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Verfasser | Thema: Berchnung für Holzheizung |  |
sigriddeis wenige Beiträge

| geschrieben: 13.02.2009, 10:09
ich habe eine ca. 100qm große Dachgeschoßwohnung und habe laut Zähler 2000kW in der Zeit vom 01.01.09 - 02.02.09 verbraucht. vom 01.01. - 27.01. war ich nicht in der Wohnung, die Heizung stand auf *.Nun soll ich 120,00 € für die Zeit bezahlen. Es wird mit Festbrennstoff (Holz) geheizt. Ich wohne bei meinen Kindern, sie machen das Holz selber im Wald.Ist das gerechtfertig?
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now sehr viele Beiträge

| geschrieben: 13.02.2009, 12:12
Wenn der Zähler ein geeichter Wärmemengenzähler≡Wärmemengenzähler≡
Der Wärmemengenzähler ist eine Messgerät zur Ermittlung der Wärmemenge, die z.B. mit dem Heizungswasser in einem Heizkreis abgegeben wird. Der Wärmemengenzähler ermittelt dazu das durchfließende Wasservolumen sowie die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf und errechnet daraus die Wärmemenge (m*c*dt). Wärmemengenzähler sind eichpflichtig (5 Jahre). Sie spielen vor allem bei der gesetzlich vorgeschriebenen Heizkostenabrechnung eine bedeutende Rolle. ist (nicht Heizkostenverteiler!), sind 2000 kWh≡kWh≡ Eine kiloWattstunde = 1000 Wh (Wattstunde) = 3,6 MJ (MegaJoule) = 860 kcal. die kWh ist eine gebräuchliche Einheit für die Energie- oder Wärmemenge. Eine kWh Wärme entspricht der gleichen Energiemenge wie eine kWh Strom, allerdings in einer anderen Energieform. Wird Strom in Wärme umgewandelt, z. B. in einem Tauchsieder, wird aus einer kWh Strom genau eine kWh Wärme. Aus einer kWh Wärme kann man jedoch technisch gesehen gerade 0,3 kWh Strom erzeugen. für 100 m² Dachgeschoßwohnung im Januar 2009 ein durchaus normaler Verbrauch, auch wenn die Heizkörperventile nur auf * standen. Die Frostschutzsicherung sicherte eine Raumtemperatur von immerhin etwa +7°C . Ob dafür 120 € gerechtfertigt sind oder nicht, hängt von den Kosten ab, die die Heizungsanlage insgesamt verursachte. Dazu zählen die Brennstoffkosten≡Brennstoffkosten≡ Die Brennstoffkosten sind die jährlich anfallenden Kosten für den Kauf von Brennstoffen (Brennstoffbedarf, Energieträger), wie Gas, Öl, Kohlen, Holz, Strom oder Fernwärme. Brennstoffkosten sind in einer Heizkostenabrechnung voll umlagefähig. Unabhängig davon ist der Vermieter gehalten, wirtschaftliche Gesichtspunkte beim Kauf von Brennstoffen bzw. Wärme zu beachten (§ 556 Abs.3 BGB)., die Kosten für Wartung≡Wartung≡ Eine Wartung umfasst die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Betriebbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Einstellung der Regelung und anderen Werten einer technischen Anlage, wie z.B. einer Heizungs-, Lüftungs- oder Solaranlage. Neben allgemeinen Wartungstätigkeiten, wie die Überprüfung von Betriebsdrücken, oder der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen gibt es für jede Anlage spezielle Wartungsaufgaben. Die für die Wartung entstehenden Wartungskosten dürfen im Rahmen der Heizkostenabrechnung keine Reparaturkosten, z.B. für das Auswechseln von Teilen oder Baugruppen, enthalten., die Kosten für die Erfassungsgeräte (Wärmemengenzähler, Warmwasserzähler≡Warmwasserzähler≡ Warmwasserzähler sind eichpflichtige Messgeräte für die bezogen Warmwassermenge in Anlagen, die nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Die Eichfrist beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Warmwasserzähler durch einen neu geeichten Zähler ersetzt werden.), Stromkosten, Schornsteinfeger. Auf jeden Fall würden Sie mit Kosten von 120 € für 2000 kWh einen spezifischen Preis von 0,06 €/Kwh bezahlen, was vergleichsweise preiswert ist. Wenn das Holz selbst gemacht wird und im Haus mit mehreren Mietern eine Heizkostenabrechnung≡Heizkostenabrechnung≡ Eine Heizkostenabrechnung erhalten Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Heizkostenverordnung, wenn die Wohnanlage mit einer zentralen Heizungsanlage ausgestattet ist. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter bzw. Betreiber der Heizanlage verpflichtet, dem Mieter bzw. Eigentümer spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten vorzulegen. nach der Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡ Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung. erfolgt, lassen sich für die Brennstoffkosten allerdings nur die tatsächlichen Beschaffungskosten für das Holz ansetzen.
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