Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
Vom 30.9.1999 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), nach Anhörung der in diesen Vorschriften genannten Verbände, 2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 11. Dezember 1995 (GBl. S. 835):
§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen
(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:
- Rauchschornsteine sowie deren notwendige Hinterlüftungen,
- Rauchkanäle,
- Rauchrohre,
- Rauchfänge, Rußkästen, Abschlussklappen, Vorschornsteine,
- Rauchgaszüge aller Backöfen mit Ausnahme der Dampfbacköfen,
- Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
- Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen,
- Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
- offene Kamine und deren Verbindungsstücke,
- Lüftungsanlagen.
Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:
Tabelle 1: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe
| Art der angeschlossenen Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; Benutzung | Kehrpflicht |
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einmal im Jahr |
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zweimal im Jahr |
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dreimal im Jahr |
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viermal im Jahr |
Abweichend davon werden
a) jährlich einmal überprüft:
- Rauchrohre von Feuerstätten nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich an einer - in der Regel der ersten – Reinigungsöffnung, gegebenenfalls dort vorhandene Rückstände sind zu entfernen,
b) jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt:
- Lüftungsanlagen,
- notwendige Hinterlüftungen von ÖlBrennwertheizgeräten durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen,
- Schornsteine und Einrichtungen, an die nur dauernd unbenutzte, jedoch betriebsbereite Feuerstätten angeschlossen sind;
c) einmal im Jahr gekehrt:
- Kehrpflichtige Anlagen und Einrichtungen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung≡Nennwärmeleistung≡
Die Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung (bei Heizgeräten in Kilowatt). Für die Angabe der Nennwärmeleistung im Schornsteinfegerprotokoll bzw. Abgasprotokoll spielt noch ein vom Hersteller angegebener Nennwärmeleistungsbereich eine Rolle, z.B. bei modulierenen Kesseln. Dann gilt als Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte höchste und auf einem (vom Heizungsinstallateur ausgefüllten und unterzeichneten) Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Von Bedeutung kann die Einstellung und Bescheinigung einer geringer eingestellten Nennwärmeleistung sein, wenn z.B. der Gas-Preis eine leistungsabhängige Komponente besitzt. von mehr als 4 kW, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung dazu durchgeführt wird (freiwillige Emissionsmessung).
Treffen bei Anlagen und Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu, so sind die Regelungen für die geringsten Anforderungen maßgebend.
(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
- Abgasschornsteine und Luftabgasschornsteine,
- Abgaskanäle,
- Abgaswege,
- Lüftungsanlagen,
- Abgasleitungen≡Abgasleitung≡
Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein. sowie deren notwendige Hinterlüftungen.
Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:
Tabelle 2: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
(3) Die Überprüfungstätigkeit umfasst:
- die Prüfung der überprüfungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 2 auf freien Querschnitt mit einem geeigneten Kehrgerät oder einem geeigneten optischen Gerät,
- eine Kohlenmonoxidmessung im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung,
- die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung.
Eine Kehrung des Abgasweges erfasst nicht den Heizgasweg. Die Überprüfung der notwendigen Hinterlüftungen erfolgt durch Messung des Sauerstoffgehalts≡Sauerstoffgehalt≡
Der Sauerstoffgehalt im Abgas wird in % angegeben. Die Ermittlung des Sauerstoffgehalt im Abgas dient - alternativ zur Kohlendioxidmessung - der Bestimmung des Abgasverlustes. Sie ist zeitgleich an derselben Stelle im Kernbereich des Abgasstromes mit der Ermittlung der Abgastemperatur vorzunehmen. Ob der Sauerstoffgehalt oder der Kohlendioxidgehalt bestimmt wurde, ist durch Ankreuzen der entsprechenden Bezeichnung im Abgasprotokoll zu kennzeichnen. im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen. Bei gasbeheizten Wäschetrocknern mit einer maximalen Wärmebelastung≡Wärmebelastung≡
Die Wärmebelastung ist die Energiemenge, die einem Heizkessel durch den Brennstoff zugeführt wird, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes. Sie wird angegeben in kW. über 6 kW entfällt eine Kohlenmonoxidmessung, es sei denn, diese wird von baurechtlichen Vorschriften oder vom Hersteller gefordert. Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1.000 ppm≡ppm≡
Abk. für parts per million, also Teilchen pro Million. ppm wird genutzt für die Konzentrationsangabe von Molekülen, z. B. im Abgas. So darf die Konzentration von Kohlenmonoxid in Abgasen von Heizkesseln 1000 ppm nicht übersteigen, was von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Rahmen der Pflichten der Kehr- und Überprüfungsordnung überwacht wird. betragen.
(4) Bei Mehrfachbelegung des kehr- oder überprüfungspflichtigen Schornsteins oder Verbindungsstücks richtet sich die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, die die höchste Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen erfordert.
(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Anlagen und Einrichtungen, die länger als ein Jahr nicht benutzt worden sind, vor Inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(6) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen: 1. dauernd unbenutzte Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 und 2, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten am Schornstein oder Kanal dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, 2. freistehende Schornsteine mit einem lichten≡Licht≡
Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil. Querschnitt von mehr als 10.000 cm2 an der Schornsteinsohle, 3. Ofenrohre, die nicht unter Absatz 1 Nr. 8 fallen, 4. gasbeheizte Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 kW.
(7) Im Einzelfall ist die in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen zu erhöhen, wenn es die Feuersicherheit erfordert. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Zahl der zusätzlichen Kehrungen oder Überprüfungen schriftlich gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume zu begründen. Auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume entscheidet die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschornsteinfegermeisters.
(8) Im Einzelfall kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen, die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(9) Die untere Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall eine Kehr- oder Überprüfungspflicht zur Sicherstellung der Feuersicherheit auch für andere Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen anordnen.
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand der Anlage oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von einem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, dem zuständigen Polizeirevier und der Feuerwehrleitstelle vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die kehrpflichtige Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen. (2) Asbesthaltige Schornsteine, Lüftungsanlagen und Verbindungsstücke sind zu reinigen, wenn der freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen, entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 “Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”, durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - herausgegebenen Arbeitsblatt 702 - Stand Dezember 1996 - durchzuführen.
§ 3 Ankündigung und Ausführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten.
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat Arbeiten≡Arbeit≡
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall jährlich in der Hälfte seines Kehrbezirks durchzuführen.
(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:
1. bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
- Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV,
- Überprüfungs-, erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 2, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 auf dem gleichen Grundstück ausgeführt werden können,
- Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre);
2. bei Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden
- Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV,
- Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 für Anlagen und Einrichtungen, an die Feuerstätten nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich, angeschlossen sind, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 auf dem gleichen Grundstück ausgeführt werden können,
- Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre);
3. bei Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe
- Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV,
- Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre). Auf Wunsch des Eigentümers und in begründeten Einzelfällen sind diese Arbeiten in verschiedenen Arbeitsgängen durchzuführen. § 1 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind vom Schornsteinfeger zu entfernen und in die vom Gebäudeeigentümer oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behälter zu schaffen.
§ 4 Gebührenerhebung
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den in Anlage 1 (Schornsteinfegergebührenverzeichnis) festgesetzten Arbeitswerten (AW).
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,74 DM (0,89 Euro) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung gelten:
- begehbare Geschosse, wenn die Schornsteinsohle darin oder darunter liegt und der Schornstein ihre Decke durchfährt,
- je volle 2,50 m des Schornsteinteils über dem obersten Geschoss nach Nummer 1 einschließlich der mitzureinigenden Aufsätze und Verlängerungen jeder Art,
- Schornsteinteile nach Nummer 2 unter 2,50 m, wenn der Schornstein von einer Stelle über dem obersten Geschoss aus gereinigt werden muss oder erst über diesem beginnt.
(4) In Gebäuden≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche., die keine Geschosseinteilung haben oder deren Geschosse 5 m oder höher sind, werden je volle 2,50 m von der Schornsteinsohle bis zur Schornsteinmündung als ein Stockwerk berechnet.
(5) Neben der Gebühr werden Schreibauslagen, Post- und Bankgebühren nicht erhoben.
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann neben der Gebühr nach den Nummern 4.3 und 4.4 des Schornsteinfegergebührenverzeichnisses (Anlage 1) die Erstattung der Auslagen, die durch die Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen≡Emission≡
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung). entstehen, verlangen.
(7) Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und die Auslagen werden nach Vornahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.
(8) Der Gebührenpflichtige im Sinne von § 25 Abs. 4 SchfG erhält eine nach dem Gebührenverzeichnis gegliederte Gesamtaufstellung über sämtliche periodischen Arbeiten und deren Arbeitswerte (spezifizierte Rechnung nach § 25 Abs. 3 SchfG). Bei Änderung wird die Gesamtaufstellung berichtigt. Nach Durchführung der jeweiligen Arbeit erhält der Gebührenschuldner eine Empfangsbescheinigung über die berechneten Gebühren.
(9) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 können anteilig auf die Zahl der jährlichen Kehrungen und Überprüfungen verteilt werden.
§ 5 Begriffe
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezember 1984 (GBl. S. 695), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (GBl. S. 544), außer Kraft. (2) Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall werden unter Beachtung von § 3 Abs. 2, Satz 2 beginnend im Jahr 2000 auf den neuen Überprüfungsrhythmus umgestellt.
Dr. Döring
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1), siehe »› Gebührenverzeichnis
Anlage 2 (zu § 5)
Begriffsbestimmungen
- Abgasanlage: Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, ausgenommen Schornsteine;
- Abgasleitungen: Einrichtungen zur Ableitung von mit Überdruck betriebenen gasbefeuerten Brenn- und Heizwertgeräten;
- Abgaswege: Strömungsstrecken der Verbrennungs-/Abgase der Gasfeuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein oder Kanal;
- Bivalente Heizungen: Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe≡Wärmepumpe≡
Die Wärmepumpe als Heizgerät nimmt auf der Eingangseite Wärme mit geringer Temperatur auf und gibt Wärme mit höherer Temperatur auf der Heizungsseite wieder ab. Ein Arbeitsmittel verdampft infolge der Aufnahme von Umweltwärme (Luft, Erdreich, Wasser). Das leicht erwärmte gasförmige Arbeitsmittel wird durch einen Kompressor komprimiert, wodurch es eine höhere Temperatur bekommt. Das in dieser Weise stark erwärmte Arbeitsmittel kann die Wärme an das Heizungswasser übertragen, kühlt sich dabei ab und wird erneut in den Kreislauf geschickt. oder einem Solarkollektor≡Solarkollektor≡
Der Solar- oder Sonnenkollektor ist wichtigster Bestandteil einer Solarwärmeanlage zur Warmwasserbereitung, Heizungsunterstützung oder Lufterwärmung. Der Solarkollektor nimmt direkte und diffuse Solarstrahlung auf und wandelt sie mit dem im Inneren des Kollektors befindlichen Absorber in nutzbare Wärme (Warmwasser, Warmluft) um. Man unterscheidet hauptsächlich den Flachkollektor und den Vakuumröhrenkollektor. betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient; - Brennwertheizgeräte≡Brennwertheizgerät≡
Ein Brennwertheizgerät ist ein Heizkessel bzw. eine Therme, das bzw. die in der Lage ist, den Brennwert, also den vollständigen Energieinhalt eines Brennstoffes zu nutzen. Die dazu erforderliche Rückgewinnung der Verdampfungswärme des bei der Verbrennung entstehenden Wasserdampfes wird durch besondere konstruktive Maßnahmen im Gerät realisiert. Diese haben eine maximale Kondensation des Wasserdampfes zum Ziel. Die Energieeinsparung liegt je nach Brennstoff gegenüber Niedertemperatur-Heizkesseln bei 10 % bis 15 %.: Wärmeerzeuger≡Wärmeerzeuger≡
Ein Wärmeerzeuger ist ein zentrales Element einer Heizungsanlage. Hier wird meist durch Verbrennung eines Energieträgers Wärme in der gewünschten bzw. benötigten Menge erzeugt und an das Wärmeverteilungssystem übergeben. Moderne Wärmeerzeuger wie z.B. Brennwertgeräte, Holzvergaserkessel oder Pelletskessel besietzen einem hohen Wirkungsgrad. Auch die Wärmepumpe, bei der mit Hilfe einer speziellen Kompressionsmaschine aus niedrig temperierter Umweltwärme höher temperierte Nutzwärme erzeugt wird, ist ein Wärmeerzeuger., bei denen die Verdampfungswärme≡Verdampfungswärme≡
Verdampfungswärme ist die Wärmemenge, die benötigt wird, um ein flüssiges Medium, z. B. Wasser, vollständig zu verdampfen. Durch einen Brennwertkessel kann die Verdampfungswärme, die im Wasserdampf des Abgases gebunden ist, zurückgewonnen werden. Verdampfungswärme spielt auch bei der Nutzung von Umweltwärme in Wärmepumpenanlagen eine Rolle. Hier wird das Arbeitsmedium durch Aufnahme der Umweltwärme verdampft. Die aufgenommene Wärmemenge entspricht der Verdampfungswärme. des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; - Feuerstätten: An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe;
- Heizgaswege: Strömungsstrecken der Verbrennungs-/Abgase innerhalb der Gasfeuerstätten;
- Hinterlüftung: Ringspalt zwischen einer im Überdruck betriebenen Abgasleitung und der erforderlichen Schachtwand;
- Holzhackschnitzel: Durch mechanische Zerkleinerung von naturbelassenem Holz hergestellter Brennstoff mit einer Kantenlänge von maximal 10 cm, der aufgrund seiner Schütt- und Rieselfähigkeit geeignet ist, in Feuerstätten mit mechanischer Beschickung verfeuert zu werden;
