Feuerungsanlagen, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, müssen vom Bezirksschornsteinfeger auf Brandsicherheit und die sichere Abführung der Abgase überprüft werden. Über die geplante Inbetriebsetzung ist der Schornsteinfegermeister rechtzeitig zu informieren. Ein Probebetrieb ist zulässig, wenn eine vorherige Abstimmung zwischen den am Bau Beteiligten und dem Schornsteinfegermeister stattgefunden hat.
- Bei der Überprüfung stellt der Schornsteinfeger fest, ob die Anlage entsprechend den Verordnungen, den technischen Regeln und der Einbauanleitung errichtet wurde. Es folgen Funktionsprüfungen und Messungen soweit erforderlich bzw. vorgeschrieben (»› Kehr und Überprüfungsordnungen der Länder, »› Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (Bundes-Immissionsschutz-Verordnung).
- Eine mit wesentlichen Mängeln behaftete Anlage darf nicht in Betrieb gehen, kleinere Mängel müssen innerhalb einer Frist beseitigt werden.
- Jeder Austausch eines Kessels, auch im Falle der Garantie, ist eine wesentliche Änderung, die überprüft und bescheinigt werden muss.
Schornsteinfeger dürfen nicht selbsttätig die gültigen technischen Regeln verschärfen. Wird im Einzelfall eine höhere Anforderung gestellt, muss dies fachlich begründet werden.
Schornsteinfeger haften für eine fehlerhafte feuerungstechnische Beratung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung zwischen 3 und 30 Jahre.
Abgasanlagen bzw. Schornsteine fallen unter den Bestandschutz, nicht jedoch ihre Verwendung. Der Schornsteinfeger muss also vor einer geplanten Feuerstättenänderung (Kesseltausch) die Eignung des vorhandenen Schornsteins überprüfen und kann ggf. Änderungen verlangen bzw. die Genehmigung versagen.
Werden Mängel an der Feuerungsanlage durch den Schornsteinfegermeister festgestellt und werden diese Mängel nach Fristsetzung, Fristablauf und einer ggf. stattgefundenen Nachschau nicht abgestellt, hat der Schornsteinfeger die zuständige Behörde zu informieren. Ein direktes Eingreifen, z. B. eine Stilllegung der Feuerstätte, ist bei Gefahr im Verzuge möglich; z. B. kann bei Überschreitung des zulässigen CO≡CO≡
chemisches Kurzzeichen für Kohlenmonoxid-Wertes und gleichzeitigem Abgasrückstrom die Feuerstätte sofort gesperrt werden.
Der bei der Kehrung anfallende Ruß≡Ruß≡
Ruß ist ein schwarzer, pulverförmiger Stoff, der nahezu vollständig aus Kohlenstoff besteht. Die Größe der Partikel liegt im Nanobereich. Ruß tritt bei unvollständiger Verbrennung als unerwünschtes Nebenprodukt auf und zeigt an, dass entweder Sauerstoffmangel herrschte oder die Temperatur zu niedrig war. An- und eingelagert sein können adsorbierte Pyrolyseprodukte, z.B. ölige Bestandteile aus unvollständiger Verbrennung von Heizöl (Derivate). Die rasche Abkühlung, heißer Abgase mit noch nicht vollständig verbrannten Inhaltstoffen führt zur Versottung von Schornsteinen (vor allem bei der Verbrennung von Festbrennstoffen, weshalb dafür genutzte Schornsteine eine Rußbrandbeständigkeit haben müssen). oder andere Verbrennungsrückstände sind von der Schornsteinsohle zu entfernen. Dies gilt auch für Fremdkörper, die bei der Überprüfung von Abgasschornsteinen, Abgas- und Lüftungsanlagen vorgefunden werden.
Jede Kehrung oder Überprüfung ist rechtzeitig bekannt zu machen. In den Kehr- und Überprüfungsordnungen≡Kehr- und Überprüfungsordnung≡
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Pflichtleistungen des Schornsteinfegers an den verschiedenen Feuerstätten und Lüftungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind in den Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer geregelt. der neuen Bundesländer heißt es dazu: spätestens (in)
| Sachsen-Anhalt | Sachsen | Thüringen | Brandenburg | Meckl.-Vorpommern |
| 2 | rechtzeitig | 3 | 2 | rechtzeitig |
Arbeitstage vor dem Tag der Kehrung oder Überprüfung ortsüblich bekannt zu machen.












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