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» Lüftung » Grundlagen » Schimmelpilz ›Schimmel in der RechtsprechungVermieter sind verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem einwandfreiem, die Gesundheit nicht negativ beeinflussenden Zustand zu überlassen. Mieter sind hingegen verpflichtet, keine verhaltensbedingten Feuchteschäden zu verursachen. Wird ein Schimmelpilzbefall im Einzelfall aber primär nun durch bauliche oder andere Mängel der gemieteten Wohnung verursacht, oder verursachte eine unangepasste Beheizung oder falsches Lüftungsverhalten des Mieters das Problem? Am Ende eines langen Streites steht dann manchmal eine gerichtliche Auseindersetzung, deren Ausgang nicht immer vorhersehbar ist. | | |
Zur Schimmelproblematik entscheiden Gerichte differenziert, teilweise unterschiedlich:
- Ein Mangel der den DIN-Normen entsprechenden Mietsache ist auch dann gegeben, wenn Feuchtigkeitsschäden durch das Wohnverhalten des Mieters entscheidend mitbeeinflußt werden (LG Hannover, Az: 11 S 322/81)
- Der Mieter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht dadurch verletzt hat, daß sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, die durch ausreichendes Lüften hätten verhindert werden können, und die Notwendigkeit zu lüften auch für den nicht sachverständigen Nutzer der Räume spürbar war (hier: stickige, verbrauchte Raumluft) (LG Berlin, 61. Zivilkammer; Az: 61 S 19/84)
- Eine Fleckenbildung mit Schimmelbefall als Folge sich niederschlagender Luftfeuchtigkeit≡Luftfeuchtigkeit≡
Außenluft bzw. Raumluft kann Wasserdampf aufnehmen, allerdings nur eine bestimmte Menge. Die maximal aufnehmbare Wasserdampfmenge hängt von der Temperatur der Umgebungsluft ab (Warme Raum- bzw. Außenluft nimmt mehr Wasserdampf auf) und wird durch die Sättigungsgrenze bestimmt. Man unterscheidet die relative Luftfeuchtigkeit in % und die absolute Luftfeuchtigkeit in g/m³. in der Mietwohnung ist ein Fehler der Mietsache. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der Mieter den Mangel der Mietwohnung - hier: Feuchtigkeitsschäden - zu vertreten hat. Nur dann, wenn nach den gesamten Umständen des Falles allein das Wohnverhalten des Mieters als Ursache der Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommt (und damit nach dem Schadensverlauf jede dem Vermieter oder einem Dritten zuzurechnende Ursache von vornherein ausscheidet), stellt sich die Frage, ob der Mieter die Möglichkeit der Verhinderung der Feuchtigkeitsschäden durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten und verstärktes Heizen hatte und diese Möglichkeiten auch genutzt hat. Diese Frage stellt sich aber erst, wenn der Vermieter bewiesen hat, daß weder Eindringen von Regen bzw. Erdfeuchte von außen, noch sogenannte Neubaufeuchte, noch ein bereits schon rechnerisch nicht ausreichender Wärmedurchlasswiderstand≡Wärmedurchlasswiderstand≡ Der Wärmedurchlasswiderstand kennzeichnet den auf den Wärmestrom wirkenden Widerstand eines Bauteils bzw. einer Konstruktion gegen den Wärmedurchgang. Der Wärmedurchlasswiderstand ist der Kehrwert des Wärmedurchgangskoeffizienten (also der 1/U-Wert). bzw. eine Herabsetzung dieses rechnerischen Widerstandes infolge Kernkondensats bzw. infolge partieller äußerer Durchfeuchtung der Außenwände ursächlich für das Entstehen von Oberflächenkondensat gewesen ist. Steht eine mangelhafte Isolierung der Bausubstanz fest, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Feuchtigkeit durch die mangelhafte Isolierung, es sei denn, der Vermieter kann nachweisen, daß derselbe Mangel infolge eines vertragswidrigen Wohnverhaltens des Mieters auch dann eingetreten wäre, wenn das Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. ordnungsgemäß isoliert gewesen wäre (LG Kassel, Az: 1 S 229/87)
- Mietzinsminderung um 20% wegen erheblichem Schimmelpilzbefall in Wohn- und Schlafzimmer (LG Osnabrück, Az: 11 S 277/88)
- Ist der Aufenthalt in Küche, Wohn- und Schlafzimmer nahezu unmöglich, weil diese Räume ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz≡Schimmelpilz≡
Beim Schimmelpilz handelt es sich um Mikroorganismen, die kein Chlorophyll besitzen und daher auch keine Substanzen durch Photosynthese bilden. Die Existenz der Schimmelpilze beruht auf dem Abbau toter organischer Materie. Schimmelpilze bilden eine riesige Gruppe verschiedener Arten mit sowohl "guten" (u. a. Camembert-Käse) als "schlechten" (u. a. Allergieauslöser) Eigenschaften. Die Schimmelpilze und ihre Sporen findet man überall (Erdboden, auf abgestorbenen Pflanzen, Lebensmitteln, Wohnbereich). Bei Vorlage bestimmter Bedingungen (Feuchtigkeit, Nahrungsgrundlage) kommt es auch auf Baustoffen zum Wachstum spezifischer Arten. befallen sind, und verbleibt zum dauernden Aufenthalt lediglich ein kleines Zimmer als untergeordneter Teil der Wohnung, ist eine Minderung des Mietzinses um 80% gerechtfertigt (LG Berlin, Az: 65 S 205/89)
- Führen Mängel an der Feuchtigkeitsabdichtung in einer Eigentumswohnung zu einem ungewöhnlich feuchten Raumklima≡Raumklima≡
Das thermische Raumklima (bzw. die empfundene Behaglichkeit) eines Wohnraumes wird durch die Lufttemperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Oberflächentemperaturen der Raumumschließungsflächen und die Luftbewegung bestimmt. Die Zusammensetzung der Luft, ihr Staub- und Schadstoffgehalt, der Ionisationsgrad der Raumluft, im Grunde auch die Beleuchtungsverhältnisse und der Einfluss von Schallquellen sind weitere klimarelevante Faktoren., kann die Nutzung der Wohnung so stark eingeschränkt sein, daß der Wohnungskäufer den Kaufvertrag rückgängig machen kann (OLG Frankfurt/Main; Az: 17 U 1/96)
- Wenn in einer Wohnung Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz auftreten, ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, dieses Problem durch übermäßiges Heizen oder Lüften oder durch eine außergewöhnliche Möblierung selbst aus der Welt zu schaffen. Mieträume müssen so beschaffen sein, dass Möbel unter Berücksichtigung der sogenannten Scheuerleiste direkt an der Wand aufgestellt werden können (LG Hamburg, Az: 311 S 88/96)
- Der Mieter einer neu errichteten Wohnung hat Kenntnis von der Neubaufeuchtigkeit. Ihm ist Belüftung und Beheizung im erhöhten Umfang zuzumuten (AG Steinfurt, Az: 4 C 23/96)
- Eine fristlose Kündigung nach BGB § 544 wegen Schimmelpilzbefalls der Wohnung setzt voraus, daß eine Gesundheitsgefährdung nach objektiven Maßstäben nachgewiesen wird (LG Berlin, Az: 62 S 10/98, siehe auch AG Flensburg, Az: 63 C 246/95)
- Ein Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich, wenn sich die Schimmelbildung als Folge des besonderen Nutzungsverhaltens des Mieters darstellt, weil dieser nach dem Duschen die regelmäßig mit Spritzwasser benetzten Fliesen nicht trocken wischt. Die Beseitigung von Spritzwasser ist nicht überobligationsmäßig, sondern jedenfalls in innenliegenden Bädern von jedem Mieter zu erwarten (LG Berlin, Az: 61 S 510/98)
- 1. Ist der Mieter nachweislich gegen Hausstaubmilben≡Hausstaubmilbe≡
Die Hausstaubmilbe ist ein winziges Spinnentier (0,1 bis 0,5 mm groß), das in fast jedem Haushalt (Textilfasern, Bodenbeläge, Polstermöbel, Betten) anzutreffen ist. Sie ernährt sich von menschlichen Hautschuppen. Hausstaubmilbe sind nach heutigem Erkenntnisstand keine Krankheitsüberträger. Allerdings wirkt der Milbenkot, der Eiweißsubstanzen enthält, als Allergen. Die Hausstaubmilbe entwickelt sich optimal in Lebensräumen mit einer Temperatur von 20 bis 30°C und 60% bis 80% relativer Luftfeuchtigkeit. Die höchste Belastung mit Hausstaubmilbe hat man im Hochsommer und Frühherbst. allergisch, deren Vermehrung durch Feuchtigkeit begünstigt wird, muß von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung i.S.d. BGB § 544 ausgegangen werden, wenn bei Erstbezug der Wohnung noch erhebliche Restfeuchtigkeit aus der Bauphase vorhanden ist. 2. Eine Fristsetzung zur Behebung der Gesundheitsgefährdung ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung nicht leicht behebbar ist. 3. Von dem Mieter können Kenntnisse über verstärktes Heizen und Lüften zur Bekämpfung von Restfeuchtigkeit und Schimmelpilzbildung nicht ohne weiteres erwartet werden (LG Oldenburg, Az: 9 S 731/99)
- Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster ein geändertes Lüftungsverhalten und kommt es in der Mietwohnung zur Schimmelbildung, weil der Mieter den Anforderungen an eine sachgerechte Lüftung nicht gerecht wird, dann stammt der Mangel dennoch aus dem Gefahrenbereich des Vermieters, wenn dieser den Mieter nicht präzise über die nach dem Fenstereinbau aufgrund des veränderten Raumklimas notwendigen zusätzlichen Lüftungsmaßnahme aufgeklärt hat (LG Gießen, Az: 1 S 63/00
- Schimmelbildung in Wohnräumen ist nicht selten auf falsches Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen. Ein Fehlverhalten ist dem Mieter jedoch dann nicht anzulasten, wenn es der Vermieter versäumt hat, den Mieter nach Einbau von Isolierfenstern auf die neuen Anforderungen an dessen Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinzuweisen. Der Mieter ist insoweit nicht verpflichtet, selbst Überlegungen anzustellen oder Informationen einzuholen (LG München I vom 08.03.2007, Az: 31 S 14459/06)
© by f.nowotka | zuletzt geändert am: 26.01.2008 | 9052 x gelesen
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