- Kanäle: Leitungen von Brennwertheizgeräten, sowie Leitungen, die mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden und dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch≡Rauch≡
Rauch ist sichtbares Abgas und besteht zusätzlich zum Abgas (überwiegend Kohlendioxid und Wasserdampf) aus einer Dispersion fester oder flüssiger Partikel, die infolge unvollständig abgelaufener Verbrennung und/oder chemischer Reaktion entstehen. Bestandteile sind z.B. Ruß, Staub, Teer oder/und unverbrannte Kohlenwasserstoffe. (Rauchkanäle) oder Abgase (Abgaskanäle) von der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten; - Kohlenmonoxidmessung (CO≡CO≡
chemisches Kurzzeichen für Kohlenmonoxid-Messung): Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas; - Lüftungsanlagen: Schächte und sonstige Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb von Feuerstätten oder zur Be- oder Entlüftung von Räumen mit Feuerstätten erforderlich sind, Abluftschächte, die Räume entlüften und Abgase von Gasfeuerstätten ins Freie leiten;
- Nennwärmeleistung: Die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung≡Leistung≡
Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie. oder die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte oder bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz (Wirkungsgrad≡Wirkungsgrad≡
Der Wirkungsgrad stellt das Verhältnis von nutzbarer zu aufgewendeter Energie bzw. Arbeit oder Leistung dar. Bei Wärmeerzeugern, die Brennstoffe wie Öl, Gas, Holz oder Kohlen verbrennen, unterscheidet man: Feuerungswirkungsgrad, Normnutzungsgrad, Jahresnutzungsgrad. Bei Wärmepumpen wird der Wirkungsgrad mit der Leistungszahl ausgedrückt. 80 %) ermittelte Leistung; - Ofenrohre: Frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden in den Rauchschornstein oder Rauchkanal zu leiten;
- Raumluftunabhängige Gasfeuerstätten: Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer gegenüber dem Aufstellungsraum;
- Rohre: Frei in Räumen verlaufende Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch (Rauchrohre) oder Abgase (Abgasrohre) von der Feuerstätte in den Schornstein oder Kanal zu leiten;
- Schornsteine: Aufwärtsführende Schächte oder Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch- oder Abgase von Feuerstätten (einschließlich Blockheizkraftwerken≡Blockheizkraftwerk≡
Ein Blockheizkraftwerk, kurz BHKW, bestehen aus einem Verbrennungsmotor (Otto- oder Dieselmotor wie im Auto), der einen Generator (Dynamo) zur Stromerzeugung treibt. Beim Betrieb des BHKW entstehen also immer Wärme (zu Heizzwecken) und Strom gleichzeitig in einem Verhältnis von etwa 60/40%.) ins Freie zu leiten und die nicht der Lüftung von Räumen dienen; - Abgasschornsteine: Schornsteine, an die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden;
- Luftabgasschornsteine: Nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die raumluftunabhängigen Feuerstätten mit Ventilator Verbrennungsluft≡Verbrennungsluft≡
Verbrennungsluft muss zum Ingangsetzen und Aufrechterhalten einer wärmeerzeugenden Verbrennung von Brennstoffen an die Feuerstätte bzw. den Brenner herangeführt werden. Die Verbrennungsluft muss frei von korrosiven Bestandteilen und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (vollständige Verbrennung). Man unterscheidet eine raumluftabhängige und eine raumluftunabhängige Betriebsweise. Die Sicherung ausreichender Verbrennungsluftversorgung ist Bestandteil der Kontrollpflichten des Schornsteinfegers. zuführen und die Abgase über Dach ins Freie abführen; - Rauchschornsteine: Schornsteine, an die wenigstens eine Feuerstätte angeschlossen ist, in der feste oder flüssige Stoffe verbrannt werden;
- Verbindungsstücke: Kanäle und Rohre;
- Wohnungen: Gebäude oder Teile von Gebäuden, die selbständig nutzbar sind, über eigene Feuerungsanlagen verfügen und einen eigenen Zugang haben;
- Zusatzfeuerstätten: Zusätzlich zu einer Zentralheizung zeitweise benutzte Feuerstätten.












Ratgeber:
Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet.