![]() |
| Quelle: Umweltbundesamt |
Für die bis zum 31.12.1997 errichteten Anlagen gelten Übergangsfristen (§ 23, Abs. 2, Satz 1 oder Abs. 3) in Abhängigkeit einer bis zum 31.12.1998 durchzuführenden Einstufungsmessung. Die Frist und der dann einzuhaltende Grenzwert werden auf dem Protokoll durch den Schornsteinfeger vermerkt. Grundsätzlich müssen aber alle Anlagen die oben genannten Abgasverlustgrenzwerte ab dem 1.11.2004 einhalten. Dies gilt auch für Anlagen, die vor dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländer errichtet worden sind.












Forum: 