Brandenburg
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung≡Kehr- und Überprüfungsordnung≡
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Pflichtleistungen des Schornsteinfegers an den verschiedenen Feuerstätten und Lüftungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind in den Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer geregelt. - KüO)
Vom 9. Dezember 1991 (GVBl./91 S. 628) zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.12.1995 (GVBl. II/95 S. 715)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) in Verbindung mit dem § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GVBl. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:
§ 1 Kehrpflicht
(1) Schornsteine für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffen (Rauchschornsteine) und zu ihnen gehörende Verbindungsstücke sind wie folgt zu kehren:
Art der angeschlossenen Feuerstätte (Kehrhäufigkeit pro Jahr)
1. Zusatzfeuerstätten in Gebäuden≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche., die mit Zentralheizung oder vollständig mit Etagenheizung ausgestattet sind, bis zwei Wohneinheiten einmal bei mehr als zwei Wohneinheiten zweimal
2. selten benutzte Feuerstätten in Wochenendhäusern und Lauben einmal
3. wiederkehrend zu überwachende Anlagen nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), in der jeweils geltenden Fassung, sowie bivalente≡bivalent≡
Im bivalenten Betrieb von Heizungsanlagen können gleiche oder verschiedene Energieträger in zwei unterschiedlichen Wärmeerzeugern zum Einsatz kommen. Meist deckt ein Wärmeerzeuger die Wärmegrundlast, ein zweiter Wärmeerzeuger ergänzt die Wärmeproduktion in der Bedarfsspitze. Ein Beispiel für diese Betriebsweise wäre ein Gsbrennwertkessel zur Deckung der Grundlast und ein Spitzenlastkessel mit Ölbrenner. Der Vorteil besteht u.U. darin, dass der Gasanschluß nicht für die Spitzenlast ausgelegt sein muss und dadurch auch ein niedriger Leistungspreis anfällt. Feuerstätten im Sinne des § 2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), in der jeweils geltenden Fassung, bei Verbrennung von a) flüssigen Brennstoffen einmal b) Kohlen und Koks bis 31. Dezember 1994 viermal ab 1. Januar 1995 zweimal c) anderen festen Brennstoffen dreimal
4. alle übrigen Feuerstätten, soweit sie
a) nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden - in Gebäuden, für die bis zum 31. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde viermal - in Gebäuden, für die ab 1. August 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde dreimal
b) ganzjährig benutzt werden - in Gebäuden, für die bis zum 31. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde sechsmal - in Gebäuden, für die ab 1. August 1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde viermal - Kohlebadeöfen bei Einzelbelegung viermal. Ungeachtet des Zeitpunktes der Erteilung der Baugenehmigung gelten die niedrigeren Kehrhäufigkeiten, wenn die Feuerstätte mit Abgasanlage mindestens den Anforderungen der am 1. August 1990 geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
(2) Räucherkammern sind wie folgt zu reinigen:
1. Kalträucherkammer einmal
2. Heißräucherkammern viermal
(3) Wird ein Schornstein für mehrere Feuerstätten verschiedener Art zugleich benutzt, so ist für die Anzahl der jährlich vorzunehmenden Kehrungen die Art der Feuerstätte maßgebend, für die die höhere Anzahl der Kehrungen festgesetzt ist.
(4) Die Kehrungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. Kehrungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a sollen nicht in den Monaten Juni, Juli und August ausgeführt werden.
§ 2 Überprüfungspflicht
(1) Schornsteine für Abgase von gasförmigen Brennstoffen (Abgasschornsteine), andere Abgasanlagen und Abgaswege von Gasfeuerstätten sind 1. bis 31. Dezember 1992 zweimal pro Jahr 2. ab 1. Januar 1993 einmal pro Jahr auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung der Abgasschornsteine oder anderen über Dach führenden Abgasanlagen soll von der Schornstein- oder Rohrmündung aus erfolgen und schließt eine Reinigung der Abgasschornsteine oder der anderen Abgasanlagen und deren Verbindungsstücke ein, wenn Querschnittsverminderungen festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlagen beeinträchtigen.
(2) Jede Abgaswegüberprüfung gemäß Absatz 1 schließt ab 1. Januar 1993 eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid≡Kohlenmonoxid≡
Kohlenmonoxid ist ein farbloses, sehr giftiges Gas. Das Molekül besitzt ein Kohlenstoff- und ein Sauerstoffatom (Strukturformel CO) und entsteht durch unvollständige Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe. Kohlenmonoxid ist messpflichtig bei der Überprüfung von Heizungsanlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung). Seine Giftigkeit wird verursacht durch eine Blockierung der Sauerstoffaufnahme im Blut, indem es sich anstelle des Sauerstoffes mit den roten Blutkörperchen verbindet. Bereits geringe Mengen wirken gesundheitsschädigend bis zum Tod. CO war früher ein Bestandteil des Stadtgases. im Abgas ein. Der Kohlenmonoxidanteil darf - bezogen auf unverdünntes Abgas - nicht mehr als 1 000 (ppm≡ppm≡
Abk. für parts per million, also Teilchen pro Million. ppm wird genutzt für die Konzentrationsangabe von Molekülen, z. B. im Abgas. So darf die Konzentration von Kohlenmonoxid in Abgasen von Heizkesseln 1000 ppm nicht übersteigen, was von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Rahmen der Pflichten der Kehr- und Überprüfungsordnung überwacht wird.) part per million betragen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxid ist mit einem eignungsgeprüften Messgerät durchzuführen, welches zweimal pro Jahr bei der Technischen Prüfstelle der Schornsteinfeger-Innung auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen ist. Über das Ergebnis der Überprüfung auf Kohlenmonoxid ist bei einer Beanstandung oder auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Ergibt die Überprüfung gemäß Absatz 2 einen Kohlenmonoxidanteil von mehr als 1 000 (ppm) part per million, ist die Messung nach erfolgter Wartung≡Wartung≡ Eine Wartung umfasst die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Betriebbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Einstellung der Regelung und anderen Werten einer technischen Anlage, wie z.B. einer Heizungs-, Lüftungs- oder Solaranlage. Neben allgemeinen Wartungstätigkeiten, wie die Überprüfung von Betriebsdrücken, oder der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen gibt es für jede Anlage spezielle Wartungsaufgaben. Die für die Wartung entstehenden Wartungskosten dürfen im Rahmen der Heizkostenabrechnung keine Reparaturkosten, z.B. für das Auswechseln von Teilen oder Baugruppen, enthalten.
(4) Die Abgaswegüberprüfung und die Überprüfung auf Kohlenmonoxid sind bei Gasfeuerstätten, die nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), in der jeweils geltenden Fassung, wiederkehrend zu überwachen sind, zugleich mit der Emissionsmessung durchzuführen.
(5) Für den Betrieb von Feuerstätten erforderliche Lüftungsanlagen sind einmal pro Jahr auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Ausgeschlossen sind Anlagen mit konzentrischer Verbrennungsluftzuführung.
(6) Zur Be- und Entlüftung von Räumen dienende Lüftungsanlagen
a) mit Filter am Lufteintritt sind alle zwei Jahre
b) ohne Filter am Lufteintritt sind zweimal pro Jahr und ab dem 01.01.1997 einmal pro Jahr auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(7) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
§ 3 Freistellungen
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind:
1. Freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem lichten≡Licht≡
Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil. Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle sowie zu ihnen gehörende Verbindungsstücke,
2. nicht benutzte Schornsteine und andere Abgasanlagen, deren Feuerstättenanschlussöffnungen bauartgerecht dauerhaft verschlossen und vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen sind,
3. Ofenrohre,
4. Räucherkammern, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß≡Ruß≡
Ruß ist ein schwarzer, pulverförmiger Stoff, der nahezu vollständig aus Kohlenstoff besteht. Die Größe der Partikel liegt im Nanobereich. Ruß tritt bei unvollständiger Verbrennung als unerwünschtes Nebenprodukt auf und zeigt an, dass entweder Sauerstoffmangel herrschte oder die Temperatur zu niedrig war. An- und eingelagert sein können adsorbierte Pyrolyseprodukte, z.B. ölige Bestandteile aus unvollständiger Verbrennung von Heizöl (Derivate). Die rasche Abkühlung, heißer Abgase mit noch nicht vollständig verbrannten Inhaltstoffen führt zur Versottung von Schornsteinen (vor allem bei der Verbrennung von Festbrennstoffen, weshalb dafür genutzte Schornsteine eine Rußbrandbeständigkeit haben müssen).- oder Fettansatz in der Räucherkammer nicht entstehen kann. Dies gilt sinngemäß auch für Verbindungsstücke von Räucherkammern,
5. raumluftunabhängige≡raumluftunabhängig≡
Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet. Brennwertfeuerstätten. Dies gilt nicht für die Abgasanlage dieser Feuerstätten.
§ 4 Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen
Zur Gewährleistung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) kann der Bezirksschornsteinfegermeister im Einzelfall zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen festsetzen. Die Festsetzung ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder seines Beauftragten schriftlich zu begründen. Wird über die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bezirksschornsteinfegermeister keine Verständigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag.
§ 5 Reinigung von Feuerungsanlagen durch Ausbrennen oder Austrocknen
(1) Feuerungsanlagen, die mit herkömmlichen Werkzeugen nicht einwandfrei gereinigt werden können, dürfen nur vom Bezirksschornsteinfegermeister oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter ausgebrannt oder ausgetrocknet werden. Dem Grundstückseigentümer oder seinem Beauftragten und der Gemeinde (Ordnungsamt) ist dies rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Die Arbeiten≡Arbeit≡
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. sollen in den Vormittagsstunden begonnen werden. An einem Tag dürfen höchstens vier Schornsteine auf einem Grundstück ausgebrannt oder ausgetrocknet werden. Bei strengem Frost, anhaltender Dürre oder sonstigen Umständen, die eine Brandbekämpfung erschweren, sind diese Arbeiten zu unterlassen.
§ 6 Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind in ortsüblicher Weise mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten anzukündigen. Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag.
(2) Verbrennungsrückstände sind nach dem Kehren von der Schornsteinsohle zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren. Dies gilt sinngemäß auch für Fremdkörper und ähnliches bei der Überprüfung von Abgasschornsteinen, anderen Abgasanlagen und Lüftungsanlagen.
§ 7 Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber
(1) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber von Feuerstätten und Lüftungsanlagen haben sich auf die Kehrung, Überprüfung und Messung einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden.
(2) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben zur gefahrlosen Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten die Einrichtungen wie Ausstiegsöffnungen, Laufstege, Trittflächen, Leitern, ausreichende und geeignete Behälter zum Lagern von Verbrennungsrückständen in gebrauchsfähigem Zustand vorzuhalten. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Messöffnungen am Tage der Kehrung, Überprüfung oder Messung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind.
(3) Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.
(4) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber der Feuerstätten sind verpflichtet, vor der Änderung von Feuerstätten oder Schornsteinen oder vor dem Neu- oder Wiederanschluss von Feuerstätten an bestehende Hausschornsteine den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu unterrichten.
§ 8 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Abgas: Verbrennungsprodukt fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;
2. Abgasanlage: Funktionseinheit von Abgasleitung≡Abgasleitung≡
Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein. (Rohr, Formstück), Verbindungsstück und Schornstein;
3. Abgasweg: Strömungsstrecke der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein;
4. andere Abgasanlage: bauliche Anlage, die kein Schornstein ist, aber wie dieser Abgase von Feuerstätten ins Freie leitet;
5. Feuerstätte: an einer Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe;
6. Lüftungsanlage: Zu- und Ablufteinrichtung, die wegen des Betriebes von Feuerstätten erforderlich ist oder der Be- und Entlüftung von Räumen dient;
7. Ofenrohr: Verbindungsstück in Form einer frei im Raum verlaufenden Leitung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen kann und das Abgas von einer dezentralen Feuerstätte für feste und flüssige Brennstoffe in den Schornstein leitet;
8. Schornstein: aufwärtsführender Schacht oder aufwärtsführendes Rohr in oder an Gebäuden oder freistehend, die Abgase, Rauchgase oder Abluft≡Abluft≡
Die Abluft ist die aus einem Raum oder einer Wohnung abströmende bzw. über ein Abluftventil abgesaugte Luftmenge (verbrauchte Luft). Im Gegensatz zur Zuluft hat die Abluft im Winter eine erhöhte Temperatur, weshalb es energetisch interessant ist, die Wärmemenge von der Luft zu trennen und der kalten Zuluft oder einer Luft-Wasser-Wärmepumpe zur weiteren Nutzung zuführen. Auch die Luft, die mit einer Küchenabzugshaube abgesaugt wird stellt Abluft dar. Diese ist jedoch mit zahlreichen Fettpartikeln behaftet. ins Freie leiten;
9. Verbindungsstück: Leitung (Kanal, Rohr), die Abgase von der Feuerstätte in den Schornstein leitet;
10. Zusatzfeuerstätte: zusätzlich zur Zentral- oder Etagenheizung gelegentlich genutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwasserbereitung dient, noch mit der Zentralheizung in Verbindung steht.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am (1. Januar 1992) in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Kehrordnung vom 9. Juli 1953 (GBl. Nr. 86 S. 870) in der Fassung der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363, 827) und die auf dieser Grundlage ergangenen Bestimmungen, soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgelten, außer Kraft.












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