Im heiz-tipp.de-Lexikon wurde gefunden:Vorauszahlung
Der Vermieter kann von den Mietern eine angemessene monatliche Vorauszahlung für die anteiligen Heizungs- und Warmwasserkosten verlangen. Die Höhe sollte sich an den tatsächlich zu erwartenden Kosten ausrichten. Die Vorauszahlung ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
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