Fachfirmen für Heizungstechnik oder spezielle Dienstleister für Wartungsaufgaben versuchen mittels Wartungsverträgen einen Kundenstamm zu binden. An sich ist dagegen nichts einzuwenden, zumal eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Betreuung durchaus angenehm ist. Insofern ist es auch ratsam einen Wartungsvertrag mit jener Firma einzugehen, die auch die Anlage montiert hat. Sie sollten jedoch daran denken Vergleichsangebote anderer Firmen einzuholen. Erkundigen Sie sich am Wohnort, bei Nachbarn, Freunden usw. nach der Zuverlässigkeit der von Ihnen ins Auge gefassten Firma. Lassen Sie sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigen, die entscheidend bei Reklamationen sind.
Wartungsverträge sollten generell nur abgeschlossen werden, wenn folgendes eindeutig geregelt ist:
- In einen Wartungsvertrag gehört eine genaue Beschreibung der Leistungsmerkmale der jährlichen Wartung≡Wartung≡
Eine Wartung umfasst die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Betriebbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Einstellung der Regelung und anderen Werten einer technischen Anlage, wie z.B. einer Heizungs-, Lüftungs- oder Solaranlage. Neben allgemeinen Wartungstätigkeiten, wie die Überprüfung von Betriebsdrücken, oder der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen gibt es für jede Anlage spezielle Wartungsaufgaben. Die für die Wartung entstehenden Wartungskosten dürfen im Rahmen der Heizkostenabrechnung keine Reparaturkosten, z.B. für das Auswechseln von Teilen oder Baugruppen, enthalten.
für Ihren speziellen Heizungstyp. - Im Vertrag sollten die Kosten für die Wartungsarbeiten fest geschrieben sein. Meist wird nur die Arbeitsleistung incl. MwSt. vereinbart. Eine Erhöhung des Pauschalpreises ist rechtzeitig schriftlich anzukündigen. In einem solchen Fall sollten Sie das Recht haben, das Vertragsverhältnis zu lösen.
- Die gegebenenfalls anfallenden Fahrtkosten gehören auch zu den vertraglich fest zu legenden Kosten. Achten Sie darauf, dass Sie nicht die vollen Fahrtkosten auferlegt bekommen. Der Monteur wird schließlich nicht nur zu Ihnen fahren.
- Vermeiden Sie insbesondere in der Garantiezeit Vertragskonstruktionen, in denen Reparatur- oder Ersatzteilpauschalen enthalten sind. Ersatzteile und Reparaturen gehören nicht zu den Wartungskosten≡Wartungskosten≡
Wartungskosten sind Betriebskosten und entstehen bei Anlagen, z.B. für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Solarenergie- und Regenwassernutzung im Zusammenhang mit der Kontrolle der Betriebsbereitschaft und -sicherheit sowie der Einstellung der Anlage. Reparaturkosten sind keine Wartungskosten! Für die regelmäßig entstehenden Wartungskosten sollte der Vermieter eine Rechnung des Wartungsbetriebes vorlegen können. und sind je nach Anfall besser extra zu bezahlen. - Vereinbaren Sie im Vertrag die Bedingungen im Falle einer Havarie. Besonders wichtig ist es klar zu regeln, welche Kosten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht entstehen. Vereinbaren Sie Fristen, innerhalb derer eine Störungsbeseitigung bei Ihnen erfolgt.
- Denken Sie daran: Eine Wartung hat ihren Sinn wohl verfehlt, wenn der Monteur erst im März zu Ihnen kommt. Legen Sie den Termin für die jährliche Wartung so, dass vor der Heizperiode bzw. vor dem Erscheinen des Schornsteinfegers Ihre Anlage inspiziert wird.
- Vereinbaren Sie eine Regelung für den Fall, dass nach durchgeführter Wartung die Schornsteinfegermessung kritische Werte ergibt. Selbstverständlich haben Sie auf die Wartungsdienstleistung Garantie. Dennoch ist es günstig, wenn für einen solchen Fall vereinbart wird, dass der Wartungsfachmann sich mit dem Schornsteinfeger direkt in Verbindung setzt.
- Vergessen Sie nicht, die Laufzeit des Vertrages zu vereinbaren und eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr zu vereinbaren ist unzweckmäßig. Eine automatische Verlängerung des Jahresvertrages, die dann in Kraft tritt, wenn keine der Vertragsparteien zu einem bestimmten Termin kündigt, ist günstig. Merken Sie sich aber den spätest möglichen Kündigungstermin.
- Eindeutig geregelt sein sollte auch die Übernahme der Haftung für Schäden, die durch fahrlässiges Handeln des Fachunternehmers entstehen.












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