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Im heiz-tipp.de-Lexikon wurde gefunden:Energiepass
Der Energiepass ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Energieausweis≡Energieausweis≡
Die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ist in §16 der Energieeinsparverordnung geregelt. Danach hat der Eigentümer von Gebäuden sicherzustellen, dass aus Anlass der Errichtung und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Modernisierung ein Energieausweis ausgestellt wird. Wird ein Gebäude oder Wohneigentum verkauft, vermietet oder verpachtet, ist dem Interessenten ebenfalls ein Energieausweis vorzulegen. Für öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche sind Energieausweise auszustellen und öffentlich auszuhängen. Energieausweise sind entweder nach dem berechneten Bedarf (Bedarfsausweis) oder dem erfassten Verbrauch (Verbrauchsausweis) auszustellen. für Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche.. Dieser wurde mit der Energieeinsparverordnung≡EnergieEinsparVerordnung≡ Die EnergieEinsparVerordnung (kurz EnEV) regelt seit dem 1.10.2007 die einzuhaltenden Mindestanforderungen für den baulichen Wärmeschutz und heizungstechnische Anlagen sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Verordnung regelt auch die Ausstellung von Energieausweisen. Seit dem 18.03. 2009 ist eine Änderungsverordnung zur EneV von 2007 verabschiedet, die eine Reihe von verschärften Anforderungen enthält. Vorläufer der EnEV von 2007 war die EnEV aus dem Jahre 2002, die ihrerseits die Wärmeschutzverordnung von 1995 ersetzt hat. 2007 eingeführt. Der Energieausweis gibt den Energieverbrauch eines Gebäudes wieder. Die Werte sollen die Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen bei der Abschätzung zu erwartender Energiekosten ermöglichen. Man unterscheidet eine bedarfsorientierte Betrachtung bei standardisierten Rahmenbedingungen, also ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Bewohnersituation und des Nutzerverhaltens (Bedarfsausweis≡Bedarfsausweis≡
Der Bedarfsausweis ist neben dem Verbrauchsausweis die zweite Variante des Energieausweises, der nach der Energieeinsparverordnung (§18) vorgeschrieben ist. Bei der bedarfsorientierten Variante handelt es sich um einen Ausweis, dessen Ergebniswerte auf der Basis der bau- und anlagentechnischen Daten und einer Normnutzung errechnte wurden. Der bedarfsorientierte Ausweis spiegelt also objektive Kennwerte ohne den Einfluss unterschiedlicher Nutzergewohnheiten wieder und eignet sich daher auch als Entscheidungsgrundlage für Modernisierungsmaßnahmen. Bedarfsorientierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen, wenn für diese ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Es gibt für diesen Fall im Rahmen einer Übergangsfrist die Möglichkeit der Ausstellung eines Verbrauchsausweises, sofern dieser bis zum 01.10.2008 ausgestellt wird.) und eine verbrauchsorientierte Betrachtungsweise nach tatsächlichen Verbrauchswerten eines Objektes (Verbrauchsausweis≡Verbrauchsausweis≡
Der Verbrauchsausweis ist neben dem Bedarfsausweis eine Variante des Energieausweises, der nach der Energieeinsparverordnung (§19) vorgeschrieben ist. Bei der verbrauchsorientierten Variante handelt es sich um einen Ausweis, dessen Ergebniswerte auf der Basis der realen Verbrauchsdaten der Brennstoffe vergangener Heizperioden unter Berücksichtigung der Klimadaten erstellt wird. Der verbrauchsorientierte Ausweis klammert daher unterschiedliche Nutzergewohnheiten nicht aus und eignet sich weniger als der Bedarfsausweis als Entscheidungsgrundlage für Modernisierungsmaßnahmen.).
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