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Verfasser | Thema: Wärmemengenzähler |  |
Schnucki einige Beiträge

| geschrieben: 11.02.2009, 12:37
Hallo, wie müssen oder können Wartungskosten/ Mietkosten von Erfassungsgeräten, also für den Heizverbrauch und Warmwasserverbrauch, in der Heikostenabrechnung berechnet werden? Dürfen einer Mietpartei in einem 6 Parteienhaus alle Geräte des Hauses, hier wären es je 6 (12) in der gesamtabrechnung für das haus berechnet werden, und dann auf jeden einzelnen verbrauchsabhängig berchnet? Oder für je Mietpartei einzeln verbrauchsabhängig? oder Stückweise? LG
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Schnucki einige Beiträge

| geschrieben: 12.02.2009, 12:57
ups..war das jetzt ne dumme Frage?
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now sehr viele Beiträge

| geschrieben: 13.02.2009, 08:35
Die Mietkosten für Erfassungsgeräte sind prinzipiell umlagefähig. Üblicherweise werden die Kosten für die Geräte (nach §7(2)) ..."der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung≡Verbrauchserfassung≡
Mit Verbrauchserfassung bezeichnet man die Erfassung der Verbräuche für Heizung und Warmwasserbereitung im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Die Kosten für die Verbrauchserfassung, dazu gehört u.a. die Ablesung von Heizkostenverteilern, Wärmemengenzählern und Warmwasseruhren sowie die Erstellung der Heizkostenabrechnung, sind als Betriebskosten voll umlagefähig. sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung" direkt den Gesamtkosten für Heizung und Warmwasserbereitung zugeschlagen. Danach erfolgt die Aufteilung in Grundkosten≡Grundkosten≡ Bei der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auch Grundkosten (Festkosten) zu erheben. So verursacht der Betrieb der Heizungsanlage Verluste, Wartungsaufwendungen, Schornsteinfegergebühren, Stromkosten oder Messkosten, die unabhängig vom individuellen Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch entstehen. Grundkosten werden mindestens zu 30 %, höchstens jedoch zu 50 % nach den Insgesamtkosten verteilt. Als Maßstab kann die bewohnte bzw. beheizte Fläche oder der umbauten Raum dienen. Der verbleibenden Kostenanteil (70 % bis 50%) wird dann nach dem Verbrauch verteilt (Verbrauchskosten). Anteilige Grundkosten (z.B. bei Ein- bzw. Auszug im Abrechnungszeitraum) werden üblicherweise nach der Gradtagszahltabelle ermittelt, da eine kalendertägliche Umlage nicht der Tatsache gerecht werden würde, dass überwiegende Nutzungen in Winter oder Sommer sehr unterschiedliche Wärneverbrauchsanteile nach sich ziehen. Das gilt nicht für die Grundkostenberechnung für die Warmwassernutzung. und Verbrauchskosten≡Verbrauchskosten≡ Die Verbrauchskosten bzw. verbrauchsabhängigen Kosten sind Bestandteil der Heizungs-und Warmwasserkosten. Sie werden entsprechend den Vorschriften der Heizkostenverordnung nach der Berechnung der Gesamtkosten prozentual abgetrennt und bilden den die Grundkosten ergänzenden Teil der Kosten einer Heizungsanlage. Sie müssen nach der Heizkostenverordnung von den Gesamtkosten mindestens 50% und dürfen höchstens 70% ausmachen. Die anteiligen Verbrauchskosten der Heizung werden den Mietern mit Hilfe von Heizkostenverteilern oder Wärmemengenzählern und für die Warmwasserbereitung mit Warmwasserzählern zugewiesen.. Die Kosten der Erfassungsgeräte stückzahlbezogen (bei Heizkostenverteilern≡Heizkostenverteiler≡
Als Heizkostenverteiler bezeichnet man am Heizkörper angebrachte Geräte zur Ermittlung des anteiligen Verbrauches und damit zur Verteilung der gesamten Heizkosten in Mehrfamilienhäusern im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Man unterscheidet Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler (EHKV). Beide Arten zeigen nicht die verbrauchte Wärmemenge im physikalischen Sinne an, sondern lediglich einen Zählwert, der sich aus der Temperatur am Anbringungsort und der Dauer der Wärmeabnahme ergibt. Diese Zahlen werden zu den anderen erfassten Zählwerten im Objekt ins Verhältnis gesetzt, woraus sich die anteiligen Verbräuche und damit die Kosten ergeben.) oder wohnungsbezogen (bei Warmwasserzählern≡Warmwasserzähler≡ Warmwasserzähler sind eichpflichtige Messgeräte für die bezogen Warmwassermenge in Anlagen, die nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Die Eichfrist beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Warmwasserzähler durch einen neu geeichten Zähler ersetzt werden.) zu verteilen ist zwar rechentechnisch möglich, würde die Abrechnung erheblich verkomplizieren und undurchsichtiger machen und ist daher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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