Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirkskaminkehrermeister in Bayern
(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KüGebO)
Vom 21. Dezember 1993 mit Einarbeitung der neunten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung≡Kehr- und Überprüfungsordnung≡
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Pflichtleistungen des Schornsteinfegers an den verschiedenen Feuerstätten und Lüftungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind in den Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer geregelt. vom 11. Dezember 2002
Auf Grund des §1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I. S. 2071), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.September 2000 (BGBl I. S. 1388),in Verbindung mit §1 Abs. 1 der Ersten Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz (BayRS 215-2-8-1) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
- §1 Gebührenerhebung
- §2 Kehrarbeiten
- §3 Überprüfungsarbeiten
- §4 Messungen
- §5 Gebühren nach Zeitaufwand
- §6 Zuschläge, Auslagen
- §7 Mahngebühren
- §8 Fälligkeit
- §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Bezirkskaminkehrermeister erheben für die nach §13 (1) Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vorgeschriebenen Arbeiten≡Arbeit≡
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. eine Gebühr, die sich nach den in den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten bemisst.
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert (AW) beträgt 0,635 Euro (€), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Gebühr nach dieser §7 Verordnung ist nicht umsatzsteuerbar.
§ 2 Kehrarbeiten
(1) Für Kehrarbeiten nach §2 und §5 sowie Reinigungsarbeiten nach §3 Abs. 2 und 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO vom 21. Dezember1993 (GVBI S. 1095, BayRS 215-2-10-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Arbeitswerte festgesetzt.
(2) Für das Kehren von Rauchkaminen und Abgasleitungen≡Abgasleitung≡
Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein. für flüssige Brennstoffe:
1. Grundwert je Gebäude≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. und Kehrtermin 14,08 AW
2. Wert je Kamin in der Kamingruppe
I (bis 5 Meter) 6,19 AW
II (bis 8 Meter) 7,10 AW
III (bis 11 Meter) 8,48 AW
IV (bis 14 Meter) 9,85 AW
V (bis 17 Meter) 11,22 AW;
bei Kaminen, die eine Höhe von 17 Metern übersteigen,wird der Wert der Gruppe V um folgenden Zuschlag erhöht:
pro übersteigenden Meter 0,46 AW.
Maßgeblich sind jeweils nur die vollen Meter. Der Wert je Kamin nach Satz 1 Nr. 2 erhöht sich um 100%, wenn der Kamin zum Kehren von innen bestiegen werden muss.
(3) Für das Kehren von Rauch≡Rauch≡
Rauch ist sichtbares Abgas und besteht zusätzlich zum Abgas (überwiegend Kohlendioxid und Wasserdampf) aus einer Dispersion fester oder flüssiger Partikel, die infolge unvollständig abgelaufener Verbrennung und/oder chemischer Reaktion entstehen. Bestandteile sind z.B. Ruß, Staub, Teer oder/und unverbrannte Kohlenwasserstoffe.- und Abgaskanäle:
1. bei einem lichten≡Licht≡
Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil. Querschnitt bis einschließlich 0,25 m²: 3,00 AW
2. bei einem lichten Querschnitt ab 0,25m² 6,55 AW
je vollen oder angefangenen Meter.
(4) Für das Kehren von Rauchrohren:
Durchmesser kleiner als 18 cm 18 cm und größer
1. für den ersten vollen oder angefangenen Meter
kleiner 18 cm 18 cm und größer
a) bei Rohren ohne Richtungsänderung 7,62 AW 8,72 AW
b) bei Rohren mit Richtungsänderung 9,97 AW 11,40 AW
2. für jeden weiteren vollen oder
angefangenen Meter 1,70 AW 1,95 AW
3. für jede weitere Richtungsänderung 5,31 AW 6,08 AW
4. Zuschlag pro Reinigungsöffnung für wärmegedämmte Rohre 4,86 AW 13,66 AW
5. Zuschlag pro Rohr für Rohre über Durchgangshöhe ------ 10,55 AW
(5) Für das Reinigen von Abgasrohren werden 75 v.H. der Arbeitswerte für die Kehrung von Rauchrohren gemäß Absatz 4 Nrn.1 bis 3, mindestens jedoch 7,62 AW, berechnet.
(6) Für das Kehren von Räucheranlagen:
1. bei häuslichen Räucherkammern je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 1,43 AW
2. bei Räucherkammern, in denen über den häuslichen Bedarf hinaus geräuchert wird je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 6,75 AW
3. bei Rauchwagen je Wagen 12,50 AW
(7) Für das Ausbrennen kehrpflichtiger Anlagen oder für den Einsatz anderer Reinigungsmethoden (§6 KÜO) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Ausbrennmaterial, das die Bezirkskaminkehrermeister stellen, ist gesondert zu vergüten. Für das Kehren nach dem Ausbrennen wird der Arbeitswert für Kehrarbeiten erhoben.
(8) Für das Wegschaffen der bei den Kehrarbeiten angefallenen Rückstände wird in den Fällen des §7 Abs. 2 Satz 3 KÜO je Kamin ein Arbeitswert vom 0,50 AW berechnet.
§ 3 Überprüfungsarbeiten
(1) Für das Überprüfen von Abgasanlagen und Abgasleitungen von Brennwertfeuerstätten für flüssige Brennstoffe (§3 Absatz 2 und 3 KÜO) werden die unter §2 Abs. 2 und 8 dieser Verordnung festgelegten Arbeitswerte berechnet, soweit nicht eine Gebühr nach Zeitaufwand gemäß §5 dieser Verordnung zu erheben ist.
Für eine bei Bedarf durchzuführende Reinigung wird keine eigene Gebühr erhoben (§3 Abs. 2 Satz 1 und §3 Absatz 3 Satz 1 kÜO)
Werden alle Arbeiten an Gasfeuerstätten in einem Arbeitsgang durchgeführt (§3 Abs. 5 Satz 2 KÜO), so wird abweichend von §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KüGebO ein Grundwert je Gebäude und Termin von 19,00 AW festgesetzt; die Grundwerte nach §3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KüGebO entfallen.
(2) Für die übrigen Überprüfungsarbeiten nach §3 und §4 KÜO werden die in den Absätzen 3 bis 6 genannten Arbeitswerte festgesetzt, soweit nicht eine Gebühr nach Zeitaufwand gemäß §5 dieser Verordnung zu erheben ist.
(3) Für die Überprüfung von Abgaswegen in Gasfeuerstätten:
1. Grundwert pro Gebäude 6,14 AW
2. für die erste Feuerstätte in der Nutzungseinheit 17,11 AW
3. für jede weitere Feuerstätte in der Nutzungseinheit 12,14 AW
Für die Bescheinigung nach §3 Abs. 6 KÜO wird ein Arbeitswert von 3,00 AW berechnet.
(4) Für die Überprüfung von Lüftungseinrichtungen:
1. Lüftungsleitungen oder -schächte je Leitung oder Schacht 1,37 AW
2. Verbrennungsluftverbund je Verbundraum 1,04 AW
3. Verbrennungsluftöffnung ins Freie je Öffnung 1,04 AW
Ein Arbeitswert für die Überprüfung von Lüftungsanlagen wird nicht angesetzt wenn die Anlagen auf Grund der Überprüfung gekehrt werden.
(5) Für das Überprüfen einer dauernd unbenutzten Anlage nach §4 Nr. 3 KÜO wird der für das Kehren der Anlage festgesetzte Arbeitswert berechnet.
(6) §2 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 3a Überprüfungsarbeiten nach der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV≡EnEV≡
EnEV ist die Abkürzung für die EnergieEinsparVerordnung. - ZVEnEV
(1) Für die Überprüfung von Feuerungsanlagen nach §3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV) vom 22.Januar 2002 (GVBIS.18,BayRS 754-4-1-W) werden folgende Arbeitswerte berechnet:
1. Für die Überprüfung der fristgerechten Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 9 Abs.1 und 4 EnEV (§3 Abs. 1 ZVEnEV): 9,90 AW
2. für die Überprüfung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 Abs. 1 EnEV (§3 Abs. 2 ZVEnEV): 12,37 AW
(2) 1Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 kann nur verrechnet werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister nach dem 31. Dezember 2006 bei der Feuerstättenschau nach §13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG feststellt, dass ein Heizkessel in Betrieb ist, der vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden ist und der mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird. 2 Gelangt der Bezirkskaminkehrermeister im Zug einer nachfolgenden Feuerstättenschau nochmals zu derselben Feststellung, so kann die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur dann erneut verrechnet werden, wenn eine Frist zur Außerbetriebnahme nach 39 Abs. 1 und EnEV zwischenzeitlich abgelaufen ist.
§ 4 Messungen
(1) Für Messungen nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) werden folgende Arbeitswerte berechnet:
1. je nach den eingesetzten Brennstoffen Öl Gas
a). Grundwert pro Gebäude 2,79 AW 2,79 AW
b) für die erste Messstelle in der Nutzungseinheit 40,75 AW 27,27 AW
c) für jede weitere Messstelle in der Nutzungseinheit 29,20 AW 18,73 AW
d) bei Messstellen über Durchgangshöhe für die erste Messstelle 53,65 AW 40,15 AW
für jede weitere Messstelle 43,58 AW 33,12 AW
e) für die Einstufungsmessung zur Feststellung 27,27 AW 27,27 AW
2. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe werden berechnet für die Messung
a) für die wiederkehrende Messung nach § 15 der 1. BImSchV 96,84 AW
b) für die Messung der staubförmigen Emissionen≡Emission≡
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung). 109,00 AW nach § 14 Abs. 1 und 4 der 1. BImSchV
c) für die Messung der staubförmigen und CO≡CO≡
chemisches Kurzzeichen für Kohlenmonoxid-Emissionen 136,00 AW nach § 14 Abs. 1 und 4 der 1. BImSchV
Befinden sich im Gebäude Gasfeuerstätten, bei denen eine Abgaswegeprüfung durchzuführen ist, entfällt der Grundwert nach Satz 1 Nr.1.
(2) Für CO-Messungen nach §3 Absatz 4 KÜO werden folgende Arbeitswerte berechnet:
1. bei Feuerstätten, die nach §§ 14 und 15 der 1. BImSchV überwacht werden 6,37 AW
2. bei sonstigen Feuerstätten
a) für die erste Messstelle je Nutzungseinheit 11,75 AW
b) für jede weitere Messung je Nutzungseinheit 7,20 AW
(3) Mit den Arbeitswerten nach Absatz 1 und 2 ist auch das Herstellen einer Kontrollöffnung durch die Kaminkehrer abgegolten. Die Auslagen für das Auswerten der Rauchgasmessung bei Feuerstätten für feste Brennstoffe sind den Bezirkskehrermeistern zu erstatten.
§ 5 Gebühren nach Zeitaufwand
(1) Für folgende Arbeiten wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben:
1. Kehren von Lüftungsleitungen oder -schächten;
2. Prüfen und Begutachten von Kaminen, Feuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre Feuersicherheit nach §13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG;
3. Prüfen von
a) Kaminen und Lüftungseinrichtungen nach der Fertigstellung des Rohbaues und nach der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes,
b) Änderungen in Kaminen nach Art. 78 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung≡Bauordnung≡
Die Bauordnung der Bundesländer regeln, wie das nach dem Baugesetzbuch Zulässige gebaut werden darf bzw. muss. in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBI S.433, BayRS 2132-1-2-I);
4. Überprüfen von Dunstanlagen (§3 Abs. 1 Nr. 1 KÜO);
5. Überprüfen von Verbindungsstücken von Rauchschränken aus Metall, die zugleich als Kochschränke verwendet werden (3§ Abs. 1 Nr.2 KÜO), müssen die Verbindungsstücke aufgrund der Überprüfung gereinigt werden, so kann nur der für die Reinigung entstandene Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Absatz 2 berücksichtigt werden.
6. Reinigen von Abgaskaminen aus asbesthaltigen Baustoffen, wenn das Standardisierte Arbeitsverfahren BT-9 "Kehrverfahren für Asbestzementkamine" angewendet werden muss.
(2) Bei der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand des Bezirkskaminkehrermeisters und benötigter Gesellen an der Arbeitsstelle sowie der Zeitaufwand für das Ausstellen der Bescheinigung nach Art. 78 Abs. 4 der BayBO zu berücksichtigen. Der Hin- und Rückweg sowie der Zeitaufwand für das Wegschaffen eventuell anfallender Rückstände bleiben außer Betracht. Pro Arbeitsminute werden 1,65 AW berechnet.
(3) §2 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 6 Zuschläge, Auslagen
(1) Für Arbeiten nach §2 Abs. 1 bis 6, §3, §4 Abs. 1 und 2 und §5 wird ein Zuschlag in Höhe der dort genannten Arbeitswerte erhoben, wenn die Arbeit
1. trotz Hinweises auf den Zuschlag werktags vor 6 Uhr oder nach 18 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt wird,
2. unter erheblichen Erschwernissen ausgeführt wird; das gilt nicht für Arbeiten nach §4.
Trifft eine Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 mit einer Voraussetzung der Nummer 2 zusammen, so wird der Zuschlag zweimal erhoben.
(2) Ein Zuschlag von 4 Arbeitswerten wird berechnet, wenn die Arbeit in einem allein stehenden Gebäude oder einer Gebäudegruppe mit höchstens vier Wohngebäuden, mehr als 500 Meter vom Rand des nächsten zum Kehrbezirk gehörenden Ortsteils entfernt, ausgeführt wird. An Stelle dieses Zuschlags werden, wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist (z. B. Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte), ein Zuschlag in Höhe von 1,00 Arbeitswert pro Minute der Wegezeit berechnet.
(3) Muss die Arbeit außerhalb des üblichen Arbeitsgangs ausgeführt werden, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung (§7 Abs. 1 KÜO) ohne triftigen Grund nicht ausgeführt werden konnte und wird dadurch ein zusätzlicher Arbeitsgang nötig, so wird für die zusätzlich zurückgelegte Wegstrecke neben der Gebühr nach den §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung ein Zuschlag von 2,00 AW für jeden vollen Kilometer, mindestens jedoch von 20,00 Arbeitswerten berechnet. Er wird auf mehrere beteiligte Gebührenschuldner anteilig umgelegt.
§ 7 Mahngebühren
Wird eine zur Zahlung fällige Gebühr nach dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so können für eine Mahnung 4,00 AW berechnet werden.
§ 8 Fälligkeit
(1) Die Bezirkskaminkehrermeister haben eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der die Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren aufzuführen sind.
(2) Die Gebühren, Zuschläge und Auslagen werden mit der Beendigung der Arbeit fällig.
(3) Mit Zustimmung des Gebührenschuldners kann eine Jahresrechnung gestellt werden, die Gebühren können dann in Teilbeträgen eingehoben werden.
(4) Die Berechnung der Gebühren, Zuschläge und Auslagen ist im Kehrbuch für jedes Gebäude nachzuweisen.
§ 9 Inkrafttreten,Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft
München, den 11. Dezember 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister