Am 2. Juli 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) . Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe haben in Zukunft strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten zu erfüllen. Außerdem werden Mindestwirkungsgrade verlangt. Kontrollmessungen beim Betreiber der Feuerstätte sind nicht vorgesehen.
Die Anforderungen gelten sowohl für neue (Typprüfung) als auch für ältere Anlagen (zahlreiche Ausnahmen). Die Einführung der Anforderungen erfolgt ab Inkrafttreten der Verordnung in Stufen mit längeren Übergangsfristen (ab 2014).
Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt (z.B. Kachelöfen).
Ältere Einzelraumfeuerungen, die als Zusatzheizungen dienen und die die für sie jeweils vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, müssen je nach Alter ab einem bestimmten Stichtag mit einer geeigneten Emissionsminderungs-Maßnahme, z.B. einem Filter, nachgerüstet werden. Ausgenommen davon sind z.B. Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Ein zeitlich unbefristeter Betrieb bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen ist auch dann weiterhin möglich, wenn eine entsprechende Herstellerbescheinigung vorliegt oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für Kohlenmonoxid≡Kohlenmonoxid≡
Kohlenmonoxid ist ein farbloses, sehr giftiges Gas. Das Molekül besitzt ein Kohlenstoff- und ein Sauerstoffatom (Strukturformel CO) und entsteht durch unvollständige Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe. Kohlenmonoxid ist messpflichtig bei der Überprüfung von Heizungsanlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung). Seine Giftigkeit wird verursacht durch eine Blockierung der Sauerstoffaufnahme im Blut, indem es sich anstelle des Sauerstoffes mit den roten Blutkörperchen verbindet. Bereits geringe Mengen wirken gesundheitsschädigend bis zum Tod. CO war früher ein Bestandteil des Stadtgases. (CO≡CO≡
chemisches Kurzzeichen für Kohlenmonoxid) von 4 g/m3 nachgewiesen werden kann.
Daneben sieht die novellierte Verordnung eine deutliche Erweiterung des Brennstoffspektrums vor. So sind neben Getreide, das nicht für die Nahrungsmittelproduktion bestimmt ist, künftig auch weitere nachwachsende Rohstoffe≡nachwachsende Rohstoffe≡
Mit nachwachsende Rohstoffe werden alle nachwachsenden organischen Stoffe bezeichnet, die zur Gewinnung von Roh- und Brennstoffen für Verkehr, Bauindustrie, Kunststoffproduktion eingesetzt werden können. Nachwachsende Rohstoffe sind z.B. Raps, Flachs oder Holz, Rüben als Zuckerlieferant, verschiedenen Ölsaaten usw. . als Brennstoff zugelassen.
In Verbindung mit der Normung von nachwachsenden Rohstoffen als feste Biobrennstoffe bietet sich nunmehr die Perspektive, verschiedenste Nebenprodukte und Reststoffe sowie speziell angebaute nachwachsende Rohstoffe zur effizienten und umweltfreundlichen Wärmeerzeugung in Kleinfeuerungsanlagen zu nutzen.
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