Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsordnung≡Kehr- und Überprüfungsordnung≡
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Pflichtleistungen des Schornsteinfegers an den verschiedenen Feuerstätten und Lüftungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind in den Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer geregelt. des Landes Baden-Württemberg
| Abkürzung | Bezeichnung | Rechtsgrundlage der Tätigkeit | AW | |
| 1 | Grundgebühr bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen | |||
| 1.1 | Grundwert je Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen |
§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO, §§ 14 und 15 1. BImSchV, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG | ||
| 1.1.1 | GG1 | für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die am Schornstein oder an der Abgasleitung≡Abgasleitung≡ Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein. durchgeführt werden |
9,2 | |
| 1.1.2 | GG2 | für Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden | 4,3 | |
| 1.2 | GG3 | Werden Kehr- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1.1 auf | 13,5 | |
| 1.3 |
ZU | Grundwertzuschlag bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit dem Kehrgerät oder optischen Gerät je Schornstein / Abgasleitung bzw. Schacht, für jedes vom Schornstein durchfahrene Stockwerk; Bei raumluftunabhängigen≡raumluftunabhängig≡ Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet. Gasfeuerstätten wird der Aufstellungsraum nicht als Stockwerk gezählt, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird. |
§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO | 0,7 |
| 1.4 | B | Muss der Schornstein zum Kehren innen bestiegen werden, wird abweichend von Nr. 1.3 je Arbeitsminute berechnet |
0,8 | |
| 1.5 | WP | Wegepauschale - unter Beachtung von § 3 Abs. 3 KÜO - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Wohnung in der Arbeiten≡Arbeit≡ Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden |
§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO, §§ 14 und 15 1. BImSchV, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG | 5,1 |
| 2 | Arbeitsgebühr je Kehrung |
|||
| 2.1 | OK |
Offener Kamin≡offener Kamin≡ Ein offener Kamin ist eine Feuerstätte zum Verbrennen von festen Brennstoffen, insbesondere von Holz. Offene Kamine besitzen keine geschlossene Brennkammer mit entsprechenden Luftregelmöglichkeiten, jedoch kann man meist den Zug des Schornsteines mit einer Abgasklappe dosieren. Jeder offene Kamin erfordert einen eigenen Schornstein. Der Wirkungsgrad offener Kamine ist schlecht, da in der Regel mit sehr viel Luftüberschuss gearbeitet wird. (ohne Verbindungsstücke) |
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 KÜO | 1,3 |
| 2.2 | RK | Rußkasten |
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO | 1,6 |
| 2.3 | KL | Abschlussklappe | § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO | 3,5 |
| 10,9 | ||||
| 2.7.2 | RS | Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger |
4,1 | |
| 2.8 | Rauchrohr einer Feuerstätte in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung≡Nennwärmeleistung≡ Die Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung (bei Heizgeräten in Kilowatt). Für die Angabe der Nennwärmeleistung im Schornsteinfegerprotokoll bzw. Abgasprotokoll spielt noch ein vom Hersteller angegebener Nennwärmeleistungsbereich eine Rolle, z.B. bei modulierenen Kesseln. Dann gilt als Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte höchste und auf einem (vom Heizungsinstallateur ausgefüllten und unterzeichneten) Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Von Bedeutung kann die Einstellung und Bescheinigung einer geringer eingestellten Nennwärmeleistung sein, wenn z.B. der Gas-Preis eine leistungsabhängige Komponente besitzt. über 120 kW |
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KÜO | ||
| 2.8.1 |
RI | Grundwert für den ersten vollen und angefangenen Meter einschließlich einer Richtungsänderung von insgesamt 900 |
6,7 | |
| 2.8.2 | RIM | Zuschlag je weiteren vollen und angefangenen Meter |
1,0 | |
| 2.8.3 | RIÄ |
Zuschlag je weitere Richtungsänderung von insgesamt 900 | 3,2 | |
| 2.8.4 | RID |
Zuschlag je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 5,4 | |
| 2.8.5 | RIÜ | Zuschlag je Rauchrohr bei Lage über Durchgangshöhe |
4,9 | |
| 2.8.6 | RIZE | Zuschlag je Schalldämpfer oder Zyklon je Arbeitsminute | 0,8 | |
| 2.9 |
RA |
Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen sowie Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können | § 1 Abs.1 Nr. 7 und 8 KÜO | 1,3 |
| 2.10 | AD |
Abdecken von Rauch≡Rauch≡ Rauch ist sichtbares Abgas und besteht zusätzlich zum Abgas (überwiegend Kohlendioxid und Wasserdampf) aus einer Dispersion fester oder flüssiger Partikel, die infolge unvollständig abgelaufener Verbrennung und/oder chemischer Reaktion entstehen. Bestandteile sind z.B. Ruß, Staub, Teer oder/und unverbrannte Kohlenwasserstoffe.- und Abgasrohren je Schornstein |
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 7 KÜO |
1,6 |
| 3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich des Entfernens der Rückstände, Feuerstättenschau | |||
| 3.1 |
Rauchrohr einer wiederkehrend überwachten Feuerstätte mit flüssigen Brennstoffen (abweichend von Nr. 2.7 und 2.8) |
§ 1 Abs. 1 Satz 3 a) KÜO |
||
| 3.1.1 | RP |
Grundwert je Rauchrohr |
4,3 | |
| 3.1.2 | RPID | Zuschlag je Rauchrohr mit wärmegedämmter Reinigungsöffnung in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW |
5,4 | |
| 3.1.3 |
RPIÜ | Zuschlag je Rauchrohr bei Lage über Durchgangshöhe in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW | 4,2 | |
| 3.2 | 2,3 | |||
| 3.7.2 | FS2 |
Zuschlag je Feuerstätte zur Verbrennung flüssiger und fester Brennstoffe, die keiner Emissionsmessung nach Nr. 4 unterliegen | 1,6 | |
| 4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung | |||
| 4.1 | Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe | |||
| 4.1.1 | M1 | für die erste Messstelle im Aufstellungsraum | §§ 14 und 15 1. BImSchV |
18,4 |
| 4.1.2 | M2 | für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum |
§§ 14 und 15 1. BImSchV | 17,5 |
| 4.2 | Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle im Aufstellungsraum | §§ 14 und 15 1. BImSchV | ||
| 4.2.1 | MG1 | zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 |
6,8 | |
| 4.2.2 | MG2 | nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 für die 1. Messstelle | 14,6 | |
| 4.2.3 | MG3 | nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 für jede weitere Messstelle | 10,7 | |
| 4.3 |
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. BImSchV | §§ 14 und 15 1. BImSchV | ||
| 4.3.1 | MF1 | für die erste Messstelle im Aufstellungsraum | 62,3 | |
| 4.3.2 |
MF2 | für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum |
57,7 | |
| 4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 1. BImSchV | §§ 14 und 15 1. BImSchV | ||
| 4.4.1 | MF3 |
für die erste Messstelle im Aufstellungsraum | 75,7 | |
| 4.4.2 | MF4 |
für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum | 70,0 | |
| 4.5 | MÜ | Zuschlag für jede Messstelle in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW, die über Durchgangshöhe angebracht ist | §§ 14 und 15 1. BImSchV | 4,4 |
| 5.2.3 |
BZA |
Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,4 | |
| 5.3 | BAB | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen | 10,0 | |
| 5.4 | BAL | Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft≡Verbrennungsluft≡ Verbrennungsluft muss zum Ingangsetzen und Aufrechterhalten einer wärmeerzeugenden Verbrennung von Brennstoffen an die Feuerstätte bzw. den Brenner herangeführt werden. Die Verbrennungsluft muss frei von korrosiven Bestandteilen und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (vollständige Verbrennung). Man unterscheidet eine raumluftabhängige und eine raumluftunabhängige Betriebsweise. Die Sicherung ausreichender Verbrennungsluftversorgung ist Bestandteil der Kontrollpflichten des Schornsteinfegers. für die Feuerstätten voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet |
0,8 | |
| 5.5 | BAD | Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.4 eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet |
0,8 | |
| 6 | Sonstige Arbeitsgebühren | |||
| 6.1 | ZE1 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen je Arbeitsminute | § 2 Abs. 1 KÜO | 0,8 |
| 6.2 | ZE2 |
Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | § 1 Abs. 7 KÜO | 0,8 |
| 6.3 |
ZE3 | Reinigung asbesthaltiger Schornsteine und Verbindungsstücke je Arbeitsminute | §2 Abs. 2 KÜO | 0,8 |
| 6.4 | ZA | Zuschlag für Arbeiten nach der KÜO, dem Schornsteinfegergesetz und der 1. BImSchV, wenn die Arbeiten außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | KÜO, SchfG, 1. BImSchV |
10,0 |
| 6.5 | ZW | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 6 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | KÜO, SchfG, 1. BImSchV | |
| 6.5.1 | ZW1 |
von Montag - Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | 50 v.H. | |
| 6.5.2 | ZW2 | an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | 100 v.H. | |
| 6.6 | MA | Für eine notwendige Mahnung, wenn eine zur Zahlung fällige Gebühr nach der KÜO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wird (Mahngebühr) | KÜO |
2, |












Ratgeber:
Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet.