- Innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme einer errichteten oder wesentlich geänderten Holzverbrennungsanlage mit einer Leistung≡Leistung≡
Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie. von mehr als 15 kiloWatt ist die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen (Staub, Kohlenmonoxid≡Kohlenmonoxid≡
Kohlenmonoxid ist ein farbloses, sehr giftiges Gas. Das Molekül besitzt ein Kohlenstoff- und ein Sauerstoffatom (Strukturformel CO) und entsteht durch unvollständige Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe. Kohlenmonoxid ist messpflichtig bei der Überprüfung von Heizungsanlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung). Seine Giftigkeit wird verursacht durch eine Blockierung der Sauerstoffaufnahme im Blut, indem es sich anstelle des Sauerstoffes mit den roten Blutkörperchen verbindet. Bereits geringe Mengen wirken gesundheitsschädigend bis zum Tod. CO war früher ein Bestandteil des Stadtgases.) vom Schornsteinfeger im Rahmen einer Erstmessung festzustellen. - Einmal im Jahr ist bei mechanisch beschickten Anlagen (z.B. Pelletanlagen, die die Pellets≡Pellets≡
Pellets sind genormte, zylindrische Presslinge aus getrocknetem, naturbelassenem Holz (Sägemehl, Hobelspäne, Restholz). Mit Pellets lassen sich automatische Feuerungsanlagen für die Holzverbrennung realisieren. Der Heizwert liegt in der Praxis bei etwa 5 kWh/kg. Die Pelletsfeuerung erfordert in jedem Falle einen speziellen Pelletbrenner (z.B. gelochte Brennersschale) um eine optimale Verbrennung und die Regelbarkeit zu gewährleisten. Die Pelletsheizung als Heizung mit nachwachsenden Rohstoffen (Holzheizung) wurde und wird gefördert. über eine Förderschnecke zugeführt bekommen) eine wiederkehrende Messung der Staub und Kohlenmonoxidkonzentration durchzuführen. Handbeschickte Stückholzkessel werden nur einmal, und zwar bei der Errichtung, gemessen (15 bis 50 kW). - Emissionsmessungen werden nur bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Leistung ab 15 kiloWatt durchgeführt, die nach dem 1.10.1988 bzw. nach dem 3.10.1990 (neue Bundesländer) aufgestellt wurden. Dabei dürfen die ermittelten staubförmigen Emissionen≡Emission≡
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung). eine Massenkonzentration von 0,15 Gramm je Kubikmeter bezogen auf einen Sauerstoffgehalt≡Sauerstoffgehalt≡
Der Sauerstoffgehalt im Abgas wird in % angegeben. Die Ermittlung des Sauerstoffgehalt im Abgas dient - alternativ zur Kohlendioxidmessung - der Bestimmung des Abgasverlustes. Sie ist zeitgleich an derselben Stelle im Kernbereich des Abgasstromes mit der Ermittlung der Abgastemperatur vorzunehmen. Ob der Sauerstoffgehalt oder der Kohlendioxidgehalt bestimmt wurde, ist durch Ankreuzen der entsprechenden Bezeichnung im Abgasprotokoll zu kennzeichnen. im Abgas von 13 % nicht überschreiten. Der bei dieser Messung festgestellte Kohlenmonoxidgehalt im Abgas darf bei Kesseln bis 50 kiloWatt Leistung 4 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten. - Keiner Messung bedürfen Heizkessel, Kaminöfen, Heizkamine, Kachelöfen, Heizherde und Grundöfen mit Leistungen kleiner 15 kW sowie Feuerungsanlagen mit einer Leistung kleiner 22 kW, die vor dem 1.10.1988 und in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990 errichtet wurden.
- Für Holzfeuerungsanlagen in den neuen Bundesländern zwischen 22 und 50 kiloWatt, die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden, darf abweichend die maximale Kohlenmonoxidkonzentration von 8 Gramm pro Kubikmeter im Abgas ab dem 3.10.1997 nicht überschritten werden (statt 4 Gramm).
Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit nach der in der »› Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung enthaltenen Vorschrift durchzuführen. Ergibt eine Messung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, muss innerhalb von 6 Wochen eine Wiederholungsmessung durchgeführt werden. Danach kann der Schornsteinfeger das Betreiben der Anlage untersagen.
Weitere Aufgaben, wie das Reinigen der Schornsteine, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung≡Kehr- und Überprüfungsordnung≡
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Pflichtleistungen des Schornsteinfegers an den verschiedenen Feuerstätten und Lüftungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind in den Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer geregelt. des jeweiligen Bundeslandes.












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