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Verfasser | Thema: Ablesewerte nicht auf Abrechnung, Abrechnung formell falsch? |  |
zeppelinbauer wenige Beiträge

| geschrieben: 09.12.2009, 16:26
Hallo liebe Heizkostenexperten!
Auf meiner Heizkostenabrechnung wurden die abgelesenen Werte der elektronischen Heizkostenverteiler nicht mit angedruckt. Ich habe von einem bekannten gehört, dass diese angedruckt werden müssen, ansonsten habe ich ein Kürzungsrecht.
Bevor ich nun meinem Vermieter damit auf den Geist geben wollte ich mich erst einmal schlau machen.
Müssen die Ablesewerte auf meiner Einzelabrechnung stehen? In welcher Verordnung etc. ist dies geregelt?
Für die Beantwortung der Frage bedanke ich schonmal bei euch!
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Heizer viele Beiträge

| geschrieben: 09.12.2009, 17:08
Die Abrechnung muss für den Nutzer prüfbar sein. Dazu gehören natürlich auch die Ablesewerte.
In der neuen Fassung der Heizkostenverordnung≡Heizkostenverordnung≡ Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20.1.1989, geändert durch Novelle vom 18.06.2008, in Kraft seit 1.1.2009) regelt die Erfassung und Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- und Wohneigentumsobjekten. Die Verordnung ist die Grundlage jeder Heizkostenabrechnung. ist noch folgender Passus dazugekommen:
"Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann."
Im Falle von mechanischen Wasserzählern ist das sicher schwierig. Von daher kann man sich durchaus hierauf berufen, wenn in der Abrechnung keine Ablesewerte angegeben sind.
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zeppelinbauer wenige Beiträge

| geschrieben: 09.12.2009, 19:24
reicht es wenn mir der Vermieter ein Ableseprotokoll zur Verfügung stellt? Oder muss die Abrechnung korrigiert werden?
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lemnosvej wenige Beiträge

| geschrieben: 09.12.2009, 22:08
Hallo, hoffe auf Hilfe. Bin Vermieterin und meine Mieterin ist der Meinung sie bräuchte die Erfassungssysteme (Wärmemengenzähler/Kalt- und Warmwasserzähler)nicht anzuerkennen, da sie nicht direkt in der Wohnung installiert sind sondern im Heizungskeller angebracht sein. Dort können sie auch jederzeit von ihr abgelesen werden. Generell also die Frage: Gibt es dazu Bestimmungen?
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Heizer viele Beiträge

| geschrieben: 10.12.2009, 14:33
@zeppelinbauer: Ab die Abrechnung korrigiert werden muss oder nicht hängt davon ab ob die richtigen Ablesewerte verwendet wurden oder nicht.
Ein einfaches Ableseprotokoll reicht sicher nicht aus, da man damit die Rechenwege ja immer noch nicht nachvollziehen kann.
Es ist doch eigentlich ganz einfach:
Kosten xxx€
Gesamteinheiten im Haus xxx
Ihre Einheiten≡Einheiten≡ Physikalische Einheiten der Energie: - 1 GJ GigaJoule = 1000 MJ (MegaJoule)
- 1 MJ = 1000 kJ (kiloJoule)
- 1 kJ = 1000 J (Joule),
- 1 GWh (GigaWattstunde) = 1000 MWh (MegaWattstunden)
- 1 MWh = 1000 kWh (kiloWattstunden)
- 1 kWh = 1000 Wh (Wattstunden)
- Umrechnung: 1 kWh = 3,6 MJ = 860 kcal,
veraltet: eine kcal kilocalorie = 1000 Kalorien xxx
Ihr Kostenanteil xxx€
und fertig.
Wobei die eigenen Einheiten mit Angabe der Ablesewerte überprüfbar sein sollten.
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Heizer viele Beiträge

| geschrieben: 10.12.2009, 14:38
@lemnosvej: Wenn die Messgeräte an sich nicht zu beanstanden sind und ein nachvollziehbares Messkonzept den Einbauorten zugrunde liegt, ist der Einbauort im Keller grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vor allem dann nicht, wenn es aus Technischen- oder Kostengründen nicht anders sinnvoll machbar wäre.
Die Energieversorger bauen ja ihre Stromzähler meist auch zentral im Keller ein.
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Nicelink viele Beiträge

| geschrieben: 13.12.2009, 11:51
@zeppelinbauer: Wenn der Vermieter die Ableswerte per Ablesebeleg zur Verfügung stellt ist dieses auf jeden Fall ausreichend um eine Abrechnung wirksam werden zu lassen.
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