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Verfasser | Thema: abrechnungs schock !!! |  |
locosbine wenige Beiträge

| geschrieben: 23.02.2010, 22:46
hallo,
ich suche jemanden der mir helfen kann oder mir sagen kann an wen ich mich wenden soll. ich habe heute unsere heizkosten abrechnug erhalten wir wohnen seid 4 monaten in unserer neuen wohnung und bezahlen 200 euro an neben kosten jeden monat. ich mein freund und mein kind (4 monate alt)... heute wie gesagt bekamen wir die rechnung in der reine heiz und wasser kosten sich auf 1200€ belaufen!!! Kann das sein. Mein Vater wohnt über uns aleine (selbe Vermieter) ebenfalls 1100€. was denn hier los? hat jemand schon mal ähnliche erfahrungen gemacht?
lieben gruß locosbine
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spixara wenige Beiträge

| geschrieben: 24.02.2010, 00:38
hallo,
ich kann nur anführen, was ich machen würde, wenn ich so eine rechnung bekäme:
1. kontrollieren der abrechnungsperiode - nach nur erst 4 monaten eine Abrechnung zu bekommen, ist sehr unüblich (meiner meinung nach), zumal die heizperiode noch lange nicht vorbei ist
2. meinen genauen verbrauch überprüfen - es ist äußerst unlogisch, dass man so viel zahlen muss, für einen winter, der noch andauert - also penibel alle zahlen überprüfen und unklarheiten beseitigen (googeln etc.)
3. den vermieter um einen termin bitten, er soll den betrag erläutern, da offenbar ein großes missverständnis vorliegt, im wahrsten sinne des wortes
für 2 wohnungen und insgesamt 3,5 personen 2300€, da ist was schiefgelaufen, das kann nicht stimmen - es sei den euer haus ist ein unsanierter altbau mit einer sehr alten heizungsanlage, da gibts beispiele wo für 2 wohnungen bis zu 5000-6000€ an Heizkosten im Jahr anfallen...
ich hoffe, dass deine rechnung sehr fehlerbehaftet ist, so dass du die summe nicht zahlen musst
lg
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locosbine wenige Beiträge

| geschrieben: 24.02.2010, 10:31
Danke für die schnelle antwort.
Ich seh das gannz genauso da muss ein fehler sein. die heizungsanlage wurde erst neu gemacht im letzten jahr. Heißt es zu mindestens =) lieben gruß
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 24.02.2010, 18:16
ich muss Ihren Optimismus im Hinblick Ihrer Abrechnung etwas dämpfen. Die Von Ihnen angegebenen Daten lassen nämlich keinen Schluss über eine fehlehafte Abrechnung zu. Nur die Höhe einer Nachzahlung sowie 4 Monate Nutzungszeitraum≡Nutzungszeitraum≡ Der Nutzungszeitraum ist der Zeitraum, in dem ein Mieter bzw. Wohnungseigentümer Heizung und ggf. Warmwasser einer verbundenen Heizungsanlage entsprechend der Mietvertragszeit nutzt. Der Nutzungszeitraum ist damit im Regelfall mit dem Abrechnungszeitraum identisch oder aber kürzer (Auszug oder Einzug). sind hierzu nicht ausreichend. Richtig ist, dass Sie die in Ihrer Abrechnung enthaltenen Zählerdaten auf Richtigkeit prüfen müssen. Welche Art der Beheizung erfolgt in Ihrem Haus, Öl oder Gas? Beachten Sie, dass Sie nur 4 von 12 Monaten, welche ein Abrechnungszeitraum≡Abrechnungszeitraum≡ Der Abrechnungszeitraum wird bei einer Heizkostenabrechnung angegeben und umfasst in der Regel ein Kalenderjahr bzw. 12 Monate. Den Anfangs- und Endtermin kann der Vermieter selbst festlegen, jedoch müssen alle abrechenbaren Betriebskostenbestandteile einer Heiz- und Warmwassserkostenrechnung im Abrechnungszeitraum anfallen und dürfen auch nur für diesen Zeitraum abgerechnet werden. Nach Abschluss des Abrechnungszeitraumes hat der Vermieter ein Jahr Zeit zur Abrechnung und zum Nachweis der Verwendung der Vorschüsse. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann die Auslesung aus organisatorischen Gründen auch um einige Tage vom Ende des Abrechnungszeitraumes abweichen. Bei elektronischen Heizkostenverteilern ist eine stichtaggenaue Zuordnung möglich (z.B. der 31.12. eines Jahres) umfasst, berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Sie die heizintensiven Monate und nicht auch die Sommermonate in Ihrer Wohnung gewohnt haben. So haben Sie von vorn herein vermutlich eine zu geringe Vorauszahlung≡Vorauszahlung≡ Der Vermieter kann von den Mietern eine angemessene monatliche Vorauszahlung für die anteiligen Heizungs- und Warmwasserkosten verlangen. Die Höhe sollte sich an den tatsächlich zu erwartenden Kosten ausrichten. Die Vorauszahlung ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. geleistet. Die Vorrauszahlung bezieht sich auf 12 und damit auch auf heizfreie Monate. Sollten Sie mit der Prüfung Ihrer Abrechnung nicht weiter kommen, nutzen Sie den Service von heiz-tipp.de unter dem Butten Service
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