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» Heizung » Abgas, Schornstein » Gesetze, Vorschr. ›KÜGO BrandenburgDie Wiedergabe von Rechtsvorschriften in heiz-tipp.de dient der Orientierung. Die Benutzung des Textes erfolgt auf eigene Gefahr. Bitte beachten Sie, dass der Text fehlerhaft oder veraltet sein kann. Eine Garantie für den Wortlaut und die Aktualität wird daher nicht übernommen. | | |
Verordnung über die Gebühren und Auslagen der BezirksschornsteinfegermeisterVerordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister
Vom 9. Dezember 1991 (GVBl./91 S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.1999 (GVBl. II/99 S. 641)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), in Verbindung mit dem § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GVBl. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:
§ 1 Erhebung von Gebühren
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. In den festgesetzten Gebühren sind die Wegegelder und die Gebühren für die Feuerstättenschau enthalten.
(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (Wert einer Arbeitsminute - AW) zu bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 1,02 Deutsche Mark zuzüglich Mehrwertsteuer.
(3) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten≡Arbeit≡ Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. gehören die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren und die Gebühren und Auslagen für Messungen. Die Gebühren nach den §§ 3 bis 5 werden für jedes selbständige Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Benutzung genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrungen und Überprüfungen die anteilige Kehr- und Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in vollem Umfang an. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweise benutzt oder eine Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig benutzbare, mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich der unbewohnten Nebengebäude wie Wasch- oder Futterküchen.
(2) Ein Stockwerk im Sinne dieser Verordnung ist jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein verläuft. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Schornsteinsohle liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Schornsteinmündung werden je angefangene 2,50 Meter als Stockwerk gerechnet; Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend für Schornsteine, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lässt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere Abgasanlagen und Lüftungsanlagen.
§ 3 Grundgebühr
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AW |
Die Grundgebühr für jedes benutzte selbständige Gebäude beträgt jährlich |
16,8 |
zuzüglich für jeden benutzten Schornstein, Schacht oder jede andere Abgasanlage pro Stockwerk |
0,6 |
§ 4 Kehrgebühren
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AW |
Die Kehrgebühr beträgt pro Kehrung für jedes Gebäude zuzüglich |
13,4 |
1. für Schornsteine bis 450 Quadratzentimeter pro Schornstein und pro Stockwerk |
2,8 0,42 |
2. für Schornsteine über 450 Quadratzentimeter, die nicht bestiegen werden pro Schornstein und pro Stockwerk |
4,2 0,42 |
3 a) für Schornsteine, die bestiegen werden pro Schornstein und pro Stockwerk |
6,8 1,3 |
b) für freistehende oder besteigbare Schornsteine, die eine Höhe über dem Erdboden von mehr als zehn Meter haben pro Schornstein und pro Stockwerk Dies gilt auch für Schornsteine an Gebäuden, wenn die Schornsteine vom Erdboden aus begangen werden müssen und für Schornsteine in und an Gebäuden, die vom Dach aus begangen werden können, wenn die Höhe der Schornsteine über dem Ausgangspunkt des Begehens mehr als zehn Meter beträgt. Bei Schornsteingruppen beträgt der Arbeitswert für den zweiten und jeden weiteren Schornstein pro Stockwerk |
26,0 16,0
0,52 |
4. für Rauchkanäle bis 450 Quadratzentimeter pro Rauchkanal für das erste angefangene Meter für jedes weitere angefangene Meter |
2,6 1,0 |
5. für Rauchkanäle über 450 Quadratzentimeter, die nicht bestiegen werden pro Rauchkanal für das erste angefangene Meter für jedes weitere angefangene Meter |
5,2 2,0 |
6. für Rauchkanäle, die bestiegen werden pro Rauchkanal für das erste angefangene Meter für jedes weitere angefangene Meter |
5,6 4,0 |
7. für Rauchrohre pro Rauchrohr für das angefangene Meter für jedes weitere angefangene Meter |
2,6 1,0 |
8. für jedes angefangene Quadratmeter einer Kalträucherkammer Heißräucherkammer |
8,0 5,4 |
§ 5 Überprüfungsgebühren
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AW |
Die Überprüfungsgebühr beträgt pro Überprüfung für jedes Gebäude zuzüglich |
13,4
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1. für Abgasschornsteine, Lüftungsschornsteine, Abgasleitungen≡Abgasleitung≡ Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein., pro Schornstein, Leitung, oder Hauptschacht von Verbundschachtanlagen pro Nebenschacht von Verbundschachtanlagen zuzüglich je Stockwerk |
2,8 5,6
0,42 |
2. für Lüftungskanäle bis 450 Quadratzentimeter pro Lüftungskanal für die ersten beiden Meter für jedes weitere angefangene Meter für Lüftungskanäle über 450 Quadratzentimeter verdoppeln sich diese Arbeitswerte |
2,6 1,0
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3. für die Luftvolumenstrommessung für jede weitere Messstelle in derselben Wohnung oder in derselben Nutzungseinheit Sofern eine Messstelle über drei Meter über dem Fußboden angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert für die erste Messstelle um acht AW, für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit um vier AW. |
§§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), in der jeweils geltenden Fassung, betragen pro Messung bei Feuerungsanlagen
bei Einsatz von |
bei einer Messstelle |
für jede weitere Messstelle oder Feuerungsanlage in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
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AW |
AW |
1. flüssigen Brennstoffen a) in Brennwertfeuerstätten b) in den übrigen Feuerstätten |
35,8 37,3 |
25,4 26,9 |
2. gasförmigen Brennstoffen |
33,1 |
22,7 |
Sofern in den Fällen der Nummern 1 oder 2 eine Messstelle mindestens zwei Meter über dem Fußboden angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert für die erste Messstelle um acht AW, für jede weitere Messstelle in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum um vier AW. |
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3. festen Brennstoffen |
144,8 |
100,6 | (2) Die Gebühr für die Überprüfung auf Kohlenmonoxid≡Kohlenmonoxid≡ Kohlenmonoxid ist ein farbloses, sehr giftiges Gas. Das Molekül besitzt ein Kohlenstoff- und ein Sauerstoffatom (Strukturformel CO) und entsteht durch unvollständige Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe. Kohlenmonoxid ist messpflichtig bei der Überprüfung von Heizungsanlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung). Seine Giftigkeit wird verursacht durch eine Blockierung der Sauerstoffaufnahme im Blut, indem es sich anstelle des Sauerstoffes mit den roten Blutkörperchen verbindet. Bereits geringe Mengen wirken gesundheitsschädigend bis zum Tod. CO war früher ein Bestandteil des Stadtgases. nach § 2 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung≡Kehr- und Überprüfungsordnung≡ Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Pflichtleistungen des Schornsteinfegers an den verschiedenen Feuerstätten und Lüftungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind in den Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen (KÜGO) der Bundesländer geregelt. beträgt
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AW |
für die erste Messung |
22,3 |
für jede weitere Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder demselben Aufstellungsraum |
12 | Sofern eine Messstelle mindestens zwei Meter über dem Fußboden angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert für die erste Messstelle um acht AW, für jede weitere Messstelle in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum um vier AW. (3) Für Wiederholungsmessungen nach den §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), in der jeweils geltenden Fassung, werden Gebühren nach Absatz 1 berechnet. (4) Die Gebühr für die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung beträgt 3,50 Deutsche Mark. (5) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neben den Gebühren die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Messung entstehen. § 7 Kombinierte Überprüfungs- und Messgebühren(1) Für die nach § 2 Abs. 2 und 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung an Gasfeuerstätten zugleich durchgeführten Überprüfungs- und Messarbeiten beträgt die kombinierte Gebühr
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für die erste Überprüfung einschließlich Messung |
für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
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AW |
AW |
1. Abgaswegüberprüfung einschließlich Emissionsmessung |
39,8 |
29,4 |
2. Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung |
31,7 |
21,3 |
3. Abgaswegüberprüfung einschließlich Emissions≡Emission≡ In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung).- und Kohlenmonoxidmessung |
40,5 |
30,1 |
4. Emissions- einschließlich Kohlenmonoxidmessung |
33,8 |
23,4 | Sofern eine Messstelle mindestens zwei Meter über dem Fußboden angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert für die erste Messstelle um acht AW, für jede weitere Messstelle in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum um vier AW. Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum durchgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet. (2) Für Wiederholungsüberprüfungen nach § 2 Abs. 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung werden Gebühren nach Absatz 1 erhoben. § 8 Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen
Werden zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten verlangt, so sind dafür die anteiligen Kehr- oder Überprüfungsgebühren nach den §§ 4 und 5 zu erheben. § 9 Zuschläge
(1) Wird die Ausführung von Messungen, Kehr- oder Überprüfungsarbeiten in der Zeit von 18 Uhr bis 7 Uhr oder an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen verlangt, so sind die doppelten Gebühren zu zahlen. (2) Können Messungen sowie Kehr- oder Überprüfungsarbeiten zu dem vom Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigten Termin aus Gründen, die der Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter oder der Betreiber zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist ein Zuschlag von 8,00 Deutsche Mark zu entrichten. Dies gilt auch, wenn Leistungen≡Leistung≡ Die Leistung ist die pro Zeiteinheit umgesetzte oder verbrauchte Energiemenge (Wärme oder Strom). Die Einheit der Leistung ist das Watt (Kurzzeichen W, 1000 W = 1 kW - ein kiloWatt). Die in Anspruch genommene oder abgegebene Leistung ergibt sich, indem die verbrauchte Energiemenge (angegeben in kWh) durch die Zeit (in Stunden h) dividiert wird. Ein Heizgerät mit einer Leistung von 2 kW (Heizkörper, Elektrokonvektor o.ä.) verbraucht bei ununterbrochenem Betrieb in einer Stunde 2 kWh Wärme ab und verbraucht dabei auch 2 kWh Energie. nach den §§ 10, 11 oder 12 aufgrund einer besonderen Bestellung und nicht im Rahmen der Kehr- und Überprüfungsroute erbracht werden. § 10 Beseitigung von Hart- oder Glanzruß
Für die Reinigung eines Schornsteins, in dem Hart- oder Glanzruß haftet, mit Spezialkehrgeräten oder für das Ausbrennen eines solchen Schornsteins beträgt die Gebühr je Arbeitsstunde 60 AW. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann im übrigen für die sonstigen Aufwendungen (Gestellung von Hilfskräften, Arbeitsmaterial usw.) Ersatz der baren≡bar≡
Das Bar ist eine Maßeinheit für den Druck. Andere gebräuchliche Einheiten sind Newton pro Quadratmeter (N/m²) bzw. Pascal. Etwa ein Druck von einem bar ensteht durch eine 10 Meter hohe Wassersäule. Diese Art der Druckangabe wird häufig in der Heiztechnik verwendet. Ein 1000stel bar entspricht 1 mbar. Auslagen verlangen. § 11 Gebühren für die Rohbau- und Gebrauchsabnahme
(1) Die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen und Feuerstätten im Rahmen einer Rohbau- und Gebrauchsabnahme, einschließlich einer erforderlichen Dichtigkeitsprobe (Rauchtest) und des Ausstellens der Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Schornsteinfegergesetzes beträgt insgesamt:
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AW |
pro Gebäude |
88,2 |
pro Schornstein |
25,2 |
zuzüglich pro Stockwerk |
10,1 | (2) Kann die Rohbauabnahme aus Gründen, die der Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, wird für die dadurch erforderliche erweiterte Gebrauchsabnahme die volle Gebühr nach Absatz 1 erhoben. Hat der Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter es nicht zu vertreten, wird für die Gebrauchsabnahme die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Das gleiche gilt für den Fall, wenn aus technischen Gesichtspunkten eine Vorbesichtigung im Rohbauzustand nicht erforderlich ist. (3) Für jede erforderlich werdende Wiederholung der Prüfungen und Begutachtungen nach Absatz 1 und 2 wird die Hälfte der dort vorgesehenen Gebührensätze erhoben. § 11a Gebühren für die Zustimmung außerhalb der Rohbau- und Gebrauchsabnahme
(1) Die Gebühr für die Prüfung der Eignung des Aufstellungsraums für die geplante Feuerstätte und des vorhandenen Schornsteins in den einzelnen Stockwerken einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung (Zustimmung) beträgt:
(2) Die Gebühr für die Prüfung der Eignung des Aufstellungsraums für die geplante Feuerungsanlage (ohne bereits vorhandenen Schornstein) einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung (Zustimmung) beträgt 51,3 AW. (3) Für jede erforderlich werdende Wiederholung der Prüfungen nach Absatz 1 und 2 wird die Hälfte der dort vorgesehenen Gebührensätze erhoben. § 11b Gebühren für die Abnahme außerhalb der Rohbau- und Gebrauchsabnahme
(1) Die Gebühr für die Prüfung der Eignung des Schornsteins in den einzelnen Stockwerken, die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase nach dem Anschluss der Feuerstätte an den bestehenden Hausschornstein und vor der Inbetriebnahme einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung (Abnahme) beträgt:
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AW |
pro Gebäude |
44,1 |
pro Rauch- oder Abgasschornstein |
12,6 |
zuzüglich pro Stockwerk |
5,05 | (2) Die Gebühr für die Prüfung der Brandsicherheit sowie der sicheren Abführung der Verbrennungsgase vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage und für die Prüfung der Eignung der Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung (Abnahme) beträgt 51,3 AW. (3) Für jede erforderlich werdende Wiederholung der Prüfungen nach Absatz 1 und 2 wird die Hälfte der dort vorgesehenen Gebührensätze erhoben. § 11c Gebühren für die Abnahme von Lüftungsanlagen
(1) Die Gebühr für die Prüfung der Brandsicherheit der Lüftungsanlage beträgt:
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AW |
pro Gebäude |
25,2 |
pro Schacht oder Leitung |
12,6 |
zuzüglich pro Stockwerk oder bei Leitungen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz |
5,05 | (2) Die Gebühr für die Prüfung der Funktionssicherheit der Lüftungsanlage vor der Inbetriebnahme einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung (Abnahme) beträgt:
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AW |
pro Gebäude |
44,1 |
pro Schacht oder Leitung |
12,6 |
zuzüglich pro Stockwerk oder bei Leitungen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz |
5,05 |
zuzüglich für die Luftvolumenstrommessung |
15,8 |
für jede weitere Messstelle in derselben Wohnung oder in derselben Nutzungseinheit |
10,5 | Sofern eine Messstelle über drei Meter über dem Fußboden angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert für die erste Messstelle um acht AW, für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit um vier AW. (3) Für jede erforderlich werdende Wiederholung der Prüfungen nach Absatz 1 und 2 wird die Hälfte der dort vorgesehenen Gebührensätze erhoben. § 12 Sonstige Prüfung und Begutachtung
(1) Die Gebühr für sonstige Prüfungen mit schriftlichen Begutachtungen von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) sowie für die Überprüfung und Berechnung des Lüftungsverbundes beträgt 51,3 AW. (2) Für die Dichtigkeitsprüfung in Form der Ringspalt- oder Sauerstoffvergleichsmessung außerhalb der Rohbau- und Gebrauchsabnahme beträgt die Gebühr 15,8 AW. (3) Für die Dichtigkeitsprüfung in Form der Leckratenfeststellung außerhalb der Rohbau- und Gebrauchsabnahme sind die Kosten nach der erforderlichen Arbeitszeit und den Auslagen für sonstige Aufwendungen (Gestellung von Hilfskräften, Arbeitsmaterial usw.) zu berechnen. Dabei ist die Arbeitsstunde mit 60 AW in Ansatz zu bringen. § 12a Fahrkosten
(1) Bei Leistungen nach den §§ 10, 11 und 12 die aufgrund einer besonderen Bestellung erbracht werden, kann der Bezirksschornsteinfegermeister neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten als Auslagen verlangen. Bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens besteht ein Anspruch auf Auslagenerstattung in Höhe von 0,40 Deutsche Mark für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges. (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit an dem betreffenden Ort, insbesondere im Rahmen der Kehr- und Überprüfungsroute, erbracht werden können. Fahrkosten sind vom Wohnort aus oder, falls die Fahrt nicht am Wohnsitz angetreten wird, vom nächsten Ort aus, an dem eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, zu berechnen. § 13 Mahngebühren
Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für eine notwendige Mahnung nach erfolgter Zahlungserinnerung ein Betrag in Höhe von 5,00 Deutsche Mark gefordert werden. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am (1. Januar 1992) in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Kehrgebührenordnung vom 9. Juli 1953 (GBl. Nr. 86 S. 871) und die auf dieser Grundlage ergangenen Bestimmungen, soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgelten, außer Kraft.
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© by f.nowotka | zuletzt geändert am: 26.08.2005 | 26644 x gelesen
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