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Verfasser | Thema: Gewerbe und Wohnraumtrennung, Abrechn. nach qm |  |
Lina-H wenige Beiträge

| geschrieben: 06.05.2009, 16:17
Hallo, ich hoffe hier ist jemand, der mir helfen kann. Ich wohne in einem Haus in dem Wohnungen und Gewerberäume sind. Wärme wird über die Stadtwerke direkt abgerechnet. Nun hab ich eine sehr hohe Nachzahlung erhalten. Es wurde nicht verbrauchsabhängig (obwohl möglich) sondern nach qm abgerechnet, da angeblich über 25% der Mieter zu den Ablesungen nicht da waren. Meine Frage: Ist das erlaubt, mein Verbrauch wurde ja abgelesen. Wird nun Gewerbe und Wohnraum gleichgetellt und nicht getrennt? Wer kann mir helfen?
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 06.05.2009, 17:38
Eine Abrechnung nach m² ist nach Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡ Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung. (HKVO≡HkVo≡ HkVO ist die Abkürzung für Heizkostenverordnung.) zulässig und sogar vorgeschrieben, wenn nicht mindestens 75 % des Verbrauches erfasst werden können. Allerdings gibt es hier zu berücksichtigen, wer der Verursacher dieses Ergebnisses ist. Wird eine Abrechnung nicht nach Verbrauch abgerechnet, HKVO § 12, besteht ein kürzungsrecht≡Kürzungsrecht≡
Werden die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, haben Nutzer gemäß § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung das Recht, den auf sie entfallenden Anteil um 15% zu kürzen. von 15 % der auf Sie entfallenden verbrauchsbezogenen Kosten.
Eine Trennung von Wohn- und Gerwerbeeinheiten ist nur dann erforderlich, wenn in dem Gerwerbe z.B. ein technologisch bedingter hoher Wärmeverbrauch besteht, welcher wiederrum einen hohen Aufwand bei der Bereitstellung von Wärme verursachen würde.
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now sehr viele Beiträge

| geschrieben: 06.05.2009, 19:59
Wenn nur 25 % der Mieter anwesend waren, so berechtigt dies meiner Meinung nach noch nicht ohne Weiteres zu einer reinen m²-bezogenen Abrechnung. Hier ist zunächst ein zweiter Ablesetermin anzusetzen.
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Lina-H wenige Beiträge

| geschrieben: 06.05.2009, 21:54
Danke nicelink, was meinst du mit Verursacher. Die Stadtwerke sagen, dass sie 2x da waren. Verursacher sind also die nicht anwesend gewesenen Mieter. Leider sind teilweise Wohnungen an Mieter vermietet, die nur kurze Zeit dort wohnen oder deren Heizkosten vom Sozialamt getragen werden oder die kein deutsch sprechen. Habe ich Möglichkeiten mich zukünftig davor abzusichern? Darf ich die Ablesungen bei den Stadtwerken einsehen (die sagen nein, fällt alles unter Datenschutz).
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 07.05.2009, 03:22
bei Abrechnungen durch die Stadtwerke ist in zwei Varianten zu unterscheiden. Einmal können Stadtwerke im direkten Vertragsverhältnis mit dem Mieter abrechnen. I.d.R. geschieht das auf Basis von Wärme- und/oder Wasserzählern. Wenn dem so ist, spricht man von einer s.g. Tarifabrechnung bei der keine Kostenverteilung nach Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡ Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung. (HKVO≡HkVo≡ HkVO ist die Abkürzung für Heizkostenverordnung.) sondern nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme≡Fernwärme≡ Als Fernwärme bezeichnet man Wärme mit einem Temperaturniveau zwischen etwa 60 und 110°C, die über eine Fernwärmeleitung verteilt wird. Größere Wohngebiete können z.B. meist kostengünstig und umweltfreundlich durch die Abwärme eines Kraftwerkes mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung versorgt werden. Die Abwärmenutzung verbessert den Wirkungsgrad der Stromerzeugung des Kraftwerkes erheblich. Für kleinere Gebiete eignet sich die bei der Kraft-Wärme-Kopplung anfallende Abwärme, eingespeist in einen Nahwärmeverbund. (AVBFernwärmeV). Im vorliegendem scheinen die Stadtwerke die Heizkostenabrechnung≡Heizkostenabrechnung≡ Eine Heizkostenabrechnung erhalten Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Heizkostenverordnung, wenn die Wohnanlage mit einer zentralen Heizungsanlage ausgestattet ist. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter bzw. Betreiber der Heizanlage verpflichtet, dem Mieter bzw. Eigentümer spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten vorzulegen. im Auftrag des Objekteigentümers nach HKVO zu erstellen. Sie handeln also im Auftrag des Vermieters, sind diesem somit gleichgestellt und haben auch die Pflicht eine Ablesung durchzuführen. Selbst wenn zwei vergebliche Versuche stattgefunden haben, gibt es keine Legitimation einer promten Schätzung≡Schätzung≡ Eine Schätzung des anteiligen Wärme- und Wasserverbrauchs ist u.a. - bei einem Geräteausfall oder
- wenn Nutzeinheiten nach mindestens zwei Ableseversuchen nicht zugänglich sind
zulässig. Die Schätzung muss an Hand nachvollziehbarer Regeln erfolgen, so z.B. nach vergleichbaren Werten für die betroffenen Räume aus den Vorjahren oder nach vergleichbaren Räumen in der betreffenden Abrechnungsperiode. Wenn allerdings mehr als 25 Prozent der Gesamtfläche eines Hauses / Liegenschaft nicht erfasst werden können, wird eine Schätzung als nicht mehr vertretbar angesehen. In diesem Fall werden alle Heizkosten nach einem festen Maßstab, meist der Quadratmeterzahl, verteilt. was verständlich ist, da somit der Sinn einer verbrauchsabhängigen Abrechnung in Frage gestellt wird. Die Stadtwerke müssen hier den Vermieter auffordern den Zugang zu den Wohnungen sicher zu stellen. Eine Schätzung, im Falle der Zulässigkeit nach § 9a und b der HKVO, würde darüber hinaus nur einmalig und nicht in Folge zulässig sein. [ Der Beitrag wurde bearbeitet von Nicelink am 10.05.2009, 20:51 ]
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Lina-H wenige Beiträge

| geschrieben: 09.05.2009, 16:41
Danke für diese Info, Gespräch mit den Stadtwerken klang sehr vielversprechend. Werde das Ergebnis mitteilen.
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