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Verfasser | Thema: heizkostenabrechnung |  |
festos wenige Beiträge

| geschrieben: 30.01.2010, 12:03
@ nicelink
Die Klage ist gescheitert.
Der Richter hat der Argumentation der Gegenseite voll entsprochen mit der Begründung der fehlenden Wirtschaftlichkeit. Dabei hat er deren Kalkulationen und Erläuterungen herangezogen.Ein Sachverständiger oder ein Gutachten wurden nicht angefordert.
Somit bleibt mir nur der Weg der Berufung!
Und ich muß mich offensichtlich intensiver mit techn. und kommerziellen Details zu dieser Problematik kümmern.
Deshalb zurück zu meiner Eingangsfrage: Mit welchen Investitionen (Richtwerte genügen) muß ich rechnen, um eine vernünftige Heizkostenverteilung zu erreichen.
Gruß
festos
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 31.01.2010, 20:13
Ein nicht nachvollziehbares Urteil. Sie haben sicher recht, wenn Sie die Angaben der Gegenseite kommentieren. Wenn man will, bekommt man auch ein Kostenabgebot, welches unwirtschaftlich ist. Als Eigentümer haben Sie die Möglichkeit ein Agebebot über einen Dienstleister einzuholen. Wenn Sie wollen, bin ich Ihnen hierbei gern behilflich. Ich erstelle Ihnen ein Angebot inkl. einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Möglich ist dieses über unseren Servicebutten, Beratung per E-Mail.
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susanne63 wenige Beiträge

| geschrieben: 04.02.2010, 13:19
Hallo! Ich habe eine Frage zur Heizkostenverordnung, Verteilungsschlüssel: 50/50 o. 30/70. In einem 3-Familienhaus werden unsere Heizkosten z.Zt. 30/70 berechnet. Wir haben eine Ölheizung ohne Warmwasserbereitung. Unterliegen wir überhaupt der Heizkostenverordnung, da bei uns keine Aufbereitung von Warmwasser erfolgt, es entstehen lediglich Heizkosten in der Heizperiode. Können die Verbrauchskosten dann nicht zu 100 % lt. tatsächlichem Verbrauch angesetzt werden? Ich freue mich über Eure Beiträge. Vielen Dank
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 08.02.2010, 18:40
Die Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡ Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung. ist für Gebäude≡Gebäude≡ Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche. anzuwenden in denen mehr als zwei Mieter wohnen von denen einer nicht der Eigentümer ist. § 2 der Heizkostenverordnung. Im Klartext, Ja Sie müssen nach Verbrauch abrechnen. Die Heizkosten≡Heizkosten≡ Zu den Heizkosten im Sinne der Heizkostenabrechnung gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten für den Betriebsstrom, die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Wartung (Prüfung der Betriebbereitschaft, Einstellungen), die Kosten für den Schornsteinfeger sowie die Kosten für die Verbrauchserfassung sowie für die dafür erforderlichen Gerate. Zu den Heizkosten im Sinne der Betrachtung der entstehenden Kostenbelastung für den Eigentümer einer Heizungsanlage im eigenen Haus gehören neben den Verbrauchskosten (verbrauchsgebundene Kosten) und den Betriebskosten (betriebsgebundene Kosten) auch die Kapitalkosten (kapitalgebundene Kosten) für die Anschaffung und Instandhaltung der Technik dazu. 100 % nach Verbrauch abzurechnen bleibt nur einer WEG vorbehalten. In Mietobjekten ist dieses nicht zulässig. Darüber hinaus kann ich auf Grund der Möglichkeit einzelner Benachteiligungen eine Abrechnung 100 % nach Verbauch nicht empfehlen
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Fab12 wenige Beiträge

| geschrieben: 10.02.2010, 21:00
Hallo und guten Abend, bin das Erste mal hier.
Haben gestern unser Abrechnung bekommen. Muss für das ganze Jahr 1100.00E bezahlen, bei einem Zählerstand von nur 256 Einheiten (längere Abwesenheit, krankheitsbedingt) und eine Nachzahlung von 286.00€ nach VDI 2070. Ist das nicht etwas zu viel?
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 15.02.2010, 23:40
Leider lässt sich auf Grund Ihrer Ausführungen keine Aussage darüber machen ob Ihre Nachzahlung berechtigt ist oder nicht. Prüfen SIe doch diese auf eventuell für Sie unplausible oder nicht nachvollziehbare Inhalte. Beachten Sie bitte das die Formulierung "nicht nachvollziehbar" bedeutet, dass Sie einen Rechenschritt oder einen Wert nicht bestätigen oder prüfen können. In diesem Fall wenden Sie sich direkt an Ihren Vermieter und lassen sich diese mit Hilfe von weiteren Unterlagen z.B. Ablesbelegen etc, erläutern.
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