Können Heizkostenverteiler≡Heizkostenverteiler≡
Als Heizkostenverteiler bezeichnet man am Heizkörper angebrachte Geräte zur Ermittlung des anteiligen Verbrauches und damit zur Verteilung der gesamten Heizkosten in Mehrfamilienhäusern im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Man unterscheidet Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler (EHKV). Beide Arten zeigen nicht die verbrauchte Wärmemenge im physikalischen Sinne an, sondern lediglich einen Zählwert, der sich aus der Temperatur am Anbringungsort und der Dauer der Wärmeabnahme ergibt. Diese Zahlen werden zu den anderen erfassten Zählwerten im Objekt ins Verhältnis gesetzt, woraus sich die anteiligen Verbräuche und damit die Kosten ergeben., Wärmemengenzähler≡Wärmemengenzähler≡
Der Wärmemengenzähler ist eine Messgerät zur Ermittlung der Wärmemenge, die z.B. mit dem Heizungswasser in einem Heizkreis abgegeben wird. Der Wärmemengenzähler ermittelt dazu das durchfließende Wasservolumen sowie die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf und errechnet daraus die Wärmemenge (m*c*dt). Wärmemengenzähler sind eichpflichtig (5 Jahre). Sie spielen vor allem bei der gesetzlich vorgeschriebenen Heizkostenabrechnung eine bedeutende Rolle. und Wasseruhren nicht abgelesen werden, weil der Mieter weder am Tag der Ablesung noch zu einem Nachtermin angetroffen wurde, ist es nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡
Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung. möglich, die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser zu schätzen. Grundlage können Vorjahreswerte sein oder der Verbrauch in einer vergleichbaren Nachbarwohnung. Eine Schätzung≡Schätzung≡
Eine Schätzung des anteiligen Wärme- und Wasserverbrauchs ist u.a. - bei einem Geräteausfall oder
- wenn Nutzeinheiten nach mindestens zwei Ableseversuchen nicht zugänglich sind
zulässig. Die Schätzung muss an Hand nachvollziehbarer Regeln erfolgen, so z.B. nach vergleichbaren Werten für die betroffenen Räume aus den Vorjahren oder nach vergleichbaren Räumen in der betreffenden Abrechnungsperiode. Wenn allerdings mehr als 25 Prozent der Gesamtfläche eines Hauses / Liegenschaft nicht erfasst werden können, wird eine Schätzung als nicht mehr vertretbar angesehen. In diesem Fall werden alle Heizkosten nach einem festen Maßstab, meist der Quadratmeterzahl, verteilt. ist auch dann zulässig, wenn einzelne Erfassungsgeräte ausgefallen sein sollten. Falls sich die Schätzung auf eine Wohnfläche≡Wohnfläche≡
Die Wohnfläche kann nach § 44 Abs. 1 der für den preisgebundenen Wohnraum geltenden II. Berechnungsverordnung ermittelt werden. Sie bezieht nur die wirklich innerhalb der Wohnung genutzten Flächen ein und ist in der Regel kleiner als die nach physikalischen Gesichtspunkten ausgerechnete Gebäudenutzfläche im Sinne der EnergieEinsparVerordnung. bezieht, die mehr als 25 Prozent der für die Abrechnung maßgeblichen Gesamtfläche umfasst, dürfen die Heiz-und Warmwasserkosten nicht geschätzt werden. In diesem Fall müssen alle Kosten verbrauchsunabhängig nach Quadratmetern Wohnfläche umgelegt werden.