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Im heiz-tipp.de-Lexikon wurde gefunden:Lagenachteil
Wohnungen haben im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung≡Heizkostenabrechnung≡ Eine Heizkostenabrechnung erhalten Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Heizkostenverordnung, wenn die Wohnanlage mit einer zentralen Heizungsanlage ausgestattet ist. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter bzw. Betreiber der Heizanlage verpflichtet, dem Mieter bzw. Eigentümer spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten vorzulegen. einen Lagenachteil, wenn sie durch ihre Lage im Wohnhaus einen objektiv höheren Wärmebedarf≡Wärmebedarf≡ Der Wärmebedarf ist jene Nettowärmemenge in kWh, die zur Beheizung eines Raumes bzw. eines Gebäudes oder/und zur Warmwasserbereitung benötigt wird. Der Wärmebedarf ergibt sich aus dem Produkt der Heizlast und der Zeitdauer der Beheizung. Der Wärmebedarf für die Raumheizung setzt sich aus dem Transmissionswärmebedarf und dem Lüftungswärmebedarf zusammen. haben. Das gilt in der Regel für Wohnungen die ganz oben und ganz unten, ganz außen oder z.B. über Tordurchfahrten liegen. Die Auswirkung von Lagenachteilen auf die Höhe der Heizkosten≡Heizkosten≡ Zu den Heizkosten im Sinne der Heizkostenabrechnung gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten für den Betriebsstrom, die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Wartung (Prüfung der Betriebbereitschaft, Einstellungen), die Kosten für den Schornsteinfeger sowie die Kosten für die Verbrauchserfassung sowie für die dafür erforderlichen Gerate. Zu den Heizkosten im Sinne der Betrachtung der entstehenden Kostenbelastung für den Eigentümer einer Heizungsanlage im eigenen Haus gehören neben den Verbrauchskosten (verbrauchsgebundene Kosten) und den Betriebskosten (betriebsgebundene Kosten) auch die Kapitalkosten (kapitalgebundene Kosten) für die Anschaffung und Instandhaltung der Technik dazu. kann durch den Verteilerschlüssel≡Verteilerschlüssel≡ Der Verteilerschlüssel gibt die prozentuale Aufteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten bei einer Heizkostenabrechnung in Grundkosten und Verbrauchskosten wieder. Der Verteilerschlüssel kann nicht beliebig gewählt werden. Mindestens 50 %, höchstens 70 % sind nach der Heizkostenverordnung nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden. (Grundkosten≡Grundkosten≡ Bei der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auch Grundkosten (Festkosten) zu erheben. So verursacht der Betrieb der Heizungsanlage Verluste, Wartungsaufwendungen, Schornsteinfegergebühren, Stromkosten oder Messkosten, die unabhängig vom individuellen Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch entstehen. Grundkosten werden mindestens zu 30 %, höchstens jedoch zu 50 % nach den Insgesamtkosten verteilt. Als Maßstab kann die bewohnte bzw. beheizte Fläche oder der umbauten Raum dienen. Der verbleibenden Kostenanteil (70 % bis 50%) wird dann nach dem Verbrauch verteilt (Verbrauchskosten). Anteilige Grundkosten (z.B. bei Ein- bzw. Auszug im Abrechnungszeitraum) werden üblicherweise nach der Gradtagszahltabelle ermittelt, da eine kalendertägliche Umlage nicht der Tatsache gerecht werden würde, dass überwiegende Nutzungen in Winter oder Sommer sehr unterschiedliche Wärneverbrauchsanteile nach sich ziehen. Das gilt nicht für die Grundkostenberechnung für die Warmwassernutzung., Verbrauchskosten≡Verbrauchskosten≡ Die Verbrauchskosten bzw. verbrauchsabhängigen Kosten sind Bestandteil der Heizungs-und Warmwasserkosten. Sie werden entsprechend den Vorschriften der Heizkostenverordnung nach der Berechnung der Gesamtkosten prozentual abgetrennt und bilden den die Grundkosten ergänzenden Teil der Kosten einer Heizungsanlage. Sie müssen nach der Heizkostenverordnung von den Gesamtkosten mindestens 50% und dürfen höchstens 70% ausmachen. Die anteiligen Verbrauchskosten der Heizung werden den Mietern mit Hilfe von Heizkostenverteilern oder Wärmemengenzählern und für die Warmwasserbereitung mit Warmwasserzählern zugewiesen.) in geringem Maße beeinflusst werden. Die Lage der Wohnung ist allerdings ein den Wohnwert bestimmendes Merkmal der einzelnen Wohnung selbst und wird daher nicht durch Abschläge oder Zuschläge bei der Verteilung der Heizkosten berücksichtigt. Die objektiv entstehenden Unterschiede in der Heizkostenbelastung lassen sich lediglich im Rahmen der Festlegung der Grundmiete berücksichtigen.
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