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Im heiz-tipp.de-Lexikon wurde gefunden:Abrechnungsmaßstab
Betriebskosten≡Betriebskosten≡ Die Betriebskosten einer Anlage, z. B. einer Zentralheizung, sind die Kosten, die neben den Verbrauchskosten (Brennstoffe) und den Kapitalkosten (Anschaffung) entstehen. Sie werden daher auch betriebsgebundene Kosten genannt. Zu den Betriebskosten gehören die Kosten für den Betriebsstrom (Hilfsenergie), Aufwendungen für Bedienung, Überwachung (z. Betriebskosten Schornsteinfegergebühren), Pflege, Reinigung, Wartung sowie für eventuell notwendige Versicherungen. sind vorbehaltlich anderer Vorschriften nach nach dem Anteil der Wohnfläche≡Wohnfläche≡ Die Wohnfläche kann nach § 44 Abs. 1 der für den preisgebundenen Wohnraum geltenden II. Berechnungsverordnung ermittelt werden. Sie bezieht nur die wirklich innerhalb der Wohnung genutzten Flächen ein und ist in der Regel kleiner als die nach physikalischen Gesichtspunkten ausgerechnete Gebäudenutzfläche im Sinne der EnergieEinsparVerordnung. umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§556a, BGB). Bei der Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche≡Nutzfläche≡ Die Nutzfläche oder Gebäudenutzfläche ist in der Regel größer als die Wohnfläche. Oft ist im Gebäudebestand jedoch nur die Wohnfläche bekannt. Sie kann daher für die Erstellung von Energieausweisen entsprechend den Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (EnEV 2007) vereinfachend mit dem Faktor 1,2 aus der Wohnfläche errechnet werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller ergibt sich ein Faktor von 1,35. zu verteilen (§8, HKVo≡HkVo≡ HkVO ist die Abkürzung für Heizkostenverordnung.).
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