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Verfasser | Thema: Geschätzte Heizwerte weil kein Vormieter ?! |  |
juckibude wenige Beiträge

| geschrieben: 11.03.2010, 11:32
Hallo zusammen,
Ich habe im letzten Jahr meine Verbrauchsabrechnung bekommen und ich sollte 120 € nachzahlen. Soweit so gut. Nur beim näheren betrachten ist mir dann aufgefallen, dass meine Werte geschätzt wurden obwohl eine Ablesefirma bei mir war.
Sie hat damals auch neue Ampullen eingesetzt, da die anderen wohl schon zu alt waren.
Ich habe damals sofort widerspruch eingelegt und musste jetzt ein halbes Jahr auf antwort warten. Habe nun einen Brief von den Stadtwerken bekommen, in dem steht:
"Nach Auskunft der Servicefirma XY mussten die verbrauchswerte geschätzt werden, da es sich um alte Ampullen handelte. In der Heizperiode 2007/2008 konnte in dieser Nutzeinheit keine Ablesung und somit kein Ampullentausch durchgeführt werden, da XY keinen Zutritt zur Wohnung hatte. Der abgelesene Verbrauch vom 17.06.2009 ist somit ein Zwei-Jahresverbrauch und kann nicht ausgewertet werden. Gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung wurde Ihr Verbrauch daher geschätzt."
Wofür wurden meine Werte dann aber beim Einzug im Jahre 2008 überhaupt von der Wohnunggesellschaft festgehalten, wenn die sowieso hinfällig sind ?!
Hat jemand ne ahnung wie ich da jetzt weitermachen muss? oder ist das alles rechtens?
mfg andi
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now sehr viele Beiträge

| geschrieben: 17.03.2010, 08:49
Eine Schätzung≡Schätzung≡ Eine Schätzung des anteiligen Wärme- und Wasserverbrauchs ist u.a. - bei einem Geräteausfall oder
- wenn Nutzeinheiten nach mindestens zwei Ableseversuchen nicht zugänglich sind
zulässig. Die Schätzung muss an Hand nachvollziehbarer Regeln erfolgen, so z.B. nach vergleichbaren Werten für die betroffenen Räume aus den Vorjahren oder nach vergleichbaren Räumen in der betreffenden Abrechnungsperiode. Wenn allerdings mehr als 25 Prozent der Gesamtfläche eines Hauses / Liegenschaft nicht erfasst werden können, wird eine Schätzung als nicht mehr vertretbar angesehen. In diesem Fall werden alle Heizkosten nach einem festen Maßstab, meist der Quadratmeterzahl, verteilt. ist zulässig, wenn Versuche die Ablesung vorzunehmen gescheitert sind. In der Regel muss nach einem ersten erfolglosen Termin auch ein zweiter Ablesetermin erfolglos geblieben sein, bevor geschätzt werden darf.
_________________ ...besser gut beraten
->zur persönlichen Beratung per eMail
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 17.03.2010, 19:42
Wenn Sie innerhalb des Abrechnungsjahres eingezogen sind, hätte auch hier eine Ablesung erfolgen müssen, vorgesetzt der betroffene Zeitraum lässt eine Ablung eines Verdunsters≡Verdunster≡
Verdunster ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten. Dabei entspricht eine bestimmte Menge einer langsam verdunstenden Flüssigkeit einer Einheit, die in der Abrechnung der Kosten auf den Nutzer entfällt. Einer Wärmenge im physikalischen Sinne entspricht diese Einheit nicht, weshalb die Zahl der Einheiten einer Abrechnungsperiode nicht mit der Zahl der Einheiten einer anderen Abrechnungperiode verglichen werden kann. Verdunster zählen wegen einer Nichtlinearität der Verdunstungsgeschwindigkeit ungenauer als elektronische Heizkostenverteiler , dafür sind sie jedoch verhältnismäßig preiswert. Wegen der so genannten Kaltverdunstungsvorgabe ist eine Zwischenablesung infolge des Ein- oder Auszuges von Mietern innerhalb des Jahres problematisch, weshalb eine Aufteilung nach Gradtagszahlen empfohlen wird. Verdunstungsgeräte dürfen nach wie vor eingesetzt werden und haben in bestehenden Anlagen Bestandsschutz, müssen aber als veraltet betrachtet werden. (Abb. Verdunster Ista Deutschland GmbH). zu. Es wäre dann auch aufgefallen, dass bei der letzten turnusmäßigen Ablesung die Ampullen nicht getauscht wurden. Leider gibt es keine Alternative zu der von now beschriebenen Vorgehensweise. Die Ampullen der Verdunster sind nur für 12 Monate, also eine Heizperiode vorgesehen.
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