Maßgebend ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen, auch 1. BundesImmissionsSchutzVerordnung≡BundesImmissionsSchutzVerordnung≡
Die BundesImmissionsSchutzVerordnung, kurz BImSchVo, regelt die maximal zulässigen Emissionen von Luftschadstoffen aus Prozessen aller Art. Teil der Verordnung ist die Kleinfeuerungsanlagenverordnung, die die Verbrennung von Brennstoffen, den maximal zulässigen Schadstoffausstoß und die Höhe des maximal zulässigen Abgasverlustes von Heizkesseln, Thermen u. a. Wärmeerzeugern regelt. genannt, in der Fassung vom 7.8.1996 (siehe »› Text). Danach werden an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe folgende Anforderungen gestellt:
- Die Anlage muss im Dauerbetrieb so betrieben werden, dass die Abgasfahne heller ist als der Grauwert 1 der sogenannten Ringelmannskala. Der Grauwert 1 entspricht definitionsgemäß einem Anteil schwarzer Färbung von 20 %, das ist ein sehr helles Grau. Praktisch wird dieser Grenzwert nach der Anheizphase bei vernünftiger, wenig gedrosselter Betriebsweise mit trockenem Holz problemlos unterschritten.
- Die Anlage darf nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die die Anlage nach den Herstellerangaben geeignet ist.
- In Holzheizkesseln, Heizkaminen, Heizherden, Kaminöfen, Grund- und Kachelöfen usw. mit einer Nennwärmeleistung≡Nennwärmeleistung≡
Die Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung (bei Heizgeräten in Kilowatt). Für die Angabe der Nennwärmeleistung im Schornsteinfegerprotokoll bzw. Abgasprotokoll spielt noch ein vom Hersteller angegebener Nennwärmeleistungsbereich eine Rolle, z.B. bei modulierenen Kesseln. Dann gilt als Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte höchste und auf einem (vom Heizungsinstallateur ausgefüllten und unterzeichneten) Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Von Bedeutung kann die Einstellung und Bescheinigung einer geringer eingestellten Nennwärmeleistung sein, wenn z.B. der Gas-Preis eine leistungsabhängige Komponente besitzt. bis 15 Kilowatt darf nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, Reisig und Zapfen sowie Presslingen (Holzbriketts≡Holzbrikett≡Holzbriketts werden durch Pressung von unbehandelten Säge- und Hobelspänen hergestellt. Je nach überwiegender Holzart liegt der Heizwert bei etwa 4,5 kWh pro kg. Es sind verschiedene Formen von rund bis eckig im Angebot. Runde, stangenähnliche Brikettformen mit und ohne Loch werden mit sehr hohem Pressdruck (600 bar) hergestellt, so dass sie gleichmäßiger abbrennen und seltener zerfallen., Pellets≡Pellets≡
Pellets sind genormte, zylindrische Presslinge aus getrocknetem, naturbelassenem Holz (Sägemehl, Hobelspäne, Restholz). Mit Pellets lassen sich automatische Feuerungsanlagen für die Holzverbrennung realisieren. Der Heizwert liegt in der Praxis bei etwa 5 kWh/kg. Die Pelletsfeuerung erfordert in jedem Falle einen speziellen Pelletbrenner (z.B. gelochte Brennersschale) um eine optimale Verbrennung und die Regelbarkeit zu gewährleisten. Die Pelletsheizung als Heizung mit nachwachsenden Rohstoffen (Holzheizung) wurde und wird gefördert.), die aus naturbelassenem Holz bestehen, verbrannt werden.
- In Holzfeuerungen ab 15 kiloWatt dürfen darüber hinaus auch naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub, oder Rinde sowie Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe verbrannt werden.
- Emissionsmessungen werden nur bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Leistung≡Leistung≡
Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie. ab 15 kiloWatt durchgeführt, die nach dem 1.10.1988 bzw. nach dem 3.10.1990 (neue Bundesländer) aufgestellt wurden. Dabei dürfen die ermittelten staubförmigen Emissionen≡Emission≡
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung). eine Massenkonzentration von 0,15 Gramm je Kubikmeter bezogen auf einen Sauerstoffgehalt≡Sauerstoffgehalt≡
Der Sauerstoffgehalt im Abgas wird in % angegeben. Die Ermittlung des Sauerstoffgehalt im Abgas dient - alternativ zur Kohlendioxidmessung - der Bestimmung des Abgasverlustes. Sie ist zeitgleich an derselben Stelle im Kernbereich des Abgasstromes mit der Ermittlung der Abgastemperatur vorzunehmen. Ob der Sauerstoffgehalt oder der Kohlendioxidgehalt bestimmt wurde, ist durch Ankreuzen der entsprechenden Bezeichnung im Abgasprotokoll zu kennzeichnen. im Abgas von 13 % nicht überschreiten. Der bei dieser Messung festgestellte Kohlenmonoxidgehalt im Abgas darf bei Kesseln bis 50 kiloWatt Leistung 4 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten. - An Holzfeuerungsanlagen bis 22 kiloWatt, die bis zum 1.10.1988 bzw. in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990 aufgestellt wurden, werden keine Anforderungen bezüglich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte gestellt.
- Für Holzfeuerungsanlagen in den neuen Bundesländern zwischen 22 und 50 kiloWatt, die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden, darf abweichend die maximale Kohlenmonoxidkonzentration von 8 Gramm pro Kubikmeter im Abgas ab 3.10.1997 nicht überschritten werden (statt 4 Gramm)
- Achtung: Das Verbrennen von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz, von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonstigem verleimten Holz ist, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, nur möglich in Heizkesseln mit einer Leistung von mindestens 50 kiloWatt, die in Betrieben der Holzverarbeitung aufgestellt sind.
- Eine Begrenzung von Abgasverlusten≡Abgasverlust≡
Mit dem Abgasverlust ist die Wärmemenge gemeint, die mit den warmen Abgasen ungenutzt aus dem Wärmeerzeuger entweicht. Die Höhe des Abgasverlustes wird maßgeblich von der Abgastemperatur beeinflusst. Je höher die Temperatur ausfällt, umso schlechter ist der Ausnutzungsgrad des zugeführten Brennstoffes. Ein Abgasverlust tritt nur auf, wenn der Brenner arbeitet, also Brennstoff verbrannt wird. Die maximal zulässige Höhe des Abgasverlustes ist in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung festgelegt. Der Wert wird vom Schornsteinfeger im Rahmen der Abgasverlustmessung ermittelt (ausgenommen Brennwerttechnik) und im Abgasprotokoll (Schornsteinfegerprotokoll) vermerkt. Der Abgasverlust wird in % angegeben. wie bei Öl- und Gaskesseln und damit eine Messung durch den Schornsteinfeger ist bei Holzfeuerungsanlagen nicht geregelt!
Muss ich meine Holzheizung≡Holzheizung≡ Eine Holzheizung kann man nach der Bundesimmissionsschutzverordnung mit trockenem naturbelassenen, stückigen Holz oder mit aus entsprechenden Spänen durch Pressung hergestellten Holzbriketts, Pellets o.ä. betreiben. Für die Pelletsverbrennung werden spezielle Brenner benötigt.
Holzheizungen, Öfen, Kamine gleich welcher Art sind bis zu einer Leistung von 50 kW baugenehmigungsfrei. Bevor Sie jedoch einen Ofen oder einen Heizkessel aufstellen können, ist eine Zustimmung des Bezirksschornsteinfegermeisters einzuholen. Er überprüft, ob der Schornstein und die vorgesehene Feuerstätte miteinander harmonieren und erteilt gegebenenfalls bestimmte Auflagen. Sie sollten die Zustimmung des Schornsteinfegermeisters über die mit der Aufstellung bzw. Installation beauftragte Firma einholen. Fachliche Fragen können so direkter und verbindlicher geklärt werden. Für den ordnungsgemäßen Anschluss und Betrieb der Feuerstätte am Schornstein ist aber immer der Heizungsinstallateur bzw. Ofenbaumeister verantwortlich.