- Feuerungsanlagen, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfeger die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Abgase bescheinigt hat. Von der geplanten Inbetriebsetzung ist der Schornsteinfegermeister rechtzeitig zu informieren. Ein Probebetrieb ist zulässig, wenn eine vorherige Abstimmung zwischen den am Bau Beteiligten und dem Schornsteinfegermeister stattgefunden hat.
- Grundstückseigentümer sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Bediensteten den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten, damit die Heizungsanlage überprüft und gereinigt werden kann.












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