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Verfasser | Thema: Heizkostenverordnung bei Gewerbe |  |
Jacob wenige Beiträge

| geschrieben: 19.01.2009, 15:39
Hallo,
ist die Heizkostenverordnung auch bei Gewerbe anzuwenden? In einem Gewerbeobjekt (gr. Maschinenhalle) wird der Raum von den Arbeitsmaschinen her schon beheizt und Heizkörper nicht betrieben. Muss der Verteilerschlüßel 30% nach Grundkosten trotzdem angewendet werden oder gibt es hierfür Ausnahmen?
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now sehr viele Beiträge

| geschrieben: 23.01.2009, 09:49
Alle zentral beheizten Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. unterliegen der Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡ Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung.. Bei gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohnraumnutzungen (unterschiedliche Nutzergruppen≡Nutzergruppe≡ In der Heizkostenabrechnung werden unterschiedliche Nutzergruppen ausgewiesen, z.B. wenn im unteren Teil des Gebäudes Gewerbeeinheiten vermietet sind, im oberen Teil Mieter oder Wohnungseigentümer. Nutzergruppen sind auch zu getrennt auszuweisen bei unterschiedlicher Geräteausstattung (z. B. hat ein Teil der Wohnungen Heizkostenverteiler und ein anderer Teil nutzt Wärmemengenzähler).) ist wie bei reinen Wohnbauten ein bestimmter Kostenanteil (30 bis 50%) nach Fläche (Grundkosten≡Grundkosten≡ Bei der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auch Grundkosten (Festkosten) zu erheben. So verursacht der Betrieb der Heizungsanlage Verluste, Wartungsaufwendungen, Schornsteinfegergebühren, Stromkosten oder Messkosten, die unabhängig vom individuellen Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch entstehen. Grundkosten werden mindestens zu 30 %, höchstens jedoch zu 50 % nach den Insgesamtkosten verteilt. Als Maßstab kann die bewohnte bzw. beheizte Fläche oder der umbauten Raum dienen. Der verbleibenden Kostenanteil (70 % bis 50%) wird dann nach dem Verbrauch verteilt (Verbrauchskosten). Anteilige Grundkosten (z.B. bei Ein- bzw. Auszug im Abrechnungszeitraum) werden üblicherweise nach der Gradtagszahltabelle ermittelt, da eine kalendertägliche Umlage nicht der Tatsache gerecht werden würde, dass überwiegende Nutzungen in Winter oder Sommer sehr unterschiedliche Wärneverbrauchsanteile nach sich ziehen. Das gilt nicht für die Grundkostenberechnung für die Warmwassernutzung.) zu verteilen, sofern die betreffenden Flächen beheizbar sind - also Heizkörper aufweisen, die von der zentralen Heizunsganlage mit Wärme versorgt werden (können). Dabei spielt die tatsächliche Nutzung der Heizkörper oder die Höhe eines Fremdwärmeanteiles (Wärmeabgabe Geräte, Maschinen) keine Rolle. Ein Ausweg besteht darin, den auf den betreffenden Raum entfallenden Teil der Heizanlage von der Zentralheizungsanlage abzukoppeln und separat zu nutzen.
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5618Birgit einige Beiträge

| geschrieben: 25.03.2009, 12:55
Toll, dass ich auch einen Beitrag zu Heizkosten und Gewerbe gefunden habe. Ich habe vor kurzem ein neues Gewerbelokal angemietet, das ich zu einem Teil auch privat nutze. Das heißt also, ich kann die Heizkosten der Fläche entsprechend auf Gewerbe/privat aufteilen. Gut zu wissen ....
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