Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. (Energieeinsparverordnung≡EnergieEinsparVerordnung≡
Die EnergieEinsparVerordnung (kurz EnEV) regelt seit dem 1.10.2007 die einzuhaltenden Mindestanforderungen für den baulichen Wärmeschutz und heizungstechnische Anlagen sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Verordnung regelt auch die Ausstellung von Energieausweisen. Seit dem 18.03. 2009 ist eine Änderungsverordnung zur EneV von 2007 verabschiedet, die eine Reihe von verschärften Anforderungen enthält. Vorläufer der EnEV von 2007 war die EnEV aus dem Jahre 2002, die ihrerseits die Wärmeschutzverordnung von 1995 ersetzt hat. – EnEV≡EnEV≡
EnEV ist die Abkürzung für die EnergieEinsparVerordnung.) *) Vom 24. Juli 2007
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des § 5 a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung:
*) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, §§ 12, 15 bis § 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). § 13 Abs. 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade≡Wirkungsgrad≡
Der Wirkungsgrad stellt das Verhältnis von nutzbarer zu aufgewendeter Energie bzw. Arbeit oder Leistung dar. Bei Wärmeerzeugern, die Brennstoffe wie Öl, Gas, Holz oder Kohlen verbrennen, unterscheidet man: Feuerungswirkungsgrad, Normnutzungsgrad, Jahresnutzungsgrad. Bei Wärmepumpen wird der Wirkungsgrad mit der Leistungszahl ausgedrückt. von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29).
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
»› § 3 Anforderungen an Wohngebäude
»› § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
»› § 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme
»› § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
»› § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
»› § 8 Anforderungen an kleine Gebäude
Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
»› § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
»› § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
»› § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
»› § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
»› § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
»› § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
Abschnitt 5 ◊e und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
»› § 16 Ausstellung und Verwendung von ◊en
»› § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
»› § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
»› § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
»› § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
»› § 22 Gemischt genutzte Gebäude
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
»› § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
»› § 29 Übergangsvorschriften für ◊e und Aussteller
»› § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
»› § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
»› Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
»› Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
»› Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
»› Anlage 6 Muster ◊ Wohngebäude
»› Anlage 7 Muster ◊ Nichtwohngebäude
»› Anlage 8 Muster Aushang ◊ auf der Grundlage des Energiebedarfs
»› Anlage 9 Muster Aushang ◊ auf der Grundlage des Energieverbrauchs
»› Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen
»› Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung