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Änderung der EnergieeinsparververordnungVeröffentlicht am 19.06.2008 von adnow
| Die Bundesregierung hat am 18.06.2008 den Kabinettsentwurf zur Veränderung der Energieeinsparverordnung 2009 verabschiedet. Für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen von Altbauten sind schärfere Regeln zur Reduzierung des Primärenergiebedarfes geplant. Für Neubauten wird z.B. eine Reduzierung der momentan zulässigen Werte um 30 % vorgeschrieben. Im Altbaubereich werden diese 30% bei wesentlichen Änderungen - wenn also z.B. die Fenster ausgewechselt werden, die Fassade in Angriff genommen oder das Dach umgebaut wird - auch einzuhalten sein. Durch entsprechende Maßnahmen soll u.a. auch eine deutliche Steigerung bei der Umrüstung von Nachtspeicherheizungen erreicht werden, die bis 2020 für Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. mit mehr als sechs Wohnungen nicht mehr zugelassen werden. Das bisher beobachtete Vollzugdefizit bei der Umsetzung von Regeln der Energieeinsparverordnung≡EnergieEinsparVerordnung≡ Die EnergieEinsparVerordnung (kurz EnEV) regelt seit dem 1.10.2007 die einzuhaltenden Mindestanforderungen für den baulichen Wärmeschutz und heizungstechnische Anlagen sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Verordnung regelt auch die Ausstellung von Energieausweisen. Seit dem 18.03. 2009 ist eine Änderungsverordnung zur EneV von 2007 verabschiedet, die eine Reihe von verschärften Anforderungen enthält. Vorläufer der EnEV von 2007 war die EnEV aus dem Jahre 2002, die ihrerseits die Wärmeschutzverordnung von 1995 ersetzt hat. soll verringert werden. So müssen künftig bei Neubauten und bei Altbausanierungen die Bauunternehmen den Bauherren schriftlich bestätigen, dass sie gemäß den Vorschriften der Energieeinsparverordnung gebaut haben. Stellt sich hinterher bei einer Überprüfung heraus, dass das nicht eingehalten worden ist, sind die Bauunternehmer regresspflichtig. Schornsteinfeger sollen künftig nicht nur nach der Feuerstättenverordnung die Sicherheit der Feuerstätten überprüfen, sondern auch, ob ein Haus entsprechend der EnEV≡EnEV≡ EnEV ist die Abkürzung für die EnergieEinsparVerordnung. saniert oder neu gebaut wurde. Im Falle der Nichteinhaltung der EnEV zeigen sie dies dem zuständigen Bauamt an. Das Bauamt hat dann die Möglichkeit, Bauherren anzuweisen, die EnEV durch entsprechende Nachrüstungen einzuhalten. Mit einem Inkrafttreten der novellierten Verordnung ist Mitte 2009 zu rechnen. Der Kabinettsbeschluss kann hier heruntergeladen werden: --> Link
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| ...das passt zu News+Tipps |
Ratgeber: | | › | Anlage 2 der EnEV 2007 (zu den §§ 4 und 9), Anforderungen an Nichtwohngebäude | | › | Anlage 3 der EnEV 2007 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2) , Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude | | › | Anlage 4, EnEv 2007 (zu § 6) , Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel | | › | Anlage 5, EnEV 2007 (zu § 14 Abs. 5) , Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen | | › | Anlage1, EnEV 2007 (zu den §§ 3 und 9), Anforderungen an Wohngebäude | | › | Energieeinsparverordnung, EnEV 2007, Text , Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden | | › | Inhaltsverzeichnis der EnEV 2007, Inhaltsübersicht der Energieeinsparverordnung 2007 |
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