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| Verfasser | Thema: Heizkostenverteiler selbst montieren |  |
Heizer viele Beiträge

| geschrieben: 03.10.2006, 10:13
Immer wieder taucht die Frage auf ob man nicht Heizkostenverteiler≡Heizkostenverteiler≡
Als Heizkostenverteiler bezeichnet man am Heizkörper angebrachte Geräte zur Ermittlung des anteiligen Verbrauches und damit zur Verteilung der gesamten Heizkosten in Mehrfamilienhäusern im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Man unterscheidet Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler (EHKV). Beide Arten zeigen nicht die verbrauchte Wärmemenge im physikalischen Sinne an, sondern lediglich einen Zählwert, der sich aus der Temperatur am Anbringungsort und der Dauer der Wärmeabnahme ergibt. Diese Zahlen werden zu den anderen erfassten Zählwerten im Objekt ins Verhältnis gesetzt, woraus sich die anteiligen Verbräuche und damit die Kosten ergeben. ohne Techem, Brunata, Ista oder Minol selber montieren und abrechnen kann.
Gerade kleine Hausverwaltungen und Eigentümer von 2, 3 oder Mehrfamilienhäusern wollen ihre Abrechnung selber machen da sie mit den Messdiensten schlechte Erfahrungen gemacht haben.
Prinzipell ist das möglich. Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter die Heizkostenverteiler und Wasserzähler für kleine Hausverwaltungen und Eigentümeranbieten. Jedoch ist die fachgerechte Montage nicht so einfach möglich. Für jeden HKV gibt es genaue Montagevorschriften. Nur wenn diese eingehalten werden ist eine vor Gericht standhaltende Abrechnung möglich. Weiterhin ist für die Heizkörpererkennung und Faktorberechnung einiges an Fachwissen notwendig. Das sollten daher auch Leute machen die sich mit sowas auskennen.
Die Abrechnung hingegen sollte mit jedem besseren Heusverwalterprogramm kein Problem sein. Alternativ gibt es auch im Internet einige Anbieter die gegen geringe Gebühr nach Eingabe der abrechenrelevanten Daten eine rechtssichere Abrechnung erstellen.
Fazit:
HKV selber Kaufen? Ja
HKV selber Montieren? Nein
HKV selber Ablesen? Ja
HKV selber Abrechnen? Ja
NACHTEIL: Auf den Beschaffungskosten der Messtechnik bleibt der Eigentümer sitzen. Mietkosten der Geräte hingegen könnte er umlegen.
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now sehr viele Beiträge

| geschrieben: 03.10.2006, 10:29
Nach meinem Information kann der Eigentümer in einem solchen Fall auch keine Aufwendungen für Ablesung, Berechnung, Belegerstellung usw. geltend machen (im Gegensatz zur vertraglichen Bindung eines Dienstleistungsunternehmens). Das geschieht sozusagen im Rahmen seiner Pflichten. Außerdem wäre zu beachten, dass das für Mieter immer etwas mystisch anmutende Vefahren der Heizkostenabrechnung≡Heizkostenabrechnung≡ Eine Heizkostenabrechnung erhalten Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Heizkostenverordnung, wenn die Wohnanlage mit einer zentralen Heizungsanlage ausgestattet ist. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter bzw. Betreiber der Heizanlage verpflichtet, dem Mieter bzw. Eigentümer spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten vorzulegen. manchmal besser bei einem etwas unverdächtigeren Dritten angesiedelt wird. Der Vermieter hat dann auch selbst die Pflicht z.B. auf die Eichfristen≡Eichfrist≡ Für die Eichfrist bzw. Eichdauer gilt: - Stromzähler 16 Jahre
- Gaszähler 8 Jahre
- Wärmemengenzähler 5 Jahre
- Kaltwasseruhr 6 Jahre
- Warmwasseruhr 5 Jahre
Nach Ablauf der Frist werden die Zähler nicht in jedem Fall neu geeicht oder ausgetauscht. Bei Strom- und Gaszählern bsw. wird eine repräsentative Stichprobe gezogen und überprüft. Ergibt sich keine unzulässige Abweichung, wird die Eichdauer aller Zähler einer Serie verlängert, ohne das neue Eichmarken angebracht werden. Wasseruhren und Wärmemengenzähler werden in der Regel gegen neue getauscht. Werden eichpflichtige Zähler nach Ablauf der Gültigkeit weiter bei Abrechnungen weiter benutzt, so kann die Abrechnung angefochten werden. von Kalt- und Warmwasserzählern≡Warmwasserzähler≡ Warmwasserzähler sind eichpflichtige Messgeräte für die bezogen Warmwassermenge in Anlagen, die nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Die Eichfrist beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Warmwasserzähler durch einen neu geeichten Zähler ersetzt werden. zu achten.
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