseinrichtung an atmosphärisch betriebenen Gas-Feuerstätten (atmosphärische Verbrennung) Die Strömungssicherung dient der Verhinderung von Abgasstau in der Startphase,  der Rückströmung von Abgasen und übermäßigem Zug (Wind). Die Strömungssicherung führt zur Dauerlüftung des Aufstellraumes bei entsprechenden Temperaturunterschieden (Winter).
und einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mir aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den Feuerstätten sichergestellt ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können. Das gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; diese Türen müssen dicht- und selbstschließend sein.

(4) Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher LuftwechselLuftwechsel
Luftwechsel sind erforderlich, damit die Raumluft zur Sicherung einer hygienische Luftqualität in bestimmten Abständen ausgetauscht bzw. erneuert wird. Abgebaut werden muss dabei der Gehalt an Wasserdampf, Kohlendioxid und von Luftschadstoffen. Wie oft die Luft pro Stunde ausgewechselt wird, gibt die Luftwechselrate bzw. Luftwechselzahl an.
sichergestellt ist; für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 1,0 m³/h.

(5) Gasfeuerstätten nach § 42 Abs. 6 Nr. 3 Bau0 LSA dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die besonderen Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätten verhindern, dass die KohlenmonoxidKohlenmonoxid
Kohlenmonoxid ist ein farbloses, sehr giftiges Gas. Das Molekül besitzt ein Kohlenstoff- und ein Sauerstoffatom (Strukturformel CO) und entsteht durch unvollständige Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe. Kohlenmonoxid ist messpflichtig bei der Überprüfung von Heizungsanlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung). Seine Giftigkeit wird verursacht durch eine Blockierung der Sauerstoffaufnahme im Blut, indem es sich anstelle des Sauerstoffes mit den roten Blutkörperchen verbindet. Bereits geringe Mengen wirken gesundheitsschädigend bis zum Tod. CO war früher ein Bestandteil des Stadtgases.
-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppmppm
Abk. für parts per million, also Teilchen pro Million. ppm wird genutzt für die Konzentrationsangabe von Molekülen, z. B. im Abgas. So darf die Konzentration von Kohlenmonoxid in Abgasen von Heizkesseln 1000 ppm nicht übersteigen, was von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Rahmen der Pflichten der Kehr- und Überprüfungsordnung überwacht wird.
überschreitet.

(6) In Räumen, in denen Gasfeuerstätten aufgestellt werden, sind Vorrichtungen, die

  1. bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100 °C die weitere Brennstoffzufuhr selbständig absperren und

  2. so beschaffen sind, dass bis zu einer Temperatur von 650 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 l/h, gemessen als Luftvolumenstrom, durch- oder ausströmen können,

unmittelbar vor diesen Gasfeuerstätten einzubauen, wenn die Gasfeuerstätten nicht mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.

(7) Feuerstätten für FlüssiggasFlüssiggas
Zu den Flüssiggasen zählen Propan und Butan sowie ein Gemisch aus beiden. Flüssiggas fällt bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung und in Raffinerien gasförmig als Nebenprodukt an. Durch Komprimierung wird das Gas verflüssigt und in diesem Zustand transportiert und gelagert. Flüssigas hat einen Heizwert von 6,8 bis 7,2 kWh/l je nach Zusammensetzung.
(PropanPropan
Propan ist ein geruchloser, gasförmiger Kohlenwasserstoff, der aus drei Kohlenstoff- und acht Wasserstoffatomen besteht (Strukturformel C3H8). Propan fällt bei der Destillation bzw. beim Cracken von Erdöl an. Propan ist neben Butan Hauptbestandteil von Flüssiggas und verbrennt rückstandsfrei zu Kohlendioxid und Wasserdampf. Propan ist schwerer als Luft, weshalb bei Kelleraufstellung von Heizkesseln, die mit Flüssiggas betrieben werden, Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen.
, ButanButan
Butan ist ein Kohlenwasserstoff, bestehend aus vier Kohlenstoff- und zehn Wasserstoffatomen C4H10. Butan ist neben Propan ein Hauptbestandteil von Flüssiggas in Tanks und Flaschen.
und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

  1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und

  2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(8) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Andernfalls muss ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten werden.

(9) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie vor Schornsteinreinigungsöffnungen sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

(10) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen vor den Feuerraumöffnungen offener Kamineoffener Kamin
Ein offener Kamin ist eine Feuerstätte zum Verbrennen von festen Brennstoffen, insbesondere von Holz. Offene Kamine besitzen keine geschlossene Brennkammer mit entsprechenden Luftregelmöglichkeiten, jedoch kann man meist den Zug des Schornsteines mit einer Abgasklappe dosieren. Jeder offene Kamin erfordert einen eigenen Schornstein. Der Wirkungsgrad offener Kamine ist schlecht, da in der Regel mit sehr viel Luftüberschuss gearbeitet wird.
nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

(1) Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe bis zu 50 kW Gesamtnennwärmeleistung, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,

  2. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,

  3. deren Türen gegenüber anderen Räumen dicht- und selbstschließend sind und

  4. die gelüftet werden können.

(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten nach Absatz 1 müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" vorhanden sein, wenn der Schalter selbst nicht diese Aufschrift trägt.

(3) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muss auch die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

  1. die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können oder

  2. diese Räume in freistehenden GebäudenGebäude
    Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche.
    liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen.

§ 6 Heizräume

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden; § 5 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von weiteren Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen und

  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(2) Heizräume müssen

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m³ und eine lichte Höhe von 2 m,

  2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an allgemein zugängliche Flure gemäß § 37 BauO LSA erfüllt, und

  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen haben.

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stutzen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie fuhren, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen und die Trennwände außerhalb der Rohdecke enden.

(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Lüftungsöffnung ins Freie mit einem lichten Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Lüftungsleitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten lichten Querschnitten haben. Der lichte Querschnitt einer Lüftungsöffnung oder -leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden. Die obenliegende Öffnung soll möglichst nicht tiefer als 1,8 m über dem Fußboden und die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angeordnet werden.

(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine FeuerwiderstandsdauerFeuerwiderstandsdauer
Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil eine Temperaturbeanspruchung durch Feuer ohne Festigkeitsverlust aushält. Entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer werden Bauteile in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt.

Klassen des Feuerwiderstandesentspricht einer Widerstandsdauer in Minuten von mindestens
f 3030
f 6060
f 9090
f 120120
f 180180
von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,

  1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen für eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und

  2. ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach WärmedurchlasswiderstandWärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchlasswiderstand kennzeichnet den auf den Wärmestrom wirkenden Widerstand eines Bauteils bzw. einer Konstruktion gegen den Wärmedurchgang. Der Wärmedurchlasswiderstand ist der Kehrwert des Wärmedurchgangskoeffizienten (also der 1/U-Wert).
und innerer Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.

(3) Mehrere Feuerstätten dürfen in einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung nach Absatz 1 die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,

  2. bei Ableitung der Abgase unter Überdruck die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen oder ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und

  3. bei gemeinsamer Abgasleitung die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

(4) Luft-Abgas-SystemeLuft-Abgas-System
Das Luft-Abgas-System (LAS) ist eine Einrichtung zum Abführen der Abgase bei gleichzeitiger Heranführung von Verbrennungsluft für raumluftunabhängig betriebene Feuerstätten. In einem Rohr von 70 bis 80 mm Durchmesser wird das Abgas vom Heizgerät (Kessel, Therme) abgeführt. Dieses Rohr wird bei einem konzentrischen Luft-Abgas-System von einem weiteren Rohr mit 100 bis 130 mm Durchmesser umschlossen, welches die Verbrennungsluft in umgekehrter Richtung zum Abgas an die Feuerstätte heranführt. Durch den Gegenstrom von heißem Abgas und kalter Verbrennungsluft wird Wärme vom Abgas auf die Verbrennungsluft übertragen, was den Feuerungswirkungsgrad verbessert.
sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind.

(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten sowie für Abgasleitungen, die unter Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder

  3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

(6) Schächte für Luft-Abgas-Systeme und Abgasleitungen müssen mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die durchdrungenen Bauteile, für die diesbezügliche Forderungen bestehen, aufweisen.

(7) Schornsteine müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,

  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben,

  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; unbeschadet der Nummer 2 genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden; in Gebäuden geringer Höhe genügt ein Unterbau, der mindestens die für die durchdrungenen Bauteile geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweist,

  4. durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und

  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. vollständig in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,

  2. vollständig in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen, oder

  3. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

Für Abgasleitungen, die nicht Satz 1 Nr. 3 entsprechen, genügt, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind.

(9) Verbindungsstücke und horizontale Abgasleitungen dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen sowie zu Öffnungen

(1) Schornsteine müssen

  1. von Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 2 cm,

  2. von sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine, die nur mit geringer Fläche an Bauteile, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen. Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer WärmeleitfähigkeitWärmeleitfähigkeit
    (auch Wärmeleitzahl) Zeichen λ (Lambda); Einheit W/mK, Watt/pro Meter und Kelvin; Die Wärmeleitfähigkeit ist ein Materialkennwert, der für den trockenen Baustoff (Praxiswert) angegeben wird. Je kleiner der Lambda-Wert ist, umso schlechter wird Wärme weitergeleitet und umso besser ist die Wärmedämmung daraus hergestellter Konstruktionen. Baustoffe werden in Abhängigkeit ihrer Wärmeleitfähigkeit in Wärmeleitfähigkeitsgruppen eingeteilt. Bei gleicher Schichtdicke ist der Baustoff mit kleinerem Lambda-Wert vorzuziehen. Da Feuchtigkeit die Wärme gut leitet, ist die Wärmeleitfähigkeit in hohem Maße vom Feuchtegehalt und dem Entfeuchtungsverhalten der Baustoffe abhängig. Die Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit verschiedener Stoffe sind der DIN 4108 zu entnehmen, ergänzende Werte dem Bundesanzeiger
    ausgefüllt sein.

(2) Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dammstoffen ummantelt sind oder wenn die AbgastemperaturAbgastemperatur
Die Abgastemperatur (tA) ist die Temperatur der heißen Verbrennungsgase (Abgase). Sie ist abhängig vom Brennstoff sowie von der Art der Verbrennung und des Wärmerzeugers. Um eine hohe Energieausnutzung zu erzielen, sollte die Abgastemperatur so niedrig wie möglich sein (konstruktionsabhängig).
der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(3) Verbindungsstücke müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(4) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder

  2. in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.

(5) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern und anderen Öffnungen einen Abstand von mindestens 20 cm haben.

(6) Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

§ 9 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach

(1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen

  1. den FirstFirst
    FirstDer First ist die oberste Begrenzung bzw. Schnittpunkt der Dachflächen eines Satteldaches oder Walmdaches. Der First stellt eine Firstlinie dar, die z.B. mit Firstziegeln bzw. Firstkappen abgedeckt ist.
    um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm, wenn die Gesamtwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

  2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5 m beträgt,

  3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein,

  4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Verbindung mit Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauO LSA entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

(2) Abweichend von Absatz 1, Nummer 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

§ 10 Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,

  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und

  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 8 entsprechend.

(2) Es dürfen

  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,

  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nutzen,

  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen VerdichternVerdichter
    Der Verdichter ist Teil einer Wärmepumpe bzw. einer Maschine zur Verdichtung von Gasen (Kompressor). Bei Wärmepumpen wird das nach der Aufnahme von Umweltwärme gasförmige Arbeitsmedium zum Zwecke der Temperaturanhebung verdichtet. Dazu wird bei Wärmepumpen mit elektromotorischem Antrieb Elektroenergie, bei gasmotorischen Wärmepumpen Erdgas oder Flüssiggas benötigt. Ein einfacher Verdichter, bei dem die Temperaturerhöhung durch Verdichtung spürbar wird, ist eine Luftpumpe.
    mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,

  4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,

  5. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und

  6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.

§ 11 Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden, wenn die sichere Abführung der Verbrennungsgase nachgewiesen ist. Die Leitungen dürfen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 7 sowie § 8 angeordnet sein.

(2) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Schornsteine oder Abgasleitungen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist.

(3) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten § 42 Abs. 5 BauO LSA und die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen

  1. feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15 000 kg,

  2. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 l oder

  3. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg

nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen, Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen, soweit die Trennwände unterhalb der Rolldecke enden, und nicht für Türen zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe

  1. müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus über eine Öffnung von mindestens 40 cm x 40 cm beschäumt werden können,

  2. dürfen nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben und

  3. müssen all den Zugängen mit der Aufschrift "Heizöllagerung" oder "Dieselkraftstofflagerung" gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

  1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,

  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,

  3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,

  4. dürfen in ihren Fußböden außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben,

  5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Flüssiggas-Anlage" und "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein und

  6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die ausreichend explosionsgeschützt sind.

§ 13 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

(1) In Wohnungen dürfen gelagert werden

  1. Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem dichten und unzerbrechlichen Behälter bis zu 100 l oder in Kanistern bis zu insgesamt 40 l,

  2. Flüssiggas in einem Behälter (wie Flüssiggasflaschen) mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 14 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. In Räumen, die überwiegend Schlafzwecken dienen, dürfen keine Flüssiggasbehälter aufgestellt werden.

(2) In sonstigen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 100 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn sie

  1. die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllen und

  2. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Feuerungsanlagen vorhanden, müssen diese

  1. außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff angeordnet sein und

  2. einen Abstand von mindestens 1 m in zu Lagerbehältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

§ 14 Druckbehälter für Flüssiggas

Um die Anlagen zur Lagerung von Flüssiggas im Freien sind Schutzzonen entsprechend der Anlage einzurichten. Abweichend von § 2 der Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung in Sachsen-Anhalt vorn 7. September 1992 (GVBl. LSA S. 670) sind die technischen Regeln zu § 4 Abs. 1 Druckbehälterverordnung (DruckbehV) in der Fassung vorn 21. April 1989 (BGBl 1 S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. 1 S. 836), soweit sie Abstände oder ähnliche Schutzmaßnahmen vorsehen, nur im Rahmen, der Nummer 5 der Anlage anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerungsanordnung vom 10. September 1990 (GVBl 1 S. 1557) außer Kraft.

Anlage (zu § 14)

Schutzzonen um Flüssiggas-Behälter im Freien

1 . Bei oberirdisch oder erdgedeckt im Freien aufgestellten Flüssiggasbehältern ist um die angeschlossenen Armaturen (wie Peilventile) der explosionsgefährdete Bereich nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 von jeglicher Nutzung freizuhalten. Die Armaturen müssen zu Kanälen, Schächten und Öffnungen einen Abstand nach Nummer 4 einhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für blindgeschlossene Behälteranschlüsse.

2. Der explosionsgefährdete Bereich unterteilt sich in einen ständig freizuhaltenden Bereich A (Zone 1) und einen temporären Bereich B (Zone 2), der nur während der Befüllung freizuhalten ist. Geometrie und Abmessungen dieser explosionsgefährdeten Bereiche sind den Bildern 1 bis 4 zu entnehmen. Die explosionsgefährdeten Bereiche müssen gut durchlüftet sein; in ihnen sind Zündquellen unzulässig. Sie dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.

3. Eine Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen, wie öffnungslose Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen, an bis zu zwei Seiten zulässig. Bei einer Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzunehmen. Die baulichen Maßnahmen müssen seitlich und nach oben mindestens die Abmessungen der explosionsgefährdeten Bereiche am Standort der baulichen Maßnahmen haben (Bilder 5 bis 7).

4. Innerhalb eines Abstandes von 3 m in um den Projektionspunkt der Armaturen auf die Erdoberfläche dürfen keine offenen Kanäle, gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, offene Schächte, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen (wie Kellerschächte) oder Lüftungsöffnungen angeordnet sein (Bild 8). Während des Befüllvorganges erweitert sich dieser Abstand temporär von 3 m auf 5 m. Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen entsprechend Nummer 3 verringert werden.

5. für im Freien aufgestellte Flüssiggasbehälter müssen zudem vor in der Umgebung möglichen Bränden gegen gefährliche Erwärmung durch Flammeneinwirkung oder WärmestrahlungWärmestrahlung
Die Wärmestrahlung ist eine Form der Wärmeübertragung, die nicht an ein Transportmedium wie Luft oder Wasser gebunden ist. Die Energie der Wärmestrahlung ist abhängig von der Oberflächentemperatur, wobei immer der höher temperierte den kälteren Körper "anstrahlt". Die Wärmestrahlung wird durch undurchsichtige (opake) Bauteile und Gegenstände unterbrochen und absorbiert. Strahlungswärme ist bei der Beheizung von Wohn- und Arbeisträumen unbedingt anzubieten, da sie wesentlich zur Behaglichkeit beiträgt.
für eine Branddauer von mindestens 90 Minuten geschützt sein. Als Schutzmaßnahmen sind möglich

  1. ein ausreichender Schutzabstand, mindestens 5 m,

  2. eine geeignete Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen,

  3. eine allseitige Erddeckung von mindestens 0,5 m oder

  4. ein beidseitig belüfteter Strahlungsschutz aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 Buchst. a und b sind nach den technischen Regeln zu § 4 Abs. 1 DruckbehV zu bemessen und herzustellen.



© by f.nowotka | zuletzt geändert am: 31.05.2005 | 4088 x gelesen


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