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Lagervorschriften

 
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Heizöllagerung - einige wichtige Vorschriften

Für die Lagerung von Heizöl gelten eine Reihe gesetzlicher Vorschriften.  Bundesrechtliche Regelungen werden im

  • Baurecht (Baugesetz)
  • Wasserrecht (Wasserhaushaltgesetz, Katalog wassergefährdende Flüssigkeiten, Musterverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
  • Umweltschutzrecht (Abfallgesetz, Altölverordnung, allg. Verwaltungsvorschriften)
  • Arbeitsschutzrecht (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten)

getroffen. Darüber hinaus werden im Landesrecht der einzelnen Bundesländer spezifische Regelungen getroffen.

Ordnungen und Vorschriften nach Landesrecht über die Lagerung von Heizöl, Quelle: Institut für wirtschaftliche Oelheizung (IWO)
  • Die Errichtung von Anlagen zur unterirdischen Lagerung von Heizöl ist generell und die oberirdische Lagerung von Heizöl ab 1000 Liter anzeigepflichtig. Die Einlagerungsabsicht ist der Gemeinde anzuzeigen. Als oberirdisch ist auch die Lagerung im Keller zu verstehen.
Anforderungen an Öl-Lager bis und über 5000 Liter Tankinhalt, Quelle: Institut für wirtschaftliche Oelheizung (IWO)
Grenzwertgeber kosten etwa 102,- Euro. Wer keinen Grenzwertgeber hat, macht sich bei Tankanlagen über 1000 Liter strafbar. Tankanlagen ohne Grenzwertgeber dürfen nicht befüllt werden. Ältere Grenzwertgeber (Einbau vor 1984) sollten ausgewechselt werden, da sich die darin befindlichen Rundbohrungen zusetzen können. Die Grenzwertgeber sprechen dann nicht mehr schnell genug an.
  • In Mecklenburg-Vorpommern bsw. sind unterirdische Anlagen zur Öllagerung vor Inbetriebnahme und alle 5 Jahre wiederkehrend überwachen zu lassen, in Trinkwasserschutzzonen alle 2,5 Jahre. Oberirdische Anlagen mit mehr als 1.000 bis 10.000 einmal vor Inbetriebnahme, in Trinkwasserschutzzonen wiederkehrend alle 5 Jahre überprüfen zu lassen. Überprüft wird u. a. die Funktion der Überfüllsicherung, der Leckanzeige, der Tankentlüftung, der Tankbefüllung, der Tankzustand auf Rost und Beschädigungen, der Auffangraum auf Dichtigkeit, Fassungsvermögen und Bauausführung, der Lagerraum auf Ausstattung mit Feuerlöscher, Beschilderung, Ausstattung.
  • Die Gebühren für Überprüfungen richten sich nach dem Bundesgesetzblatt, Teil 1 Nr. 54, vom 23.11.1992. Für die Erstprüfung einer Batterietankanlage fallen Kosten in Höhe von etwa 102,- bis 128,- Euro an. Die Erstprüfung obliegt je nach Bundesland einer entsprechenden Überwachungsorganisation, z. B. dem TÜV.


© by f.nowotka | zuletzt geändert am: 09.03.2003 | 16920 x gelesen


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