Nach § 31 Abs. 1 EnWG können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers≡Netzbetreiber≡
Netzbetreiber eines Strom- bzw. Gasnetzes unterhalten und betreiben ein Energieversorgungsnetz zur Versorgung von Verbrauchern. Für die Durchleitung des Stromes bzw. des Gases vom Erzeuger bzw. Lieferanten werden Netzdurchleitungsentgelte erhoben, die in der Regel die Verbraucher in den Verbrauchspreisen pro kWh wiederfinden. erheblich berührt werden, bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen.